Artikel 1 VO (EU) 2017/105

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 wird wie folgt geändert:

(1)
Artikel 3 erhält folgende Fassung:

Artikel 3 Identifikation von Gegenparteien und anderen juristischen Personen

Eine Kennziffer für die juristische Person wird in einer Meldung verwendet für:

a)
Begünstigte, bei denen es sich um juristische Personen handelt,
b)
Maklerfirmen,
c)
zentrale Gegenparteien,
d)
Clearingmitglieder,
e)
Gegenparteien, bei denen es sich um juristische Personen handelt,
f)
meldende Unternehmen.

(2)
Die folgenden Artikel 3a und 3b werden eingefügt:

Artikel 3a Seite der Gegenpartei

1. Die in Tabelle 1 Feld 14 des Anhangs genannte Seite der Gegenpartei eines Derivatkontrakts wird gemäß den Absätzen 2 bis 10 bestimmt.

2. Bei Optionen und Swaptions wird die Gegenpartei, die das Recht auf Ausübung der Option innehat, als Käufer und die Gegenpartei, die die Option gegen eine Prämie verkauft, als Verkäufer angegeben.

3. Bei Futures und Forwards außer Futures und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, wird die Gegenpartei, die das Instrument kauft, als Käufer und die Gegenpartei, die das Instrument verkauft, als Verkäufer angegeben.

4. Bei Swaps, die sich auf Wertpapiere beziehen, wird die Gegenpartei, die das Risiko einer Preisbewegung des zugrunde liegenden Wertpapiers übernimmt und den Wertpapierbetrag erhält, als Käufer und die Gegenpartei, die den Wertpapierbetrag zahlt, als Verkäufer angegeben.

5. Bei Swaps, die sich auf Zinssätze oder Inflationsindizes beziehen, wird die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, als Käufer und die Gegenpartei, die den Festzins erhält, als Verkäufer angegeben. Bei Basisswaps wird die Gegenpartei, die den Spread zahlt, als Käufer und die Gegenpartei, die den Spread erhält, als Verkäufer angegeben.

6. Bei Währungsswaps sowie Swaps und Forwards, die sich auf Währungen beziehen, wird die Gegenpartei, die die Währung erhält, die bei einer alphabetischen Sortierung nach den ISO 4217-Codes der Internationalen Organisation für Normung an erster Stelle steht, als Käufer und die Gegenpartei, die diese Währung liefert, als Verkäufer angegeben.

7. Bei Swaps, die sich auf Dividenden beziehen, wird die Gegenpartei, die die äquivalenten tatsächlichen Dividendenzahlungen erhält, als Käufer und die Gegenpartei, die die Dividende zahlt und den Festzins erhält, als Verkäufer angegeben.

8. Bei derivativen Instrumenten zur Übertragung des Kreditrisikos mit Ausnahme von Optionen und Swaptions wird die Gegenpartei, die die Absicherung kauft, als Käufer und die Gegenpartei, die die Absicherung verkauft, als Verkäufer angegeben.

9. Bei Warenderivatkontrakten wird die Gegenpartei, die die in der Meldung genannte Ware erhält, als Käufer und die Gegenpartei, die die Ware liefert, als Verkäufer angegeben.

10. Bei Zinstermingeschäften (Forward Rate Agreements) wird die Gegenpartei, die den Festzins zahlt, als Käufer und die Gegenpartei, die den Festzins erhält, als Verkäufer angegeben.

Artikel 3b Besicherung

1. Die Art der Besicherung des Derivatkontrakts gemäß Tabelle 1 Feld 21 des Anhangs wird von der meldenden Gegenpartei in Einklang mit den Absätzen 2 bis 5 angegeben.

2. Wenn die Gegenparteien keine Sicherungsvereinbarung geschlossen haben oder in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt ist, dass die meldende Gegenpartei in Bezug auf den Derivatkontrakt weder Ersteinschuss- noch Nachschusszahlungen hinterlegt, wird der Derivatkontrakt als unbesichert angegeben.

3. Ist in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt, dass die meldende Gegenpartei in Bezug auf den Derivatkontrakt lediglich regelmäßige Nachschusszahlungen hinterlegt, wird der Derivatkontrakt als teilweise besichert angegeben.

4. Ist in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt, dass die meldende Gegenpartei die Ersteinschusszahlung und regelmäßige Nachschusszahlungen hinterlegt und die andere Gegenpartei in Bezug auf den Derivatkontrakt entweder lediglich Nachschusszahlungen oder überhaupt keine Einschüsse hinterlegt, wird der Derivatkontrakt als einseitig besichert angegeben.

