Artikel 19 VO (EU) 2017/1004
Überprüfung eines abgelehnten Antrags auf Datenübermittlung
Lehnt ein Mitgliedstaat eine Datenbereitstellung gemäß Artikel 17 Absatz 7 ab, so kann der Endnutzer wissenschaftlicher Daten die Kommission ersuchen, diese Ablehnung zu überprüfen. Stellt die Kommission fest, dass es für die Ablehnung keine triftigen Gründe gab, so kann sie vom Mitgliedstaat verlangen, dem Endnutzer wissenschaftlicher Daten die betreffenden Daten binnen eines Monats zu übermitteln.
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