Artikel 46 VO (EU) 2017/1131
Überprüfung
(1) Bis zum 21. Juli 2022 überprüft die Kommission die Angemessenheit dieser Verordnung unter aufsichtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Anschluss an Konsultationen mit der ESMA und, falls angezeigt, dem ESRB, unter anderem zu der Frage, ob die Regelungen für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel und LVNAV-Geldmarktfonds zu ändern sind.
(2) Bei dieser Überprüfung werden insbesondere folgende Maßnahmen getroffen:
- a)
- Die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Erfahrungen und die Auswirkungen auf Anleger, Geldmarktfonds und die Geldmarktfondsverwalter in der Union werden analysiert;
- b)
- die Bedeutung von Geldmarktfonds beim Kauf von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, wird bewertet;
- c)
- die besonderen Merkmale von Schuldtiteln, die von den Mitgliedstaaten emittiert oder garantiert werden, und die Bedeutung dieser Schuldtitel bei der Finanzierung der Mitgliedstaaten werden berücksichtigt;
- d)
- dem Bericht gemäß Artikel 509 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird Rechnung getragen;
- e)
- die Auswirkungen dieser Verordnung auf die Märkte für kurzfristige Finanzierungen werden berücksichtigt;
- f)
- den Entwicklungen bei der Regulierung auf internationaler Ebene Rechnung wird getragen.
Bis zum 21. Juli 2022 legt die Kommission einen Bericht darüber vor, ob eine Quote von 80 % öffentlicher EU-Schuldtitel eingeführt werden kann. Bei diesem Bericht wird die Verfügbarkeit kurzfristiger öffentlicher EU-Schuldinstrumente berücksichtigt und bewertet, ob LVNAV-Geldmarktfonds möglicherweise eine angemessene Alternative zu CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel von Staaten außerhalb der Union sind. Falls die Kommission in dem Bericht zu dem Schluss kommt, dass die Einführung einer Quote von 80 % öffentlichen EU-Schuldtiteln und das Auslaufen von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel, die einen unbegrenzten Anteil an öffentlichen Schuldtiteln von Staaten außerhalb der Union enthalten, nicht machbar sind, so sollte sie dies begründen. Falls die Kommission zu dem Schluss kommt, dass die Einführung einer Quote von 80 % öffentlichen EU-Schuldtiteln machbar ist, so kann sie Gesetzgebungsvorschläge für die Einführung einer solchen Quote vorlegen, der zufolge mindestens 80 % der Vermögenswerte von CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel in öffentliche Schuldinstrumente von EU-Staaten investiert werden müssen. Außerdem kann die Kommission, falls sie zu dem Schluss kommt, dass LVNAV-Geldmarktfonds zu einer angemessenen Alternative für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel von Staaten außerhalb der EU geworden sind, geeignete Vorschläge vorlegen, um die Ausnahmeregeln für CNAV-Geldmarktfonds für öffentliche Schuldtitel vollständig zu beseitigen.
Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Europäischen Parlament und dem Rat, erforderlichenfalls mit geeigneten Änderungsvorschlägen, übermittelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.