ANHANG VO (EU) 2016/996
Warenbezeichnung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
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(1) | (2) | (3) |
Pulverförmige Ware, aus den getrockneten Blättern des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) bestehend. Die Ware wird als Speisezutat (in Cremes, Soßen, Salaten, Pizzas, Fleisch, Suppen oder Gewürzen) oder getrennt zur Zubereitung von Tees oder als Nahrungsergänzungsmittel verwendet. |
12129995 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und nach dem Wortlaut der KN-Codes 1212, 121299 und 12129995. Aufgrund der Art der Pflanze ist die Ware nicht ausschließlich zum unmittelbaren Verzehr als Gemüse bestimmt, sondern wird vielfältiger und auf komplexere Weise verwendet, nämlich als Zutat in verschiedenen Lebensmitteln oder getrennt zur Zubereitung von Tees oder als Nahrungsergänzungsmittel. Daher kann Moringa oleifera nicht als Gemüse der Position 0712 eingereiht werden. Eine Einreihung in Position 1211 ist ausgeschlossen, da die Ware zwar positive Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hat, aber nicht „hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen” (wie es in der Position heißt) verwendet wird. Aufgrund ihrer Merkmale und Eigenschaften ist die Ware in den KN-Code 12129995 einzureihen. |
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