Artikel 27 VO (EU) 2017/1129
Sprachenregelung
(1) Werden Wertpapiere nur im Herkunftsmitgliedstaat öffentlich angeboten oder nur dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt.
(2) Werden Wertpapiere in mehreren Mitgliedstaaten öffentlich angeboten oder wird in mehreren Mitgliedstaaten die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt — einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats oder in mehreren Mitgliedstaaten ohne dem Herkunftsmitgliedstaat — so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der Person, die die Zulassung an einem geregelten Markt beantragt, entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und jedes Aufnahmemitgliedstaats anerkannten oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt.
Die in Artikel 7 genannte Zusammenfassung liegt in der Amtssprache der einzelnen Mitgliedstaaten oder in mindestens einer der Amtssprachen der einzelnen Mitgliedstaaten oder in einer anderen von der zuständigen Behörde der einzelnen Mitgliedstaaten anerkannten Sprache vor. Die Mitgliedstaaten verlangen jedoch nicht die Übersetzung anderer Teile des Prospekts.
(3) Werden Wertpapiere in mehr als einem Mitgliedstaat einschließlich des Herkunftsmitgliedstaats öffentlich angeboten oder dort die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt, so wird der Prospekt in einer von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats anerkannten Sprache erstellt und darüber hinaus je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt.
Die zuständigen Behörden der einzelnen Aufnahmemitgliedstaaten schreiben vor, dass die in Artikel 7 genannte Zusammenfassung in ihrer Amtssprache oder in mindestens einer ihrer Amtssprachen oder in einer von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten anderen Sprache vorliegen muss; sie verlangen jedoch nicht die Übersetzung anderer Teile des Prospekts.
(4) Die endgültigen Bedingungen werden in derselben Sprache abgefasst wie der gebilligte Basisprospekt.
Die Zusammenfassung für die einzelne Emission liegt in der Amtssprache des Herkunftsmitgliedstaats oder in mindestens einer seiner Amtssprachen oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannten Sprache vor.
Wenn die endgültigen Bedingungen gemäß Artikel 25 Absatz 4 an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats oder — im Falle mehrerer Aufnahmemitgliedstaaten — an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten übermittelt werden, so liegt die Zusammenfassung für die einzelne Emission, die den endgültigen Bedingungen beigefügt ist, gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 in der Amtssprache oder mindestens einer der Amtssprachen des Aufnahmemitgliedstaats oder in einer anderen von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats anerkannten Sprache vor.
(5) Bezieht sich ein Prospekt auf die Zulassung von Nichtdividendenwerten zum Handel an einem geregelten Markt und wird die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beantragt, so wird der Prospekt je nach Wahl des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten anerkannten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt, sofern entweder
- a)
- diese Wertpapiere ausschließlich an einem geregelten Markt oder in einem bestimmten Segment eines solchen gehandelt werden sollen, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger zu Zwecken des Handels mit diesen Wertpapieren Zugang erhalten, oder
- b)
- diese Wertpapiere eine Mindeststückelung von 100000 EUR haben.
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