ANHANG VII RDE3 (VO (EU) 2017/1151)
PRÜFUNG DER DAUERHALTBARKEIT VON EMISSIONSMINDERNDEN EINRICHTUNGEN
(PRÜFUNG TYP 5)
- 1.
- EINLEITUNG
- 1.1.
- Dieser Anhang enthält die Vorschriften für die Überprüfung der Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, wie in Anlage C4 der UN-Regelung Nr. 154 beschrieben.
- 2.
- ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
- 2.1.
- Die allgemeinen Vorschriften für die Durchführung der Prüfung Typ 5 entsprechen denen des Abschnitts 6.7 der UN-Regelung Nr. 154.
3. Die technischen Anforderungen für die Durchführung der Prüfung Typ 5 entsprechen denen des Anhangs C4 der UN-Regelung Nr. 154.
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