ANHANG XI RDE3 (VO (EU) 2017/1151)
ON-BOARD-DIAGNOSESYSTEME (OBD-SYSTEME) FÜR KRAFTFAHRZEUGE
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1.
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EINLEITUNG
1.1. Dieser Anhang enthält die Vorschriften über die funktionellen Aspekte von On-Board-Diagnosesystemen (On-Board Diagnostics – OBD) zur Emissionsminderung bei Kraftfahrzeugen.
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2.
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN
2.1. Für diesen Anhang gelten die Begriffsbestimmungen, Vorschriften und Prüfungen für OBD-Systeme gemäß Anhang 11 Abschnitte 2 und 3 der UNECE-Regelung Nr. 83, mit den in diesem Anhang beschriebenen Ausnahmen.2.1.1. Der Einführungstext zu Absatz 2 des Anhangs 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 ist folgendermaßen zu verstehen:
„Nur im Sinne dieses Anhangs ist (sind):”
2.1.2. Anhang 11 Absatz 2.10 der UNECE-Regelung Nr. 83 ist folgendermaßen zu verstehen:
ein „Fahrzyklus” die Vorgänge, die das Anlassen des Motors, den Fahrzustand, in dem eine etwaige Fehlfunktion erkannt würde, und das Abstellen des Motors umfassen.
2.1.3. Zusätzlich zu den Vorschriften von Anhang 11 Absatz 3.2.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 kann die Feststellung von Beeinträchtigungen oder Fehlfunktionen auch außerhalb eines Fahrzyklus durchgeführt werden (z. B. nach Abschalten des Motors).
2.1.4. Anhang 11 Absatz 3.3.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 ist folgendermaßen zu verstehen:- 3.3.3.1.
- Die Verringerung der Wirksamkeit des Katalysators in Bezug auf Emissionen von Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffen und NOx. Die Hersteller können vorsehen, dass der vordere Katalysator allein oder zusammen mit den dahinterliegenden Katalysatoren überwacht wird. Bei jedem überwachten Katalysator oder jeder Kombination überwachter Katalysatoren wird von einer Fehlfunktion ausgegangen, wenn die in Absatz 3.3.2 dieses Anhangs angegebenen Schwellenwerte für Emissionen von NMHC oder NOx überschritten werden.
2.1.5. Die Bezugnahme auf die „Schwellenwerte” in Anhang 11 Absatz 3.3.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf die Schwellenwerte in Abschnitt 2.3 dieses Anhangs.
2.1.6. Reserviert.
2.1.7. Die Absätze 3.3.4.9 und 3.3.4.10 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 gelten nicht.
2.1.8. Die Absätze 3.3.5 bis 3.3.5.2 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 sind folgendermaßen zu verstehen:3.3.5. Die Hersteller können der Typgenehmigungsbehörde nachweisen, dass bestimmte Bauteile oder Systeme nicht überwacht zu werden brauchen, wenn bei einem Totalausfall oder bei Entfernung die Emissionen die OBD-Schwellenwerte in Absatz 3.3.2 des Anhangs nicht überschreiten.
2.1.9. Absatz 3.8.1 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 ist folgendermaßen zu verstehen:
„Das OBD-System kann einen Fehlercode, die Angaben über die zurückgelegte Strecke und Freeze-Frame-Daten löschen, wenn derselbe Fehler nicht in mindestens 40 Warmlaufzyklen des Motors oder in 40 Fahrzyklen bei einem Fahrzeugbetrieb, in dem die in Anhang 11 Anlage 1 Absatz 7.5.1 Buchstabe a bis c festgelegten Kriterien erfüllt sind, erneut festgestellt wird.”
2.1.10. Die Bezugnahme auf ISO DIS 15031 5 in Anhang 11 Absatz 3.9.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 ist folgendermaßen zu verstehen: „… der in Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.5.3.2 Buchstabe a dieser Verordnung genannten Norm beschrieben.”
2.1.11. Zusätzlich zu den Vorschriften von Anhang 11 Absatz 3 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt Folgendes:
Zusätzliche Vorschriften für Fahrzeuge mit Motor-Abschalt-Strategien
Ein autonomes, vom Motorkontrollsystem gesteuertes Wiederstarten des Motors nach einem Motorstillstand kann als ein neuer Fahrzyklus oder als eine Fortsetzung des aktuellen Fahrzyklus betrachtet werden.2.2. Die Bezugnahmen auf die in Anhang 11 Absätze 3.1 und 3.3.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 genannten Prüfungen Typ V (Alterung) und Typ V (Dauerhaltbarkeit) gelten als Bezugnahmen auf die Anforderungen von Anhang VII dieser Verordnung.
