Artikel 24 VO (EU) 2017/1131

Portfoliovorschriften für kurzfristige Geldmarktfonds

(1) Ein kurzfristiger Geldmarktfonds muss fortlaufend alle nachstehend genannten Anforderungen an sein Portfolio erfüllen:

a)
Die WAM seines Portfolios hat höchstens 60 Tage zu betragen;
b)
die WAL seines Portfolios hat höchstens 120 Tage zu betragen, vorbehaltlich der Unterabsätze 2 und 3;
c)
bei LVNAV-Geldmarktfonds und CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel haben mindestens 10 % ihrer Vermögenswerte aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgezogen werden können, zu bestehen. Ein LVNAV-Geldmarktfonds oder ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel hat vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 10 % sinkt;
d)
bei einem kurzfristigen VNAV-Geldmarktfonds haben mindestens 7,5 % seiner Vermögenswerte aus täglich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von einem Arbeitstag abgezogen werden können, zu bestehen. Ein kurzfristiger VNAV-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht täglich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil täglich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 7,5 % sinkt;
e)
bei LVNAV-Geldmarktfonds und CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel haben mindestens 30 % ihrer Vermögenswerte aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgezogen werden können, zu bestehen. Ein LVNAV-Geldmarktfonds oder ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel hat vom Erwerb eines nicht wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 30 % sinkt;
f)
bei einem kurzfristigen VNAV-Geldmarktfonds haben mindestens 15 % seiner Vermögenswerte aus wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerten, umgekehrten Pensionsgeschäften, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen beendet werden können, oder Bareinlagen, die unter Einhaltung einer Frist von fünf Arbeitstagen abgezogen werden können, zu bestehen. Ein kurzfristiger VNAV-Geldmarktfonds hat vom Erwerb eines nicht wöchentlich fällig werdenden Vermögenswerts abzusehen, wenn dies dazu führen würde, dass der Anteil wöchentlich fälliger Vermögenswerte an seinem Portfolio unter 15 % sinkt;
g)
für die Zwecke der in Buchstabe e genannten Berechnung dürfen in Artikel 17 Absatz 7 genannte Vermögenswerte, die hochliquide sind und innerhalb eines Arbeitstags zurückgegeben und abgewickelt werden können und eine Restlaufzeit von bis zu 190 Tagen haben, bis zu einer Obergrenze von 17,5 % seiner Vermögenswerte ebenfalls zu den wöchentlich fälligen Vermögenswerten eines LVNAV-Geldmarktfonds oder CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel gezählt werden.
h)
Für die Zwecke der in Buchstabe f genannten Berechnung dürfen Geldmarktinstrumente oder Anteile an anderen Geldmarktfonds bis zu einer Obergrenze von 7,5 % zu den wöchentlich fälligen Vermögenswerten eines kurzfristigen VNAV-Geldmarktfonds gezählt werden, sofern sie innerhalb von fünf Arbeitstagen zurückgegeben und abgewickelt werden können.

Bei der Berechnung der in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten WAL von Wertpapieren, einschließlich strukturierter Finanzinstrumente, basiert die Berechnung der Restlaufzeit durch einen kurzfristigen Geldmarktfonds auf der Restlaufzeit der Geldmarktinstrumente bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Kapitaltilgung. Falls ein Finanzinstrument jedoch eine Verkaufsoption enthält, darf die Berechnung der Restlaufzeit durch den kurzfristigen Geldmarktfonds auf dem Ausübungsdatum der Verkaufsoption statt der Restlaufzeit basieren, allerdings nur dann, wenn alle folgenden Voraussetzungen jederzeit erfüllt sind:

i)
Die Verkaufsoption kann von dem kurzfristigen Geldmarktfonds zum Ausübungszeitpunkt uneingeschränkt ausgeübt werden;
ii)
der Ausübungspreis der Verkaufsoption ist nahe dem erwarteten Wert des Finanzinstruments zum Ausübungszeitpunkt;
iii)
aus der Anlagestrategie des kurzfristigen Geldmarktfonds ergibt sich eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Verkaufsoption zum Ausübungszeitpunkt ausgeübt wird.

Abweichend von Unterabsatz 2 darf sich ein kurzfristiger Geldmarktfonds im Fall von amortisierenden Instrumenten bei der Berechnung der WAL für Verbriefungen und ABCP auf Folgendes stützen, um die Restlaufzeit zu berechnen:

i)
das vertraglich festgelegte Amortisierungsprofil solcher Instrumente;
ii)
das Amortisierungsprofil der Basiswerte, auf denen die Zahlungsströme für die Rücknahme solcher Instrumente basieren.

(2) Werden die Obergrenzen gemäß diesem Artikel von dem Geldmarktfonds aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, oder infolge der Ausübung der Zeichnungs- oder Rückgaberechte überschritten, so strebt dieser Geldmarktfonds als vorrangiges Ziel die Korrektur dieser Lage unter gebührender Berücksichtigung der Interessen der Anteilsinhaber oder Teilhaber an.

(3) Alle Geldmarktfonds nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung dürfen die Form von kurzfristigen Geldmarktfonds annehmen.

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