Artikel 34 VO (EU) 2017/1131

Besondere Anforderungen an CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds

(1) Der Verwalter eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder eines LVNAV-Geldmarktfonds führt vorsichtige und rigorose Verfahren für das Liquiditätsmanagement ein, setzt sie um und wendet sie konsequent an, damit die wöchentlichen Liquiditätsschwellen dieser Fonds eingehalten werden. Die Verfahren für das Liquiditätsmanagement werden in den Vertragsbedingungen oder der Satzung dieser Fonds und im Prospekt deutlich beschrieben.

Damit die wöchentlichen Liquiditätsschwellen eingehalten werden, gelten die folgenden Verfahren:

a)
Wenn der Anteil der wöchentlich fälligen Vermögenswerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e unter 30 % der gesamten Vermögenswerte des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds fällt und die täglichen Nettorücknahmen an einem einzigen Arbeitstag 10 % der gesamten Vermögenswerte überschreiten, unterrichtet der Verwalter des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds seine Leitung unverzüglich darüber, und die Leitung nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, um unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger eine geeignete Vorgehensweise zu ermitteln, und entscheidet, ob eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umgesetzt werden:

i)
Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die den dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen entsprechen und mit denen sichergestellt wird, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben,
ii)
Rückgabesperren, mit denen die Menge der Anteile, die an einem Arbeitstag zurückgegeben werden können, für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen auf höchstens 10 % der Anteile am Geldmarktfonds beschränkt werden,
iii)
Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen oder
iv)
keine unverzüglichen Maßnahmen, abgesehen von der Erfüllung der Verpflichtung gemäß Artikel 24 Absatz 2;

b)
wenn der Anteil der wöchentlich fälligen Vermögenswerte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e unter 10 % der gesamten Vermögenswerte fällt, unterrichtet der Verwalter eines CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder eines LVNAV-Geldmarktfonds seine Leitung unverzüglich darüber, und die Leitung nimmt eine dokumentierte Bewertung der Situation vor, auf deren Grundlage und unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger sie eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umsetzt und die Gründe für ihre Entscheidung schriftlich niederlegt:

i)
Liquiditätsgebühren für Rückgaben, die den dem Geldmarktfonds entstandenen Kosten für die Erzielung der Liquidität angemessen entsprechen und mit denen sichergestellt wird, dass im Fonds verbleibende Anleger nicht in unfairer Weise benachteiligt werden, wenn andere Anleger ihre Anteile in dem Zeitraum zurückgeben;
ii)
Aussetzung von Rückgaben für einen Zeitraum von bis zu 15 Arbeitstagen

(2) Wenn Rückgaben innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen insgesamt für mehr als 15 Tage ausgesetzt werden, verliert ein CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder ein LVNAV-Geldmarktfonds automatisch seinen Status als CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder LVNAV-Geldmarktfonds. Der CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder LVNAV-Geldmarktfonds teilt dies umgehend jedem Anleger klar und verständlich auf schriftlichem Wege mit.

(3) Nachdem die Leitung des CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel oder des LVNAV-Geldmarktfonds seine Vorgehensweise bezüglich sowohl Absatz 1 Buchstabe a als auch Absatz 1 Buchstabe b festgelegt hat, teilt sie der für den Geldmarktfonds zuständigen Behörde die Einzelheiten ihrer Entscheidung umgehend mit.

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