5. Ist in der zwischen den Gegenparteien geschlossenen Sicherungsvereinbarung festgelegt, dass beide Gegenparteien in Bezug auf den Derivatkontrakt Ersteinschusszahlungen und regelmäßige Nachschusszahlungen hinterlegen, wird der Derivatkontrakt als vollständig besichert angegeben.

(3)
Artikel 4 erhält folgende Fassung:

Artikel 4 Spezifizierung, Identifizierung und Klassifizierung von Derivaten

1. In einer Meldung wird ein Derivat auf der Grundlage des Kontrakttyps und der Vermögensklasse gemäß den Absätzen 2 und 3 identifiziert.

2. Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 1 des Anhangs als einer der folgenden Kontrakttypen angegeben:

a)
finanzieller Differenzkontrakt,
b)
Zinstermingeschäft,
c)
außerbörslicher Finanzterminkontrakt (Forward),
d)
börsengehandelter Finanzterminkontrakt (Future),
e)
Option,
f)
Spreadbet,
g)
Swap,
h)
Tauschoption (Swaption),
i)
Sonstige.

3. Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 2 des Anhangs als einer der folgenden Vermögensklassen angegeben:

a)
Warenderivat und Emissionszertifikat,
b)
Kreditderivat,
c)
Währungsderivat,
d)
Aktienderivat,
e)
Zinsderivat.

4. Wenn ein Derivat unter keine der in Absatz 3 genannten Vermögensklassen fällt, so geben die Gegenparteien in der Meldung die Vermögensklasse an, die dem Derivat am ähnlichsten ist. Beide Gegenparteien geben die gleiche Vermögensklasse an.

5. Das Derivat wird in Tabelle 2 Feld 6 des Anhangs mittels folgender Angaben identifiziert, sofern verfügbar:

a)
bis zum Datum der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) verabschiedeten delegierten Rechtsakts eine internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) nach ISO 6166 bzw. eine alternative Instrumentenkennziffer (AII);
b)
ab dem Datum der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verabschiedeten delegierten Rechtsakts eine ISIN.

Bei Verwendung eines AII-Codes ist der vollständige AII-Code anzugeben.

6. Der vollständige AII-Code gemäß Absatz 5 ergibt sich aus der Verkettung folgender sechs Elemente:

a)
Handelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383 des Handelsplatzes, an dem das Derivat gehandelt wird, bestehend aus vier alphanumerischen Zeichen;
b)
vom Handelsplatz zugewiesener, ausschließlich mit einem bestimmten zugrunde liegenden Instrument, einer bestimmten Abwicklungsart und anderen Eigenschaften des Kontrakts verknüpfter Code, bestehend aus maximal zwölf alphanumerischen Zeichen;
c)
Buchstabe zur Angabe, ob es sich bei dem Instrument um eine Option oder einen Finanzterminkontrakt (Future) handelt, wobei „O” für Option und „F” für Future steht;
d)
Buchstabe zur Angabe, ob es sich bei der Option um eine Put- oder eine Call-Option handelt, wobei „P” für Put und „C” für Call steht; wurde das Instrument gemäß Buchstabe c als Future identifiziert, wird „F” angegeben;
e)
Ausübungs- oder Fälligkeitstermin eines Derivatkontrakts gemäß ISO 8601 (JJJJ-MM-TT);
f)
Ausübungspreis einer Option, bestehend aus maximal 19 Ziffern mit bis zu fünf Dezimalstellen ohne vorangestellte oder nachfolgende Nullen. Als Dezimalzeichen wird ein Punkt verwendet. Negative Werte sind nicht zulässig. Handelt es sich bei dem Instrument um ein Future, wird der Ausübungspreis als Null angegeben.

7. Bei Produkten, die mittels eines ISIN-Codes nach ISO 6166 oder eines AII-Codes identifiziert wurden, wird das Derivat in Tabelle 2 Feld 4 des Anhangs mithilfe der Kennziffer zur Klassifizierung von Finanzinstrumenten (CFI) nach ISO 10692 klassifiziert.

8. Derivate, für die es weder einen ISIN-Code nach ISO 6166 noch einen AII-Code gibt, werden mittels eines eigens zugeteilten Codes klassifiziert. Dieser Code muss:

a)
unverwechselbar,
b)
neutral,
c)
verlässlich,
d)
quelloffen,
e)
skalierbar,
f)
zugänglich und
g)
zu vertretbaren Kosten verfügbar sein und
h)
einem angemessenen Entscheidungsrahmen unterliegen.