2.3. Die in Anhang 11 Absatz 3.3.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 angegebenen OBD-Schwellenwerte gelten als Bezugnahme auf die in den nachfolgenden Nummern 2.3.1 und 2.3.2 genannten Anforderungen:- 2.3.1.
- Für Fahrzeuge, die nach den Euro-6-Emissionsgrenzwerten von Anhang 1 Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 typgenehmigt werden, gelten ab drei Jahre nach den in Artikel 10 Absätze 4 und 5 der genannten Verordnung angegebenen Zeitpunkten die in der folgenden Tabelle aufgeführten Schwellenwerte für OBD:
Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor
Endgültige Euro-6-OBD-Schwellenwerte Bezugsmasse
(RM) (kg)
Kohlenmonoxidmasse Masse der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe Masse der Stickoxide Partikelmasse(1) Partikelzahl(2) Kategorie Klasse (CO)
(mg/km)
(NMHC)
(mg/km)
(NOx)
(mg/km)
(PM)
(mg/km)
(PN)
(#/km)
PI CI PI CI PI CI CI PI CI PI M — Alle 1900 1750 170 290 90 140 12 12 N1 I RM ≤ 1305 1900 1750 170 290 90 140 12 12 II 1305 < RM ≤ 1760 3400 2200 225 320 110 180 12 12 III 1760 < RM 4300 2500 270 350 120 220 12 12 N2 — Alle 4300 2500 270 350 120 220 12 12
- 2.3.2.
- Bis zu drei Jahre nach den Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen bzw. neue Fahrzeuge gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 gelten auf Wunsch des Herstellers für Fahrzeuge, die nach den Euro-6-Emissionsgrenzwerten von Anhang I Tabelle 2 der genannten Verordnung typgenehmigt werden, folgende OBD-Schwellenwerte:
Erläuterung: PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor
Vorläufige Euro-6-OBD-Schwellenwerte Bezugsmasse
(RM) (kg)
Kohlenmonoxidmasse Masse der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe Masse der Stickoxide Partikelmasse(3) Kategorie Klasse (CO)
(mg/km)
(NMHC)
(mg/km)
(NOx)
(mg/km)
(PM)
(mg/km)
PI CI PI CI PI CI CI PI M — Alle 1900 1750 170 290 150 180 25 25 N1 I RM ≤ 1305 1900 1750 170 290 150 180 25 25 II 1305 < RM ≤ 1760 3400 2200 225 320 190 220 25 25 III 1760 < RM 4300 2500 270 350 210 280 30 30 N2 — Alle 4300 2500 270 350 210 280 30 30
| Endgültige Euro-6-OBD-Schwellenwerte | ||||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Bezugsmasse (RM) (kg) | Kohlenmonoxidmasse | Masse der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe | Masse der Stickoxide | Partikelmasse(1) | Partikelzahl(2) | |||||||
| Kategorie | Klasse | (CO) (mg/km) | (NMHC) (mg/km) | (NOx) (mg/km) | (PM) (mg/km) | (PN) (#/km) | ||||||
| PI | CI | PI | CI | PI | CI | CI | PI | CI | PI | |||
| M | — | Alle | 1900 | 1750 | 170 | 290 | 90 | 140 | 12 | 12 | ||
| N1 | I | RM ≤ 1305 | 1900 | 1750 | 170 | 290 | 90 | 140 | 12 | 12 | ||
| II | 1305 < RM ≤ 1760 | 3400 | 2200 | 225 | 320 | 110 | 180 | 12 | 12 | |||
| III | 1760 < RM | 4300 | 2500 | 270 | 350 | 120 | 220 | 12 | 12 | |||
| N2 | — | Alle | 4300 | 2500 | 270 | 350 | 120 | 220 | 12 | 12 | ||
| Vorläufige Euro-6-OBD-Schwellenwerte | ||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Bezugsmasse (RM) (kg) | Kohlenmonoxidmasse | Masse der Nicht-Methan-Kohlenwasserstoffe | Masse der Stickoxide | Partikelmasse(3) | ||||||
| Kategorie | Klasse | (CO) (mg/km) | (NMHC) (mg/km) | (NOx) (mg/km) | (PM) (mg/km) | |||||
| PI | CI | PI | CI | PI | CI | CI | PI | |||
| M | — | Alle | 1900 | 1750 | 170 | 290 | 150 | 180 | 25 | 25 |
| N1 | I | RM ≤ 1305 | 1900 | 1750 | 170 | 290 | 150 | 180 | 25 | 25 |
| II | 1305 < RM ≤ 1760 | 3400 | 2200 | 225 | 320 | 190 | 220 | 25 | 25 | |
| III | 1760 < RM | 4300 | 2500 | 270 | 350 | 210 | 280 | 30 | 30 | |
| N2 | — | Alle | 4300 | 2500 | 270 | 350 | 210 | 280 | 30 | 30 |
2.4.
