ANHANG VO (EU) 2017/110
Die Anhänge IV und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert:
- 1.
- Anhang IV Kapitel IV wird wie folgt geändert:
- a)
- Abschnitt A Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Das Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, in denen ausschließlich Erzeugnisse hergestellt werden, die gewonnen werden aus:
- i)
- Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere,
- ii)
- gezüchteten wirbellosen Wassertieren, die nicht unter die Definition von „Wassertier” gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, oder
- iii)
- Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet werden und entsprechend eingestuft sind.
- b)
- Abschnitt E Buchstabe a erhält folgende Fassung:
- a)
- Das in Milchaustauschfuttermitteln verwendete Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, in denen ausschließlich Erzeugnisse hergestellt werden, die gewonnen werden aus:
- i)
- Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere,
- ii)
- gezüchteten wirbellosen Wassertieren, die nicht unter die Definition von „Wassertier” gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, oder
- iii)
- Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet werden und entsprechend eingestuft sind.
Das in Milchaustauschfuttermitteln verwendete Fischmehl entspricht den allgemeinen Bedingungen gemäß Kapitel III.
- 2.
- In Anhang X Kapitel C Nummer 4 zweiter Absatz wird der vierte Gedankenstrich gestrichen.
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