Artikel 14a VO (EU) 2017/1129

EU-Wiederaufbauprospekt

(1) Die folgenden Personen können sich im Fall eines öffentlichen Angebots von Aktien oder einer Zulassung von Aktien zum Handel an einem geregelten Markt dafür entscheiden, einen EU-Wiederaufbauprospekt im Rahmen der vereinfachten Offenlegungsregelung dieses Artikels erstellen:

a)
Emittenten, deren Aktien mindestens während der vergangenen 18 Monate ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen waren und die Aktien emittieren, die mit den vorhandenen zuvor begebenen Aktien fungibel sind;
b)
Emittenten, deren Aktien bereits seit mindestens den vergangenen 18 Monaten ununterbrochen auf einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt werden, vorausgesetzt, dass ein Prospekt für das Angebot dieser Aktien veröffentlicht wurde, und die Aktien emittieren, die mit bereits zuvor begebenen Aktien fungibel sind;
c)
Anbieter, deren Aktien bereits seit mindestens den vergangenen 18 Monaten ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind.

Emittenten dürfen einen EU-Wiederaufbauprospekt nur unter der Bedingung erstellen, dass die Zahl der Aktien, die angeboten werden soll, sofern zutreffend, zusammen mit der Anzahl der Aktien, die über einen Zeitraum von 12 Monaten bereits über einen EU-Wiederaufbauprospekt angeboten worden sind, nicht mehr als 150 % der Aktien ausmacht, die zum Datum der Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts zum Handel an einem regulierten Markt bzw. an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind.

Der in Unterabsatz 2 genannte Zeitraum von 12 Monaten beginnt am Tag der Billigung des EU-Wiederaufbauprospekts.

(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 enthält der EU-Wiederaufbauprospekt die erforderlichen verkürzten Angaben, die es Anlegern ermöglichen, sich über Folgendes zu informieren:

a)
die Aussichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Emittenten und die bedeutenden Änderungen der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten, die gegebenenfalls seit Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres eingetreten sind, sowie seine finanzielle und nichtfinanzielle langfristige Geschäftsstrategie und seine Ziele, einschließlich — falls zutreffend — einer mindestens 400 Wörter umfassenden spezifischen Darlegung der geschäftlichen und finanziellen Auswirkungen sowie der erwarteten künftigen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Emittenten;
b)
die wesentlichen Informationen über die Aktien, einschließlich der mit diesen Aktien verbundenen Rechte und etwaiger Beschränkungen dieser Rechte, die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten, auch auf die Kapitalstruktur des Emittenten insgesamt, sowie die Angabe der Kapitalausstattung und Verschuldung, eine Erklärung zum Geschäftskapital und die Verwendung der Erlöse.

(3) Die in dem EU-Wiederaufbauprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, knapper und verständlicher Form zu präsentieren und müssen es Anlegern, insbesondere Kleinanlegern, ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, wobei die vorgeschriebenen Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG (soweit anwendbar), der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission(1) genannten Informationen (soweit anwendbar), die bereits veröffentlicht wurden, zu berücksichtigen sind.

(4) Der EU-Wiederaufbauprospekt ist als ein einziges Dokument zu erstellen, das die in Anhang Va festgelegten Mindestinformationen enthält. Er hat eine maximale Länge von 30 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.

(5) Weder die Zusammenfassung noch die Informationen, die durch Verweis gemäß Artikel 19 aufgenommen wurden, sind auf die in Absatz 4 dieses Artikels genannte Höchstlänge anzurechnen.

(6) Emittenten können entscheiden, in welcher Reihenfolge die in Anhang Va angegebenen Informationen im EU-Wiederaufbauprospekt aufgeführt werden.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).

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