Artikel 3 VO (EU) 2017/1128

Verpflichtung zur Ermöglichung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten

(1) Der Anbieter eines Online-Inhaltedienstes, der gegen Zahlung eines Geldbetrags bereitgestellt wird, ermöglicht es einem Abonnenten, der sich vorübergehend in einem Mitgliedstaat aufhält, in derselben Form wie in seinem Wohnsitzmitgliedstaat auf den Online-Inhaltedienst zuzugreifen und ihn zu nutzen, indem unter anderem der Zugriff auf dieselben Inhalte, für dieselben Arten und dieselbe Zahl von Geräten, für dieselbe Zahl von Nutzern und mit demselben Funktionsumfang gewährt wird.

(2) Der Anbieter stellt dem Abonnenten für den Zugriff auf den Online-Inhaltedienst und dessen Nutzung nach Absatz 1 keine Zusatzkosten in Rechnung.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Qualitätsanforderungen an die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes, denen der Anbieter unterliegt, wenn er diesen Dienst im Wohnsitzmitgliedstaat bereitstellt, es sei denn, zwischen dem Anbieter und dem Abonnenten wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

Der Anbieter ergreift keine Maßnahmen, um die Qualität des Online-Inhaltedienstes bei der Bereitstellung dieses Dienstes gemäß Absatz 1 zu verringern.

(4) Der Anbieter teilt dem Abonnenten auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Informationen mit, in welcher Qualität der Online-Inhaltedienst nach Absatz 1 bereitgestellt wird. Diese Informationen werden dem Abonnenten vor Bereitstellung des Online-Inhaltedienstes gemäß Absatz 1 auf geeignete und verhältnismäßige Weise mitgeteilt.

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