ANHANG IX RDE3 (VO (EU) 2017/1151)

TECHNISCHE DATEN DER BEZUGSKRAFTSTOFFE

A.
BEZUGSKRAFTSTOFFE

Die Spezifikationen für die zu verwendenden Bezugskraftstoffe entsprechen denen des Anhangs B3 der UN-Regelung Nr. 154.

B.
BEZUGSKRAFTSTOFFE FÜR DIE EMISSIONSPRÜFUNG BEI NIEDRIGEN UMEBUNGSTEMPERATUREN — PRÜFUNG TYP 6

Typ: Benzin (E10)

Parameter Einheit Grenzwerte(1) Prüfmethode
mindestens höchstens
Research-Oktanzahl, ROZ(2) 95,0 98,0 EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ(3) 85,0 89,0 EN ISO 5163
Dichte bei 15 °C kg/m3 743,0 756,0 EN ISO 12185
Dampfdruck (DVPE) kPa 56,0 95,0 EN 13016-1
Wassergehalt

Maximal 0,05 Vol.-%

Aussehen bei – 7 °C klar und leuchtend

EN 12937
Siedeverlauf:
bei 70 °C verdunstet
Volumenprozent 34,0 46,0 EN ISO 3405
bei 100 °C verdunstet
Volumenprozent 54,0 62,0 EN ISO 3405
bei 150 °C verdunstet
Volumenprozent 86,0 94,0 EN ISO 3405
Siedeende
°C 170 195 EN ISO 3405
Rückstand Volumenprozent 2,0 EN ISO 3405
Analyse der Kohlenwasserstoffe:
Olefine
Volumenprozent 6,0 13,0 EN 22854
Aromaten
Volumenprozent 25,0 32,0 EN 22854
Benzol
Volumenprozent 1,00

EN 22854

EN 238

Alkane (Gesättigte Kohlenwasserstoffe)
Volumenprozent angeben EN 22854
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff angeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff angeben
Induktionszeit(4) Minuten 480 EN ISO 7536
Sauerstoffgehalt(5) Masse-% 3,3 3,7 EN 22854

mit Lösungsmittel ausgewaschener Abdampfrückstand

(Gehalt an Abdampfrückstand)

mg/100 ml 4 EN ISO 6246
Schwefelgehalt(6) mg/kg 10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Kupferkorrosion bei 50 °C, 3 Stunden Klasse 1 EN ISO 2160
Bleigehalt mg/l 5 EN 237
Phosphorgehalt(7) mg/l 1,3 ASTM D 3231
Ethanol(8) Volumenprozent 9,0 10,0 EN 22854
(2)
Gleichwertige EN/ISO-Verfahren werden übernommen, sobald sie für die oben angegebenen Eigenschaften veröffentlicht sind.

Typ: Ethanol (E75)

Parameter Einheit Grenzwerte(9) Prüfmethode(10)
mindestens höchstens
Research-Oktanzahl, ROZ 95 EN ISO 5164
Motoroktanzahl, MOZ 85 EN ISO 5163
Dichte bei 15 °C kg/m3 angeben EN ISO 12185
Dampfdruck kPa 50 60 EN-ISO 13016-1 (DVPE)
Schwefelgehalt(11)(12) mg/kg 10

EN ISO 20846

EN ISO 20884

Oxidationsbeständigkeit Minuten 360 EN ISO 7536
Gehalt an Abdampfrückstand (mit Lösungsmittel ausgewaschen) mg/100 ml 4 EN ISO 6246
Das Aussehen ist bei Umgebungstemperatur bzw. bei 15 °C zu bestimmen, je nachdem, was höher ist. Hell und klar, sichtlich frei von gelösten oder ausgefällten Verunreinigungen Sichtprüfung
Ethanol und höhere Alkohole(13) % v/v 70 80

EN 1601

EN 13132

EN 14517

Höhere Alkohole (C3 – C8) % v/v 2
Methanol 0,5
Benzin(14) % v/v Rest EN 228
Phosphor mg/l 0,30(15)

EN 15487

ASTM D 3231

Wassergehalt % v/v 0,3

ASTM E 1064

EN 15489

Gehalt anorganischen Chlors mg/l 1 ISO 6227 — EN 15492
pHe 6,50 9

ASTM D 6423

EN 15490

Kupferstreifenkorrosion (3 Stunden bei 50 °C) Einstufung Klasse 1 EN ISO 2160
Säuregehalt (als Essigsäure CH3COOH) Masse-% 0,005

ASTM D1613

EN 15491

mg/l 40
Verhältnis Kohlenstoff/Wasserstoff angeben
Verhältnis Kohlenstoff/Sauerstoff angeben

Fußnote(n):

(1)

Bei den Werten der technischen Daten handelt es sich um „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Petroleum products — Determination and application of precision data in relation to methods of test” angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über Null berücksichtigt; bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwerts beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von dieser aus statistischen Gründen getroffenen Festlegung muss der Hersteller des Kraftstoffs dennoch anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(2)

Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen.

(3)

Für die Berechnung des Endergebnisses gemäß EN 228:2008 ist ein Korrekturfaktor von 0,2 bei der MOZ und der ROZ abzuziehen.

(4)

Der Kraftstoff kann Oxidationsinhibitoren und Metalldeaktivatoren enthalten, die normalerweise zur Stabilisierung von Raffineriebenzinströmen Verwendung finden; es dürfen jedoch keine Detergenzien/Dispersionszusätze und Lösungsöle zugesetzt sein.

(5)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol. Das Ethanol muss der Norm EN 15376 genügen.

(6)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(7)

Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

(8)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol. Das Ethanol muss der Norm EN 15376 genügen.

(9)

Die in den Spezifikationen angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte” . Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen des ISO-Dokuments 4259 „Mineralölerzeugnisse — Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren” angewendet. Bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2R über null berücksichtigt. Bei der Festlegung eines Mindest- und eines Höchstwertes beträgt die Mindestdifferenz 4R (R = Reproduzierbarkeit). Unabhängig von diesem aus technischen Gründen erforderlichen Verfahren muss der Hersteller des Kraftstoffs anstreben, dort, wo ein Höchstwert von 2R festgelegt ist, den Wert null zu erreichen, und dort, wo Ober- und Untergrenzen festgelegt sind, den Mittelwert zu erreichen. Falls Zweifel daran bestehen, ob ein Kraftstoff die Anforderungen erfüllt, gelten die Bestimmungen von ISO 4259.

(10)

Im Streitfall sind die entsprechenden auf die Präzision von Prüfverfahren abgestellten Verfahrensschritte nach DIN EN ISO 4259 für die Schlichtung und Interpretation der Ergebnisse anzuwenden.

(11)

In nationalen Streitfällen über den Schwefelgehalt sind ähnlich dem Verweis im nationalen Anhang der EN 228 entweder die EN ISO 20846 oder die EN ISO 20884 heranzuziehen.

(12)

Der tatsächliche Schwefelgehalt des für die Prüfung Typ 6 verwendeten Kraftstoffs muss mitgeteilt werden.

(13)

Die einzige sauerstoffhaltige Kraftstoffkomponente, die dem Bezugskraftstoff absichtlich zugesetzt werden darf, ist Ethanol, das den technischen Daten der Norm EN 15376 entspricht.

(14)

Der Gehalt an bleifreiem Benzin lässt sich folgendermaßen ermitteln: 100 minus der Summe des prozentualen Gehalts an Wasser und Alkoholen.

(15)

Phosphor, Eisen, Mangan oder Blei enthaltende Verbindungen dürfen diesem Bezugskraftstoff nicht absichtlich zugesetzt werden.

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