Artikel 5 VO (EU) 2017/1128

Überprüfung des Wohnsitzmitgliedstaats

(1) Bei Abschluss und Verlängerung eines Vertrags über die Bereitstellung eines gegen Zahlung eines Geldbetrags erbrachten Online-Inhaltedienstes überprüft der Anbieter den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten indem er auf höchstens zwei der unten aufgeführten Überprüfungsmittel zurückgreift und sicherstellt, dass die verwendeten Mittel angemessen, verhältnismäßig und wirksam sind:

a)
Personalausweis, elektronische Identifizierungen, insbesondere solche, die unter die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) notifizierten elektronischen Identifizierungssystemen fallen, oder andere gültige Ausweisdokumente, die den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten bestätigen;
b)
Zahlungsinformationen wie Kontonummer oder Kredit- oder Debitkartennummer des Abonnenten;
c)
Ort der Aufstellung eines Beistellgeräts (Set-Top-Box), eines Decoders oder eines ähnlichen Geräts, das für die Bereitstellung von Diensten für den Abonnenten verwendet wird;
d)
Beleg für die durch den Abonnenten erfolgende Zahlung einer Lizenzgebühr für sonstige Dienste, die in einem Mitgliedstaat bereitgestellt werden, wie etwa für den öffentlichen Rundfunk;
e)
einen Vertrag über die Bereitstellung eines Internetzugangs oder eines Telefondienstes oder einen anderen Vertrag ähnlicher Art, der den Abonnenten mit dem Mitgliedstaat verknüpft;
f)
Eintragung in örtlichen Wählerlisten, falls die einschlägigen Informationen öffentlich sind;
g)
Zahlung lokaler Steuern, falls die einschlägigen Informationen öffentlich sind;
h)
Rechnung eines öffentlichen Versorgungsunternehmens, die den Abonnenten mit dem Mitgliedstaat verknüpft;
i)
die Rechnungs- oder Postanschrift des Abonnenten;
j)
Erklärung des Abonnenten, in der er seine Adresse im Wohnsitzmitgliedstaat bestätigt;
k)
Überprüfung der Internet-Protocol (IP)-Adresse zur Ermittlung des Mitgliedstaats, in dem der Abonnent auf den Online-Inhaltedienst zugreift.

Die Überprüfungsmittel im Sinne der Buchstaben i bis k werden ausschließlich in Kombination mit einem der Überprüfungsmittel im Sinne der Buchstaben a bis h verwendet, es sei denn, die Postanschrift nach Buchstabe i ist in einem öffentlich zugänglichen Register aufgeführt.

(2) Hat der Anbieter während der Laufzeit des Vertrags über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes begründete Zweifel am Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten, so hat er die Möglichkeit, den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten erneut gemäß Absatz 1 zu überprüfen. In einem solchen Fall können jedoch die Überprüfungsmittel unter Buchstabe k alleine verwendet werden. Durch den Einsatz der Überprüfungsmittel unter Buchstabe k erhaltene Daten werden ausschließlich im Binärformat erhoben.

(3) Der Anbieter ist berechtigt, vom Abonnenten die Bereitstellung der für die Bestimmung von dessen Wohnsitzmitgliedstaat erforderlichen Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 zu verlangen. Sollte der Abonnent diese Informationen nicht zur Verfügung stellen und der Anbieter somit nicht in der Lage sein, den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu überprüfen, so darf der Anbieter dem Abonnenten nicht aufgrund dieser Verordnung Zugang zum Online-Inhaltedienst oder zur Nutzung dieses Dienstes während des vorübergehenden Aufenthalts des Abonnenten in einem Mitgliedstaat ermöglichen.

(4) Die Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder von sonstigen Rechten am Inhalt eines Online-Inhaltedienstes können die Bereitstellung von, den Zugang zu und die Nutzung ihrer Inhalte nach dieser Verordnung erlauben, ohne dass der Wohnsitzmitgliedstaat überprüft wird. In solchen Fällen reicht der Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Abonnenten über die Bereitstellung eines Online-Inhaltedienstes aus, um den Wohnsitzmitgliedstaat des Abonnenten zu bestimmen.

Die Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder von sonstigen Rechten am Inhalt eines Online-Inhaltedienstes sind berechtigt, die gemäß Unterabsatz 1 erteilte Erlaubnis — vorbehaltlich einer rechtzeitigen Benachrichtigung des Anbieters — zurückzuziehen.

(5) Durch den Vertrag zwischen dem Anbieter und den Inhabern von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten oder von sonstigen Rechten am Inhalt eines Online-Inhaltedienstes wird die diesen Rechtsinhabern offenstehende Möglichkeit, die in Absatz 4 genannte Erlaubnis zurückzuziehen, nicht eingeschränkt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

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