Artikel 27 VO (EU) 2017/1129

Sprachenregelung

(1) Werden Wertpapiere nur in dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder wird nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung an einem geregelten Markt beantragt, entweder in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.

Abweichend von Unterabsatz 1 kann sich ein Mitgliedstaat gegen die Anwendung dieser Bestimmung entscheiden und verlangen, dass der Prospekt für Wertpapiere, die nur in dem Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten werden oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt nur dort beantragt wird, in einer von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt wird. In diesem Fall unterrichtet dieser Mitgliedstaat die Kommission und die ESMA über diesen Beschluss.

Die ESMA veröffentlicht auf ihrer Website ein Verzeichnis der Sprachen, die die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt, die nur im Herkunftsmitgliedstaat beantragt wird, anerkennen.

Die in Artikel 7 genannte Zusammenfassung liegt in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in mindestens einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten Sprache vor. Die zuständige Behörde verlangt jedoch nicht die Übersetzung anderer Teile des Prospekts.

(2) Werden Wertpapiere in mehreren Mitgliedstaaten öffentlich angeboten oder wird in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt — einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats oder in mehreren Mitgliedstaaten ohne dem Herkunftsmitgliedstaat — so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung an einem geregelten Markt beantragt, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und jedes Aufnahmemitgliedstaats anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.

Die in Artikel 7 genannte Zusammenfassung liegt in der Amtssprache der einzelnen Mitgliedstaaten oder in mindestens einer der Amtssprachen der einzelnen Mitgliedstaaten oder in einer anderen von der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten anerkannten Sprache vor. Die Mitgliedstaaten verlangen jedoch nicht die Übersetzung anderer Teile des Prospekts.

(4) Die endgültigen Bedingungen werden in derselben Sprache abgefasst wie der gebilligte Basisprospekt.

Die Zusammenfassung für die einzelne Emission liegt in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in mindestens einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten Sprache vor.

Wenn die endgültigen Bedingungen gemäß Artikel 25 Absatz 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder — im Falle mehrerer Aufnahmemitgliedstaaten — an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten übermittelt werden, so liegt die Zusammenfassung für die einzelne Emission, die den endgültigen Bedingungen beigefügt ist, gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats anerkannten Sprache vor.

(5) Bezieht sich ein Prospekt auf die Zulassung von Nichtdividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt und wird die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt, sofern entweder

a)
diese Wertpapiere ausschließlich an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden sollen, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit diesen Wertpapieren Zugang erhalten, oder
b)
diese Wertpapiere eine Mindeststückelung von 100000 EUR haben.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.