Artikel 34 VO (EU) 2016/98
Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation
(1) Tritt eine Krisensituation ein, so koordinieren die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Bewertung der Krisensituation (im Folgenden „koordinierte aufsichtliche Bewertung” ) in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Kollegiums gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU.
(2) Die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorbereitete koordinierte aufsichtliche Bewertung einer Krisensituation deckt mindestens folgende Aspekte ab:
- a)
- die Art und Schwere der Krisensituation;
- b)
- die Auswirkungen oder potenziellen Auswirkungen der Krisensituation auf das Institut und alle betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen;
- c)
- das Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte.
(3) Bei der Bewertung von Absatz 2 Buchstabe c prüfen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die potenziellen systemischen Auswirkungen in den Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.
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