ANHANG VII RDE3 (VO (EU) 2017/1151)
PRÜFUNG DER DAUERHALTBARKEIT VON EMISSIONSMINDERNDEN EINRICHTUNGEN
(PRÜFUNG TYP 5)
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1.
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EINLEITUNG
- 1.1.
- Dieser Anhang enthält die Vorschriften für die Überprüfung der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, wie in Anlage C4 der UN-Regelung Nr. 154 beschrieben.
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2.
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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
- 2.1.
- Die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Prüfung Typ 5 entsprechen denen des Abschnitts 6.7 der UN-Regelung Nr. 154.
- 2.2.
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Die Tabelle in Absatz 5.3.6.2 und der Wortlaut in Absatz 5.3.6.4 der UNECE-Regelung Nr. 83 sind folgendermaßen zu verstehen:
Motorenklasse Vorgegebene Verschlechterungsfaktoren CO THC NMHC NOx HC + NOx PM PN Fremdzündung 1,5 1,3 1,3 1,6 — 1,0 1,0 Selbstzündung Da keine vorgegebenen Verschlechterungsfaktoren für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren zur Verfügung stehen, ermitteln die Hersteller diese Verschlechterungsfaktoren im Verlauf der Dauerhaltbarkeitsprüfung am vollständigen Fahrzeug oder auf dem Alterungsprüfstand.
- 2.3.
- Die Bezugnahme auf die Anforderungen der Absätze 5.3.1 und 8.2 in Absatz 5.3.6.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf die Anforderungen in Anhang XXI und in Anhang I Abschnitt 4.2 dieser Regelung während der Lebensdauer des Fahrzeugs.
- 2.4.
- Bevor die Emissionsgrenzwerte in Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genutzt werden, um die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 5.3.6.5 der UNECE-Regelung Nr. 83 zu bewerten, sind die Verschlechterungsfaktoren gemäß Tabelle A7/1 in Unteranhang 7 und Tabelle A8/5 in Unteranhang 8 des Anhangs XXI zu berechnen und anzuwenden.
3. Die technischen Anforderungen für die Durchführung der Prüfung Typ 5 entsprechen denen des Anhangs C4 der UN-Regelung Nr. 154.
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