2.5. Reserviert.
2.6. Der Prüfzyklus Typ I nach Anhang 11 Absatz 3.3.3.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als der selbe Prüfzyklus Typ 1, der in mindestens zwei aufeinander folgenden Zyklen nach Einführung der Zündaussetzer gemäß Anhang 11 Anlage 1 Absatz 6.3.1.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 verwendet wurde.
2.7. Die Bezugnahme auf die Schwellenwerte für Partikel gemäß Absatz 3.3.2 in Absatz 3.3.3.7 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf die Schwellenwerte für Partikel in Abschnitt 2.3 dieses Anhangs.
2.8. Absatz 3.3.3.4 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 ist folgendermaßen zu verstehen:- 3.3.3.4.
- Sofern sie mit dem ausgewählten Kraftstoff in Betrieb sind, andere Bauteile oder Systeme von Emissionsminderungssystemen oder abgasrelevante Bauteile oder Systeme des Antriebsstrangs, die mit einem Rechner verbunden sind, dessen Ausfall zu einer Überschreitung der in Absatz 3.3.2 dieses Anhangs aufgeführten OBD-Schwellenwerte für Auspuffemissionen führen kann.
2.9. Absatz 3.3.4.4 von Anhang 11 der UNECE-Regelung Nr. 83 ist folgendermaßen zu verstehen:- 3.3.4.4.
- Andere Bauteile oder Systeme von Emissionsminderungssystemen oder abgasrelevante Bauteile oder Systeme des Antriebsstrangs, die mit einem Rechner verbunden sind, dessen Ausfall zu einer Überschreitung der in Absatz 3.3.2 dieses Anhangs aufgeführten OBD-Schwellenwerte für Abgasemissionen führen kann. Zu diesen Systemen oder Bauteilen gehören zum Beispiel solche für die Überwachung und Regelung des Luftmassendurchsatzes und des Luftvolumenstroms (sowie der Temperatur), des Ladeluftdrucks und des Ansaugkrümmerdrucks (und die jeweiligen Sensoren, die für die Ausführung dieser Funktionen von Bedeutung sind).
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3.
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VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MÄNGEL VON OBD-SYSTEMEN
3.1. Die Verwaltungsvorschriften für Mängel von OBD-Systemen gemäß Artikel 6 Absatz 2 entsprechen denen von Anhang 11 Abschnitt 4 der UNECE-Regelung Nr. 83 mit den folgenden Ausnahmen.
3.2. Die Bezugnahme auf die OBD-Schwellenwerte in Anhang 11 Absatz 4.2.2 der UNECE-Regelung Nr. 83 gilt als Bezugnahme auf die OBD-Schwellenwerte in Abschnitt 2.3 dieses Anhangs.
3.3. Anhang 11 Absatz 4.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 ist folgendermaßen zu verstehen:
„Die Genehmigungsbehörde muss ihre Entscheidung, eine Genehmigung trotz Mangel zu erteilen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitteilen.”
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4.
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ZUGANG ZU OBD-INFORMATIONEN
4.1. Die Vorschriften, die den Zugang zu OBD-Informationen regeln, sind in Anhang 11 Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 83 enthalten. Die nachstehenden Absätze enthalten die Ausnahmeregelungen zu diesen Vorschriften.
4.2. Bezugnahmen auf Anhang 2 Anlage 1 der UNECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf Anhang I Anlage 5 dieser Verordnung.
4.3. Bezugnahmen auf Anhang 1 Abschnitt 3.2.12.2.7.6 der UNECE-Regelung Nr. 83 gelten als Bezugnahmen auf Anhang I Anlage 3 Absatz 3.2.12.2.7.6 dieser Verordnung.
4.4. Bezugnahmen auf „Vertragsparteien” gelten als Bezugnahmen auf „Mitgliedstaaten” .
4.5. Bezugnahmen auf Genehmigungen, die auf der Grundlage der Regelung Nr. 83 erteilt wurden, gelten als Bezugnahmen auf Typgenehmigungen, die gemäß dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 erteilt wurden.
4.6. Die UNECE-Typgenehmigung gilt als EG-Typgenehmigung.
Fußnote(n):
- (1)
Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren gelten die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzmotoren.
- (2)
Grenzwerte für die Partikelzahl können zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt werden.
- (3)
Die Grenzwerte für die Partikelmasse für Fremdzündungsmotoren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzung.
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