ANHANG IX RDE3 (VO (EU) 2017/1151)

TECHNISCHE DATEN DER BEZUGSKRAFTSTOFFE

A.
BEZUGSKRAFTSTOFFE

Die Spezifikationen für die zu verwendenden Bezugskraftstoffe entsprechen denen des Anhangs B3 der UN-Regelung Nr. 154.

B.
BEZUGSKRAFTSTOFFE FÜR DIE EMISSIONSPRÜFUNG BEI NIEDRIGEN UMEBUNGSTEMPERATUREN — PRÜFUNG TYP 6

Typ: Benzin (E10)

ParameterEinheitGrenzwerte(1)Prüfmethode
mindestenshöchstens
Research-Oktanzahl, ROZ(2)95,098,0EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ(3)85,089,0EN ISO 5163
Dichte bei 15 °Ckg/m3743,0756,0EN ISO 12185
Dampfdruck (DVPE)kPa56,095,0EN 13016-1
Wassergehalt

Maximal 0,05 Vol.-%

Aussehen bei – 7 °C klar und leuchtend

EN 12937
Siedeverlauf:
bei 70 °C verdunstet
Volumenprozent34,046,0EN ISO 3405
bei 100 °C verdunstet
Volumenprozent54,062,0EN ISO 3405
bei 150 °C verdunstet
Volumenprozent86,094,0EN ISO 3405
Siedeende
°C170195EN ISO 3405
RückstandVolumenprozent2,0EN ISO 3405
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
Olefine
Volumenprozent6,013,0EN 22854
Aromaten
Volumenprozent25,032,0EN 22854
Benzol
Volumenprozent1,00

EN 22854

EN 238

Alkane (Gesättigte Kohlenwasserstoffe)
VolumenprozentangebenEN 22854
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoffangeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoffangeben
Induktionszeit(4)Minuten480EN ISO 7536
Sauerstoffgehalt(5)Masse-%3,33,7EN 22854

mit Lösungsmittel ausgewaschener Abdampfrückstand

(Gehalt an Abdampfrückstand)

mg/100 ml4EN ISO 6246
Schwefelgehalt(6)mg/kg10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 StundenKlasse 1EN ISO 2160
Bleigehaltmg/l5EN 237
Phosphorgehalt(7)mg/l1,3ASTM D 3231
Ethanol(8)Volumenprozent9,010,0EN 22854
(2)
Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.

Typ: Ethanol (E75)

ParameterEinheitGrenzwerte(9)Prüfmethode(10)
mindestenshöchstens
Research-Oktanzahl, ROZ95EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ85EN ISO 5163
Dichte bei 15 °Ckg/m3angebenEN ISO 12185
DampfdruckkPa5060EN-ISO 13016-1 (DVPE)
Schwefelgehalt(11)(12)mg/kg10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

OxidationsbeständigkeitMinuten360EN ISO 7536
Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen)mg/100 ml4EN ISO 6246
Das Aussehen ist bei Umgebungstemperatur bzw. bei 15 °C zu bestimmen, je nachdem, was höher ist.Hell und klar, sichtlich frei von gelösten oder ausgefällten VerunreinigungenSichtprüfung
Ethanol und höhere Alkohole(13)% v/v7080

EN 1601

EN 13132

EN 14517

Höhere Alkohole (C3 – C8)% v/v2
Methanol0,5
Benzin(14)% v/vRestEN 228
Phosphormg/l0,30(15)

EN 15487

ASTM D 3231

Wassergehalt% v/v0,3

ASTM E 1064

EN 15489

Gehalt anorganischen Chlorsmg/l1ISO 6227 — EN 15492
pHe6,509

ASTM D 6423

EN 15490

Kupferstreifenkorrosion (3 Stunden bei 50 °C)EinstufungKlasse 1EN ISO 2160
Säuregehalt (als Essigsäure CH3COOH)Masse-%0,005

ASTM D1613

EN 15491

mg/l40
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoffangeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoffangeben

Fußnote(n):

(1)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(2)

Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen.

(3)

Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen.

(4)

Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

(5)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol. Das Ethanol muss der Norm EN 15376 genügen.

(6)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(7)

Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(8)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol. Das Ethanol muss der Norm EN 15376 genügen.

(9)

Die in den Spezifikationen angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren” angewendet. Bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über null berücksichtigt. Bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von diesem aus technischen Gründen erforderlichen Verfahren muss der Hersteller des Kraftstoffs anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(10)

Im Streitfall sind die entsprechenden auf die Präzision von Prüfverfahren abgestellten Verfahrensschritte nach DIN EN ISO 4259 für die Schlichtung und Interpretation der Ergebnisse anzuwenden.

(11)

In nationalen Streitfällen über den Schwefelgehalt sind ähnlich dem Verweis im nationalen Anhang der EN 228 entweder die EN ISO 20846 oder die EN ISO 20884 heranzuziehen.

(12)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(13)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht.

(14)

Der Gehalt an bleifreiem Benzin lässt sich folgendermaßen ermitteln: 100 minus der Summe des prozentualen Gehalts an Wasser und Alkoholen.

(15)

Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.