Artikel 34 VO (EU) 2016/98

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1) Tritt eine Krisensituation ein, so koordinieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Bewertung der Krisensituation (im Folgenden „koordinierte aufsichtliche Bewertung” ) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU.

(2) Die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorbereitete koordinierte aufsichtliche Bewertung einer Krisensituation deckt mindestens folgende Aspekte ab:

a)
die Art und Schwere der Krisensituation;
b)
die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krisensituation auf das Institut und alle betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen;
c)
das Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte.

(3) Bei der Bewertung von Absatz 2 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die potenziellen systemischen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.

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