Artikel 9 VO (EU) 2017/1131

Zulässige Vermögenswerte

(1) Ein Geldmarktfonds investiert ausschließlich unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen ausschließlich in eine oder mehrere der folgenden Kategorien finanzieller Vermögenswerte:

a)
Geldmarktinstrumente, einschließlich einzeln oder gemeinsam von der Union, von den nationalen, regionalen oder lokalen Körperschaften der Mitgliedstaaten oder den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Europäischen Zentralbank, der Europäischen Investitionsbank, dem Europäischen Investitionsfonds, dem Europäischen Stabilitätsmechanismus, der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität, einer zentralstaatlichen Körperschaft oder Zentralbank eines Drittlands, dem Internationalen Währungsfonds, der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Entwicklungsbank des Europarates, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich oder einem anderen einschlägigen internationalen Finanzinstitut oder einer anderen einschlägigen internationalen Finanzorganisation, dem bzw. der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, emittierte oder garantierte Finanzinstrumente;
b)
zulässige Verbriefungen und forderungsunterlegte Geldmarktpapiere (Asset Backed Commercial Papers, ABCP);
c)
Einlagen bei Kreditinstituten;
d)
Finanzderivate;
e)
Pensionsgeschäfte, die die Bedingungen gemäß Artikel 14 erfüllen;
f)
umgekehrte Pensionsgeschäfte, die die Bedingungen gemäß Artikel 15 erfüllen;
g)
Anteile an anderen Geldmarktfonds.

(2) Ein Geldmarktfonds tätigt keines der folgenden Geschäfte:

a)
Anlagen in andere als die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte;
b)
Leerverkäufe der folgenden Instrumente: Geldmarktinstrumente, Verbriefungen, ABCP und Anteile an anderen Geldmarktfonds;
c)
direktes oder indirektes Engagement in Aktien oder Rohstoffe, auch über Derivate, diese repräsentierende Zertifikate, auf diesen beruhende Indizes oder sonstige Mittel oder Instrumente, die ein solches Engagement ergäben;
d)
Wertpapierverleih- oder Wertpapierleihgeschäfte oder andere Geschäfte, die die Vermögenswerte des Geldmarktfonds belasten würden;
e)
Aufnahme und Vergabe von Barkrediten.

(3) Ein Geldmarktfonds kann zusätzliche flüssige Mittel gemäß Artikel 50 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG halten.

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