Artikel 18 RDE3 (VO (EU) 2017/1151)

Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012

Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erhält folgende Fassung:

5.
„Masse der Sonderausrüstung” bezeichnet die Höchstmasse der Kombinationen optionaler Ausrüstungsteile, die gemäß den Herstellerangaben zusätzlich zur Standardausrüstung am Fahrzeug angebracht werden können;

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