ANHANG I RDE3 (VO (EU) 2017/1151)

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG

1.
ZUSÄTZLICHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1.
Zusätzliche Vorschriften für Gasfahrzeuge mit Einstoffbetrieb und Gasfahrzeuge mit Zweistoffbetrieb

1.1.1.
Die zusätzlichen Anforderungen für die Erteilung der Typgenehmigung für monovalente Gasfahrzeuge und bivalente Gasfahrzeuge entsprechen denen von Absatz 5.9 der UN-Regelung Nr. 154. Die Bezugnahme auf den Beschreibungsbogen in Absatz 5.9.1 der UN-Regelung Nr. 154 gilt als Bezugnahme auf Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung.

1.2.
Zusätzliche Anforderungen für Flexfuel-Fahrzeuge

Die zusätzlichen Anforderungen für die Erteilung der Typgenehmigung für Flexfuel-Fahrzeuge entsprechen denen von Absatz 5.8 der UN-Regelung Nr. 154.

2.
ZUSÄTZLICHE TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UND PRÜFUNGEN

2.1.
Kleinserienhersteller

2.1.1.
Verzeichnis der Rechtsvorschriften, auf die in Artikel 3 Absatz 3 verwiesen wird:

RechtsaktAnforderungen
California Code of Regulations, Teil 13, Abschnitte 1961 (a) und 1961 (b)(1)(C)(1) für Modelljahr 2001 und spätere Modelljahre, 1968,1, 1968,2, 1968,5, 1976 und 1975, veröffentlicht von Barclay's Publishing.Die Typgenehmigung muss gemäß dem California Code of Regulations erteilt werden, der für die meisten neueren Modelljahre von leichten Nutzfahrzeugen gilt.

2.2.
Kraftstoffeinfüllstutzen

2.2.1.
Die Anforderungen für Kraftstoffeinfüllstutzen entsprechen denen der Absätze 6.1.5 und 6.1.6 der UN-Regelung Nr. 154.

2.3.
Vorschriften für die Eingriffsicherheit elektronischer Systeme

2.3.1.
Die Anforderungen an die Eingriffsicherheit elektronischer Systeme gemäß Absatz 6.1.7 der UN-Regelung 154 müssen eingehalten sein. Die wirksame Anwendung dieser Strategien zum Schutz der Emissionsminderungssysteme kann im Rahmen der Typgenehmigung und/oder Marktüberwachung geprüft werden.
2.3.2
Die Hersteller müssen wirkungsvolle Maßnahmen im Fahrzeugnetz vorsehen, um die Fälschung des Kilometerstands in der Steuerung des Antriebsstrangs sowie in der Übertragungseinheit für den Datenfernaustausch (falls vorhanden) zu verhindern. Die Hersteller müssen systematische Techniken zum Schutz gegen unbefugte Eingriffe sowie Schreibschutzvorrichtungen, die die Integrität des Kilometerstands sichern, anwenden. Die Genehmigungsbehörde genehmigt Verfahren, die einen ausreichenden Schutz gegen unbefugte Eingriffe bieten. Die wirksame Anwendung dieser Strategien zum Schutz des Kilometerzählers kann im Rahmen der Typgenehmigung und/oder Marktüberwachung geprüft werden.

2.4.
Durchführung der Prüfungen

2.4.1.
In Tabelle I.2.4 ist dargestellt, welche Prüfungen für die Typgenehmigung eines Fahrzeugs erforderlich sind. Die spezifischen Prüfverfahren sind in den Anhängen II, IIIA, IV, V, VI, VII, VIII, XI, XVI, XX, XXI und XXII beschrieben.

Abbildung I.2.4

Anwendung von Prüfvorschriften für die Typgenehmigung und Erweiterungen

FahrzeugklasseFahrzeuge mit Fremdzündungsmotor einschließlich Hybridfahrzeuge(1)(2)Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren einschließlich HybridfahrzeugeFahrzeuge mit reinem ElektroantriebWasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge
Monovalent (mono-fuel)Bivalent (bi-fuel)(3)Flexfuel(3)Monovalent (mono-fuel)
BezugskraftstoffBenzinLPGNG/BiomethanWasserstoff (ICE)BenzinBenzinBenzinBenzinDieselkraftstoffBenzinWasserstoff (Brennstoffzelle)
LPGNG/Biomethan

Wasserstoff

(ICE)(4)

Ethanol (E85)
Prüfung Typ 1(7)jaja(5)ja(5)ja(4)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

jaja

ATCT

(Prüfung bei 14 °C)

jajajaja(4)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

jaja
Gasförmige Schadstoffe, RDE (Prüfung Typ 1A)jajajaja(4)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

jaja
PN, RDE (Prüfung Typ 1A)ja

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(beide Kraftstoffe)

jaja

Leerlaufemissionen

(Prüfung Typ 2)

jajaja

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(nur Benzin)

ja

(beide Kraftstoffe)

