Artikel 4 VO (EU) 2016/98

Mitteilung der Einrichtung und Zusammensetzung eines Kollegiums

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet das EU-Mutterunternehmen der Gruppe über die Einrichtung eines Kollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen an dieser Zusammensetzung.

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