9. Bis zur Annahme des in Absatz 8 genannten Codes durch die ESMA werden Derivate, für die es weder einen ISIN-Code nach ISO 6166 noch einen AII-Code gibt, mithilfe eines CFI-Codes nach ISO 10692 klassifiziert.

(4)
Die folgenden Artikel 4a und 4b werden eingefügt:

Artikel 4a Eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer

1. Meldungen werden entweder über eine von der ESMA angenommene, globale eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer oder in Ermangelung dessen durch eine von den Gegenparteien vereinbarte eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer identifiziert.

2. Können sich die Gegenparteien nicht darauf einigen, wer für die Generierung der eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffer für die Meldung zuständig ist, so bestimmen sie die für die Generierung der eindeutigen Geschäftsabschluss-Kennziffer zuständige Stelle wie folgt:

a)
bei zentral abgewickelten und geclearten Geschäften wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer beim Clearing durch die zentrale Gegenpartei (CCP) für das Clearingmitglied generiert. Das Clearingmitglied generiert eine andere eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer für seine Gegenpartei;
b)
bei zentral abgewickelten, aber nicht zentral geclearten Geschäften wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer vom Handelsplatz der Auftragsausführung für sein Mitglied generiert;
c)
bei zentral bestätigten und geclearten Geschäften wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer beim Clearing durch die CCP für das Clearingmitglied generiert. Das Clearingmitglied generiert eine andere eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer für seine Gegenpartei;
d)
bei auf elektronischem Wege zentral bestätigten, aber nicht zentral geclearten Geschäften wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer durch die Plattform der Geschäftsbestätigung bei der Bestätigung generiert;
e)
für alle Geschäfte außer den Geschäften gemäß den Buchstaben a bis d gilt Folgendes:

i)
bei Geschäften zwischen finanziellen und nichtfinanziellen Gegenparteien wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer durch die finanzielle Gegenpartei generiert;
ii)
bei Geschäften zwischen nichtfinanziellen Gegenparteien oberhalb der Clearingschwelle und nichtfinanziellen Gegenparteien unterhalb der Clearingschwelle wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer durch die nichtfinanzielle Gegenpartei oberhalb der Clearingschwelle generiert;
iii)
bei allen Geschäften außer den Geschäften gemäß Ziffer (i) und (ii) wird die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer durch den Verkäufer generiert.

3. Die Gegenpartei, die die eindeutige Geschäftsabschluss-Kennziffer generiert, teilt diese der anderen Gegenpartei so rechtzeitig mit, dass diese in der Lage ist, ihre Meldepflichten zu erfüllen.

Artikel 4b Ausführungsplatz

Der Ausführungsplatz des Derivatkontrakts wird in Tabelle 2 Feld 15 des Anhangs wie folgt angegeben:

a)
bis zum Datum der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verabschiedeten delegierten Rechtsakts:

i)
bei einem Ausführungsplatz innerhalb der Union mittels der Handelsplatz-Identifikationsnummer (MIC) nach ISO 10383 gemäß dem auf der Website der ESMA veröffentlichten Register, das auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission(**) bereitgestellten Informationen eingerichtet wurde;
ii)
bei einem Ausführungsplatz außerhalb der Union mittels des MIC-Codes nach ISO 10383 gemäß der Liste von MIC-Codes, die von der ISO gepflegt und aktualisiert und auf der ISO-Website veröffentlicht ist;

b)
ab dem Datum der Anwendung des von der Kommission gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verabschiedeten delegierten Rechtsakts eine ISIN mittels des MIC-Codes nach ISO 10383.

(5)
Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

4. Die folgenden Derivatkontrakte, die bei Meldebeginn für die betreffende Derivatekategorie nicht ausstehen, werden einem Transaktionsregister innerhalb von fünf Jahren nach diesem Datum gemeldet:

a)
Derivatkontrakte, die vor dem 16. August 2012 geschlossen wurden und am 16. August 2012 nach wie vor ausstanden;
b)
Derivatkontrakte, die am oder nach dem 16. August 2012 geschlossen wurden.

(6)
Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(**)

Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufzeichnungspflichten für Wertpapierfirmen, die Meldung von Geschäften, die Markttransparenz, die Zulassung von Finanzinstrumenten zum Handel und bestimmte Begriffe im Sinne dieser Richtlinie (ABl. L 241 vom 2.9.2006, S. 1).

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