Kurbelgehäuseemissionen

(Prüfung Typ 3)

jajaja

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

Verdunstungsemissionen

(Prüfung Typ 4)

ja

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

Dauerhaltbarkeit

(Prüfung Typ 5)

jajajaja

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

jaja

Niedrigtemperaturemissionen

(Prüfung Typ 6)

ja

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(nur Benzin)

ja

(beide Kraftstoffe)

Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeugejajajaja

ja

(gemäß Typgenehmigung)

ja

(gemäß Typgenehmigung)

ja

(gemäß Typgenehmigung)

ja

(gemäß Typgenehmigung)

jaja
OBDjajajajajajajajajaja
CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrische Reichweitejajajaja

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

ja

(beide Kraftstoffe)

jajajaja
Rauchgastrübungja(8)
Motorleistungjajajajajajajajajajajaja
OBFCMja

ja

(beide Kraftstoffe)

jaja

3.
ERWEITERUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN

3.1.
Erweiterungen hinsichtlich der Auspuffemissionen (Prüfungen Typ 1 und Typ 2 und OBFCM)

3.1.1.
Die Typgenehmigung wird auf Fahrzeuge erweitert, die die Anforderungen des Absatzes 7.4 der UN-Regelung Nr. 154 erfüllen. Die Schadstoffemissionen genügen den in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 angegebenen Grenzwerten.

3.2.
Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4)

3.2.1.
Für Prüfungen nach Anhang 6 der UNECE-Regelung Nr. 83 [1 Tag NEFZ] oder nach dem Anhang der Verordnung (EU) 2017/1221 [2 Tage NEFZ] darf die Typgenehmigung unter folgenden Voraussetzungen auf Fahrzeuge mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen erweitert werden:
3.2.1.1.
Das Grundprinzip der Gemischaufbereitung ist dasselbe.
3.2.1.2.
Die Form des Kraftstofftanks ist identisch und das Material des Kraftstofftanks und der Leitungen für flüssigen Kraftstoff sind technisch gleichwertig.
3.2.1.3.
Es ist das Fahrzeug zu prüfen, das hinsichtlich des Querschnitts und der ungefähren Länge der Leitungen den ungünstigsten Fall darstellt. Der für die Typgenehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst entscheidet, ob nicht identische Dampf-/Flüssigkeitsabscheider zulässig sind.
3.2.1.4.
Das Volumen des Kraftstofftanks weicht um nicht mehr als ± 10 % ab.
3.2.1.5.
Die Einstellung des Druckentlastungsventils des Kraftstofftanks ist identisch.
3.2.1.6.
Das Prinzip der Speicherung des Kraftstoffdampfes ist identisch, d. h. die Form und das Volumen der Falle, das Speichermedium, das Luftfilter (falls zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen verwendet) usw.
3.2.1.7.
Die Art der Spülung des gespeicherten Dampfes ist identisch (z. B. Luftdurchfluss, Beginn oder Volumen der Spülung während des Vorkonditionierungszyklus).
3.2.1.8.
Die Art der Abdichtung und Belüftung des Kraftstoffzuteilungssystems ist identisch.
3.2.2.
Für Prüfungen gemäß Anhang VI [2 Tage WLTP] darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge erweitert werden, die zu einer genehmigten Verdunstungsemissionsfamilie gemäß Absatz 6.6.3 der UN-Regelung Nr. 154 gehören.

3.3.
Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen (Prüfung Typ 5)

3.3.1.
Die Verschlechterungsfaktoren sind auf unterschiedliche Fahrzeuge und Fahrzeugtypen auszuweiten, sofern die Anforderungen des Absatzes 7.6 der UN-Regelung Nr. 154 erfüllt sind.

3.4.
Erweiterung der Typgenehmigung hinsichtlich der On-Board-Diagnose

3.4.1.
Die Typgenehmigung wird auf Fahrzeuge erweitert, die zu einer genehmigten OBD-Familie gemäß Absatz 6.8.1 der UN-Regelung Nr. 154 gehören.

