ANHANG VO (EU) 2017/110

Die Anhänge IV und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt A Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Das Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, in denen ausschließlich Erzeugnisse hergestellt werden, die gewonnen werden aus:

i)
Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere,
ii)
gezüchteten wirbellosen Wassertieren, die nicht unter die Definition von „Wassertier” gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, oder
iii)
Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet werden und entsprechend eingestuft sind.

b)
Abschnitt E Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Das in Milchaustauschfuttermitteln verwendete Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, in denen ausschließlich Erzeugnisse hergestellt werden, die gewonnen werden aus:

i)
Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere,
ii)
gezüchteten wirbellosen Wassertieren, die nicht unter die Definition von „Wassertier” gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, oder
iii)
Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet werden und entsprechend eingestuft sind.

Das in Milchaustauschfuttermitteln verwendete Fischmehl entspricht den allgemeinen Bedingungen gemäß Kapitel III.

2.
In Anhang X Kapitel C Nummer 4 zweiter Absatz wird der vierte Gedankenstrich gestrichen.

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