ANHANG I VO (EU) 2016/99
Meldebogen Übersicht
EU-Mutterinstitut/EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft/gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft/Institut | |
---|---|
Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten (in Mio. EUR) | |
Handelt es sich um ein global systemrelevantes Institut (G-SRI) oder ein anderes systemrelevantes Institut (A-SRI)? | |
Wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Ausnahme von der Anwendung der Kapitalanforderungen) gewährt? (J/N) | |
Wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen) gewährt? (J/N) |
In einem Mitgliedstaat zugelassene Institute/Unternehmen der Finanzbranche |
Ist das Institut/Unternehmen der Finanzbranche bedeutend für die Gruppe? (J/N) |
Ist das Institut/Unternehmen der Finanzbranche bedeutend für den Mitgliedstaat, in dem es zugelassen ist? (J/N) |
Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des Instituts/Unternehmens der Finanzbranche (in Mio. EUR) | Verwendete Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung für den Mitgliedstaat, soweit zutreffend | Verwendete Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung für die Gruppe, soweit zutreffend |
Wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Ausnahme von der Anwendung der Kapitalanforderungen) gewährt? (J/N) |
|||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Zuständige Behörde/Andere Behörde | Mitgliedstaat | Institut/Unternehmen der Finanzbranche | Code für die Rechtsträgerkennung, falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI) | Ist das Institut/Unternehmen der Finanzbranche als A-SRI anerkannt? | Unmittelbares Mutterunternehmen des Instituts/Unternehmens der Finanzbranche | Code für die Rechtsträgerkennung , falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI) | Ist das unmittelbare Mutterunternehmen als A-SRI anerkannt? | ||||||
Abwicklungskollegium: | Mitglieds- und Beobachterländer: | Mitglieds- und Beobachterbehörden: | |||||||||||
Krisenmanagementgruppe (KMG): | Mitgliedsländer: | Mitgliedsbehörden: | |||||||||||
Bezeichnung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats: | |||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Anschrift der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats: | |||||||||||
Kontaktperson (Name, E-Mail-Adresse, Telefonnummer) bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats: | |||||||||||
Wurde eine Ausnahme gemäß Artikel 8 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen) gewährt? (J/N) | Ist die zuständige Behörde ein Mitglied oder ein Beobachter des Kollegiums? Falls ja, gehört sie einer bestimmten nachgeordneten Struktur an (bitte Bezeichnung angeben)? | In einem Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstellen |
Ist die Zweigstelle bedeutend für die Gruppe? (J/N) |
Verwendete Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung, soweit zutreffend |
Ist die Zweigstelle gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EWG bedeutend für den Mitgliedstaat? (J/N) |
Ist die betreffende Behörde ein Mitglied oder ein Beobachter des Kollegiums? Falls ja, gehört sie einer bestimmten nachgeordneten Struktur an (bitte Bezeichnung angeben)? | |||||
Zuständige Behörde/Andere Behörde | Mitgliedstaat | Zweigstelle | Institut, dem die Zweigstelle angehört | Code für die Rechtsträgerkennung des Instituts, dem die Zweigstelle angehört, falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI) | Ist das Institut, dem die Zweigstelle angehört, als A-SRI anerkannt? (J/N) | ||||||
In einem Drittstaat zugelassene Institute und niedergelassene Zweigstellen |
Ist das Institut/die Zweigstelle bedeutend für die Gruppe? (J/N) |
Verwendete Kriterien zur Bestimmung der Bedeutung, soweit zutreffend |
Wurden die für die Aufsichtsbehörde des Drittstaats geltenden Geheimhaltungsvorschriften und beruflichen Geheimhaltungspflichten von allen Kollegiumsmitgliedern als gleichwertig eingestuft? (J/N) |
Ist die Aufsichtsbehörde des Drittstaats ein Beobachter des Kollegiums? Falls ja, gehört sie einer bestimmten nachgeordneten Struktur an (bitte Bezeichnung angeben)? | |||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Aufsichtsbehörde des Drittstaats | Drittstaat | Institut/Zweigstelle | Code für die Rechtsträgerkennung des Instituts, falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI) | Unmittelbare Muttergesellschaft des Instituts | Code für die Rechtsträgerkennung des unmittelbaren Mutterunternehmens, falls vorhanden (System der vorläufigen LEI oder der globalen LEI) | ||||
Gibt es eine außereuropäische Kollegiumsstruktur? (J/N) (Falls ja, bitte Bezeichnung des Kollegiums und Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaats angeben): | Mitgliedsländer: | Mitgliedsbehörden: | |||||||
Bezeichnung des Kollegiums | |||||||||
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.