3.5
Erweiterung hinsichtlich der Prüfung bei niedriger Temperatur (Prüfung Typ 6)

3.5.1.
Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen

3.5.1.1.
Die Typgenehmigung darf nur auf Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse erweitert werden, die die Verwendung der zwei nächsthöheren oder einer niedrigeren äquivalenten Schwungmasse erfordert.
3.5.1.2.
Bei Fahrzeugen der Klasse N darf die Genehmigung nur auf Fahrzeuge mit einer niedrigeren Bezugsmasse erweitert werden, wenn die Emissionen des bereits genehmigten Fahrzeugs innerhalb der für das Fahrzeug vorgeschriebenen Grenzen liegen, für das die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

3.5.2.
Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen

3.5.2.1.
Die Typgenehmigung darf nur unter bestimmten Bedingungen auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.
3.5.2.2.
Zur Feststellung, ob die Typgenehmigung erweitert werden darf, ist für jedes in den Prüfungen Typ 6 verwendete Übersetzungsverhältnis das Verhältnis

EV2 V1V1

zu bestimmen; dabei ist, bei einer Motordrehzahl von 1000 min–1, V1 die Drehzahl des genehmigten Fahrzeugtyps und V2 die Drehzahl des Fahrzeugtyps, für den die Erweiterung der Genehmigung beantragt wird.

3.5.2.3.
Ist jedes Übersetzungsverhältnis E ≤ 8 %, so wird die Erweiterung der Typgenehmigung ohne Wiederholung der Prüfungen Typ 6 erteilt.
3.5.2.4.
Wenn bei mindestens einem Übersetzungsverhältnis E > 8 % und bei jedem Übersetzungsverhältnis E ≤ 13 % ist, ist die Prüfung Typ 6 zu wiederholen. Die Prüfungen können in einem Prüflabor durchgeführt werden, das vom Hersteller mit Zustimmung des technischen Dienstes gewählt werden kann. Das Prüfprotokoll ist dem technischen Dienst, der die Prüfungen für die Genehmigung durchführt, zuzuleiten.

3.5.3.
Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen

Sofern alle in den Absätzen 3.5.1 und 3.5.2 genannten Bedingungen erfüllt sind, darf die Typgenehmigung auf Fahrzeuge mit unterschiedlichen Bezugsmassen und unterschiedlichen Gesamtübersetzungsverhältnissen erweitert werden.

4.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

4.1.
Einführung

4.1.1.
Jedes nach dieser Verordnung typgenehmigte Fahrzeug muss so hergestellt sein, dass es den Typgenehmigungsanforderungen dieser Verordnung entspricht. Der Hersteller trifft angemessene Vorkehrungen und führt schriftlich fixierte Prüfverfahren durch; er führt in den in dieser Verordnung festgelegten Zeitabständen die erforderlichen Emissions-, OBCFM- und OBD-Prüfungen durch, um die kontinuierliche Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ zu überprüfen. Die Genehmigungsbehörde überprüft und genehmigt diese Vorkehrungen und Prüfverfahren des Herstellers und führt im Rahmen der in Anhang IV der Verordnung (EU) 2018/858 beschriebenen Vorkehrungen für die Übereinstimmung der Produkte und Bestimmungen für die fortlaufende Überprüfung in bestimmten, in dieser Verordnung festgelegten Zeitabständen in den Betriebsstätten des Herstellers, einschließlich seiner Fertigungsstätten und Prüfanlagen, Überprüfungen und Emissions-, OBFCM- sowie OBD-Prüfungen durch.
4.1.2.
Der Hersteller überprüft die Übereinstimmung der Produktion durch die Prüfung der Schadstoffemissionen (gemäß Tabelle 2 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007), der CO2-Emissionen (zusammen mit der Messung des Stromverbrauchs und ggf. der Genauigkeit der OBFCM-Einrichtung), der Emissionen aus dem Kurbelgehäuse, der Verdunstungsemissionen und des OBD-Systems im Einklang mit den Prüfverfahren gemäß den Anhängen V, VI, XI, XXI und XXII. Die Überprüfung umfasst daher die Prüfungen der Typen 1, 3 und 4, die OBFCM- und OBD-Prüfungen wie in Abschnitt 2.4 beschrieben.

Die Typgenehmigungsbehörde muss für mindestens 5 Jahre die gesamte Dokumentation in Bezug auf die Ergebnisse der Prüfung der Übereinstimmung der Produktion bereithalten und sie der Kommission auf Anfrage zur Verfügung stellen.

Die konkreten Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung der Produktion sind in den Absätzen 8 und 9sowie den Anlagen 1 und 4 der UN-Regelung Nr. 154 dargelegt.

