Artikel 1 VO (EU) 2016/99

Gegenstand

In dieser Verordnung wird die praktische Arbeitsweise des im Einklang mit Artikel 116 und des im Einklang mit Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Aufsichtskollegiums (im Folgenden „Kollegium” ) festgesetzt.

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