Artikel 4 RDE3 (VO (EU) 2017/1151)
OBD-Vorschriften für die Typgenehmigung
1. Der Hersteller gewährleistet, dass alle Fahrzeuge mit einem OBD-System ausgestattet sind.
2. Das OBD-System ist so ausgelegt, gebaut und im Fahrzeug installiert, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs bestimmte Arten von Verschlechterungen oder Fehlfunktionen zu erkennen.
3. Das OBD-System entspricht unter normalen Nutzungsbedingungen den Vorschriften dieser Verordnung.
4. Wird es mit einem fehlerhaften Bauteil gemäß Anhang C5 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 geprüft, muss sich die Fehlfunktionsanzeige des OBD-Systems aktivieren.
Die OBD-Fehlfunktionsanzeige kann im Verlauf dieser Prüfung auch dann aktiviert werden, wenn die Emissionen unterhalb der OBD-Schwellenwerte gemäß Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154 liegen.
5. Der Hersteller gewährleistet, dass das OBD-System unter nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Fahrbedingungen den Anforderungen an die Leistung im Betrieb gemäß Anhang XI Anlage 1 Abschnitt 1 entspricht.
6. Der Hersteller macht die Daten über die Leistung im Betrieb, die gemäß den Vorschriften des Anhangs XI Anlage 1 Abschnitt 1 vom OBD-System eines Fahrzeugs zu speichern und zu melden sind, den nationalen Behörden und unabhängigen Marktteilnehmern problemlos ohne jegliche Verschlüsselung zugänglich.
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