Präambel VO (EU) 2017/1

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG(1), insbesondere auf Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Zur Gewährleistung einer besseren Durchführung des Codesystems zur Kennzeichnung von Wasserfahrzeugen nach der Richtlinie 2013/53/EU, zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und zur Erhöhung der Transparenz ist es notwendig, Mindestvorschriften für das Verfahren der Zuteilung und Verwaltung des eindeutigen Herstellercodes festzulegen.
(2)
Dabei sollte zweckmäßigerweise festgelegt werden, dass es jedem Mitgliedstaat obliegt, für die Zuteilung des eindeutigen Herstellercodes eine nationale Behörde oder Stelle zu benennen, welche als wichtige Anlaufstelle für die Zuweisung und Verwaltung von Herstellercodes fungiert.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sportbooterichtlinie nach Artikel 50 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90.

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