Tabelle 8/1 in Absatz 8.1.2 der UN-Regelung Nr. 154 erhält folgende Fassung:

Tabelle 8/1

Typ 1 – Anwendbare Anforderungen an die Übereinstimmung der Produktion Typ 1 für unterschiedliche Fahrzeugtypen

FahrzeugtypSchadstoffemissionenCO2-EmissionenStromverbrauchOBFCM-Genauigkeit
Reines ICE-Fahrzeug (nur Verbrennungsmotor)jajaNicht zutreffendja
nicht extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (NOVC-HEV)jajaNicht zutreffendja
extern aufladbares Hybridelektrofahrzeug (OVC-HEV)

ja:

CD(9) und CS

: Nur CSja: Nur CDja: CS
Fahrzeug mit reinem Elektroantrieb (PEV)Nicht zutreffendNicht zutreffendjaNicht zutreffend
nicht extern aufladbares Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeug (NOVC-FCHV)Nicht zutreffendNicht zutreffendNicht zutreffendNicht zutreffend
extern aufladbares Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeug (OVC-FCHV)Nicht zutreffendNicht zutreffendBefreitNicht zutreffend

Die Berechnung der zusätzlichen Werte, die für die Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich des Stromverbrauchs von PEV und OVC-HEV erforderlich sind, ist in Anhang B8 Anlage 8 der UN-Regelung Nr. 154 festgelegt.

4.1.8.
Bei Nichtübereinstimmung gilt Artikel 51 der Verordnung (EU) 2018/858.
4.2.6.
Mit Ökoinnovationen ausgestattete Fahrzeuge
4.2.6.1.
Bei Fahrzeugen, die im Sinne des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2019/631(10) für Fahrzeuge der Klasse M1 oder der Klasse N1 mit einer oder mehreren Ökoinnovationen ausgestattet sind, wird die Konformität der Produktion hinsichtlich der Ökoinnovationen dadurch nachgewiesen, dass geprüft wird, ob die angegebenen Ökoinnovationen tatsächlich vorhanden sind.

4.5.
Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 3

4.5.1.
Soll die Prüfung Typ 3 überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:
4.5.1.1.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufriedenstellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang V zu unterziehen.
4.5.1.2.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang V entspricht.
4.5.1.3.
Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 4.5.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und nach den in Anhang V beschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15000 km zurückgelegt haben.
4.5.1.4.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang V entsprechen.

4.6.
Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ 4

4.6.1.
Soll die Prüfung Typ 4 überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:

4.6.1.1.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufriedenstellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang VI oder zumindest nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 zu unterziehen.
4.6.1.2.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang VI oder nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 entspricht, je nachdem, welche Prüfung durchgeführt wird.
4.6.1.3.
Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 4.6.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang VI oder zumindest nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15000 km zurückgelegt haben.
4.6.1.4.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang VI oder nach Anhang 7 Absatz 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 entsprechen, je nachdem, welche Prüfung durchgeführt wird.

4.7.
Prüfung der Übereinstimmung des Fahrzeugs in Bezug auf die On-Board-Diagnose (OBD)

4.7.1.
Soll die Leistungsfähigkeit des OBD-Systems überprüft werden, ist dabei wie folgt vorzugehen:

4.7.1.1.
Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Produktionsqualität anscheinend nicht zufrieden stellend ist, ist ein Fahrzeug nach dem Zufallsprinzip der Familie zu entnehmen und den Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 zu unterziehen.
4.7.1.2.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn dieses Fahrzeug den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 entspricht.
4.7.1.3.
Entspricht das geprüfte Fahrzeug nicht den Anforderungen des Absatzes 4.7.1.1, ist eine weitere Stichprobe von vier Fahrzeugen aus derselben Familie zu entnehmen und nach den in Anhang XI Anlage 1 beschriebenen Prüfungen zu unterziehen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen durchgeführt werden, die ohne Änderungen höchstens 15000 km zurückgelegt haben.
4.7.1.4.
Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der Prüfungen nach Anhang XI Anlage 1 entsprechen.

Fußnote(n):

(1)

Spezielle Prüfverfahren für Wasserstoff-Fahrzeuge und Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

(2)

Die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl sowie die entsprechenden Messverfahren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzungsmotoren.

(3)

Ist ein bivalentes Fahrzeug mit einem Flexfuel-Fahrzeug kombiniert, gelten beide Prüfvorschriften.

(4)

Wenn das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird, sind nur die NOx-Emissionen zu bestimmen.

(5)

Die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl sowie die entsprechenden Messverfahren finden keine Anwendung.

(6)

Die Prüfung der Partikelzahl (RDE-Prüfung) gilt nur für Fahrzeuge, für die Euro 6-Emissionsgrenzwerte für die Partikelzahl in Tabelle 2 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 festgelegt sind.

(7)

Zur Anwendbarkeit der gemessenen Bestandteile auf Kraftstoffe und Fahrzeugtechnologie und entsprechende Messverfahren siehe die Emissionsgrenzwerte gemäß Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.

(8)

Eine tatsächliche Prüfung ist möglicherweise nicht erforderlich (Einzelheiten siehe UN-Regelung Nr. 24).

(9)

Nur bei Betrieb des Verbrennungsmotors während einer zulässigen CD-Prüfung Typ 1 zur Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion

(10)

Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13).

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