Artikel 39 VO (EU) 2017/1131
Befugnisse der zuständigen Behörden
Unbeschadet der Befugnisse, die den zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2009/65/EG oder der Richtlinie 2011/61/EU übertragen wurden, haben die zuständigen Behörden im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften alle Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse, die für die Ausübung ihrer Funktionen im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind. Sie haben insbesondere die Befugnis,
- a)
- Zugang zu Unterlagen aller Art in beliebiger Form zu fordern und Kopien davon zu erhalten oder anzufertigen;
- b)
- einen Geldmarktfonds oder den Geldmarktfondsverwalter aufzufordern, unverzüglich Informationen zur Verfügung zu stellen;
- c)
- von jeder mit den Tätigkeiten des Geldmarktfonds oder des Geldmarktfondsverwalters in Verbindung stehenden Person Auskünfte zu verlangen;
- d)
- angekündigte und unangekündigte Ermittlungen vor Ort durchzuführen;
- e)
- geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter die Anforderungen dieser Verordnung unverändert erfüllt;
- f)
- eine Anordnung zu erlassen, damit ein Geldmarktfonds oder ein Geldmarktfondsverwalter diese Verordnung einhält und davon absieht, jegliches Verhalten zu wiederholen, das im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen könnte.
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