Artikel 23 VO (EU) 2016/99
Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation
Für die Zwecke von Artikel 34 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 übermitteln die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die aufsichtliche Bewertung der Krisensituation an die Mitglieder des Kollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Zweigstellen beaufsichtigen.
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