Artikel 18 RDE3 (VO (EU) 2017/1151)
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012
Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erhält folgende Fassung:
- 5.
- „Masse der Sonderausrüstung” bezeichnet die Höchstmasse der Kombinationen optionaler Ausrüstungsteile, die gemäß den Herstellerangaben zusätzlich zur Standardausrüstung am Fahrzeug angebracht werden können;
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