Artikel 14a VO (EU) 2017/1129
EU-Folgeprospekt
(1) Folgende Personen können sich im Falle eines öffentlichen Angebots von Wertpapieren oder einer Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt dafür entscheiden, einen EU-Folgeprospekt zu erstellen:
- a)
- Emittenten, deren Wertpapiere mindestens während der 18 Monate vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung der neuen Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt ununterbrochen zum Handel zugelassen waren;
- b)
- Emittenten, deren Wertpapiere mindestens während der 18 Monate vor dem öffentlichen Angebot der neuen Wertpapiere zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt ununterbrochen zum Handel zugelassen waren;
- c)
- Emittenten, die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt für Wertpapiere beantragen, die mit Wertpapieren fungibel sind, die mindestens während der letzten 18 Monate vor der Zulassung zum Handel der Wertpapiere ununterbrochen zum Handel an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren;
- d)
- Anbieter von Wertpapieren, die mindestens während der 18 Monate vor dem öffentlichen Angebot ununterbrochen zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen waren.
Abweichend von Unterabsatz 1 darf ein Emittent, der nur Nichtdividendenwerte hat, die zum Handel an einem geregelten Markt oder an einem KMU-Wachstumsmarkt zugelassen sind, keinen EU-Folgeprospekt für die Zulassung von Dividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt erstellen.
(2) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 und unbeschadet des Artikels 18 Absatz 1 enthält der EU-Folgeprospekt alle für Anleger notwendigen Informationen, um sich alles Folgende zu erschließen:
- a)
- die Aussichten und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Emittenten sowie die bedeutenden Änderungen der Finanz- und Geschäftslage des Emittenten, die gegebenenfalls seit Ablauf des letzten Geschäftsjahres eingetreten sind;
- b)
- die wesentlichen Informationen über Wertpapiere, einschließlich der mit den Wertpapieren verbundenen Rechte und etwaiger Einschränkungen dieser Rechte;
- c)
- die Gründe für die Emission und ihre Auswirkungen auf den Emittenten, einschließlich seiner Kapitalstruktur insgesamt, sowie die Verwendung der Erlöse.
(3) Die in dem EU-Folgeprospekt enthaltenen Angaben sind schriftlich und in leicht zu analysierender, präziser und verständlicher Form zu präsentieren und müssen es Anlegern ermöglichen, eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, wobei die vorgeschriebenen Informationen gemäß der Richtlinie 2004/109/EG (soweit anwendbar), der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission(1) genannten Informationen (soweit anwendbar), die bereits veröffentlicht wurden, zu berücksichtigen sind.
(4) Der EU-Folgeprospekt enthält je nach Art der Wertpapiere die in Anhang IV bzw. Anhang V festgelegten Mindestangaben.
Ein EU-Folgeprospekt, der die in Anhang IV festgelegten Mindestangaben enthält, wird als ein einziges Dokument erstellt.
Ein EU-Folgeprospekt, der die in Anhang V festgelegten Mindestangaben enthält, kann entweder als ein einziges Dokument oder in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden.
(5) Ein EU-Folgeprospekt, der sich auf Aktien bezieht, hat eine maximale Länge von 50 DIN-A4-Seiten in gedruckter Form und ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden.
(6) Die Zusammenfassung, die gemäß Artikel 19 dieser Verordnung mittels Verweis aufgenommenen Informationen, die zusätzlichen Informationen, die vorzulegen sind, wenn der Emittent gemäß Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 eine komplexe finanztechnische Vorgeschichte hat oder eine bedeutende finanzielle Verpflichtung eingegangen ist, oder die Informationen, die vorzulegen sind, wenn eine bedeutende Bruttoveränderung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe e der genannten Delegierten Verordnung vorliegt, werden bei der in Absatz 5 des vorliegenden Artikels genannten maximalen Länge nicht berücksichtigt.
(7) Der EU-Folgeprospekt ist ein Dokument mit standardisierter Aufmachung, und die in einem EU-Folgeprospekt offengelegten Informationen sind in einer standardisierten Reihenfolge entsprechend der Reihenfolge der Offenlegung gemäß Anhang IV bzw. Anhang V, je nach Art der Wertpapiere, vorzulegen.
(8) Die Kommission erlässt bis zum 5. März 2026 gemäß Artikel 44 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung, in denen der verkürzte Inhalt, die standardisierte Aufmachung und die standardisierte Reihenfolge des EU-Folgeprospekts festgelegt werden.
Diese delegierten Rechtsakte stützen sich auf die Anhänge IV und V.
Fußnote(n):
- (1)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 1).
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