Präambel VO (EU) 2017/1091

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 enthält eine Unionsliste der Stoffe, die einer oder mehreren der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Kategorien von Lebensmitteln zugesetzt werden dürfen. Gemäß Artikel 22 dieser Verordnung wird die Unionsliste ab dem Geltungsbeginn der gemäß Artikel 11 derselben Verordnung erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakte gelten. Die Unionsliste kann in Übereinstimmung mit den Anforderungen gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung geändert werden.
(2)
In ihrem Gutachten vom 6. Januar 2006(2) kam die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde” ) zu dem Schluss, dass die Verwendung von Eisenbisglycinat als Eisenquelle in Lebensmitteln für die allgemeine Bevölkerung, in Nahrungsergänzungsmitteln und in Lebensmitteln für eine besondere Ernährung, auch Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder, unbedenklich ist.
(3)
Eisenbisglycinat wurde nicht in den Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgenommen, um als Eisenquelle in Getreidebeikost und anderer Beikost verwendet werden zu können, weil die Überprüfung der Regeln für diese Produkte noch nicht abgeschlossen war. Da für diese Überprüfung weitere wissenschaftliche Bewertungen erforderlich sind, die nicht so schnell abgeschlossen werden können, sollte die Aktualisierung der Unionsliste durch die Aufnahme von Eisenbisglycinat als Eisenquelle in Getreidebeikost und anderer Beikost im Interesse einer guten Verwaltungspraxis nicht weiter hinausgezögert werden.
(4)
Nach Eingang eines entsprechenden Antrags bat die Kommission die Behörde um ein Gutachten zur Sicherheit und Bioverfügbarkeit von Calcium-Phosphoryl-Oligosacchariden (POs-Ca®), die Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke als ernährungsrelevante Calciumquelle zugesetzt werden. In ihrem Gutachten vom 26. April 2016(3) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Verwendung dieses Stoffs in den genannten Lebensmittelkategorien unbedenklich ist, sofern bestimmte im Gutachten ausgeführte Bedingungen erfüllt sind. Die Behörde bemerkte, dass dieser Stoff erheblich zur durchschnittlichen Tagesdosis an Calcium aus allen Quellen beitragen würde.
(5)
Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Alle Beteiligten wurden angehört und die jeweiligen Anmerkungen berücksichtigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35.

(2)

EFSA, AFC-Gremium (EFSA-Gremium für Lebensmittelzusatzstoffe, Aromastoffe, Verarbeitungshilfsstoffe und Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen), Opinion related to Ferrous bisglycinate as a source of iron for use in the manufacturing of foods and in food supplements, The EFSA Journal (2006) 299, 1-17.

(3)

EFSA, ANS-Gremium (EFSA Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food), 2016, Scientific Opinion on Calcium phosphoryl oligosaccharides (POs-Ca®) as a source of calcium added for nutritional purposes to food, food supplements and foods for special medical purposes, EFSA Journal 2016;14(6):4488.

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