ANHANG XI RDE3 (VO (EU) 2017/1151)
On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) für Kraftfahrzeuge
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1.
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EINFÜHRUNG
- 1.1.
- In diesem Anhang sind die Funktionsmerkmale des On-Board-Diagnosesystems (OBD-Systems) zur Emissionsminderung bei Kraftfahrzeugen beschrieben.
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2.
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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Anforderungen an OBD-Systeme gemäß Absatz 6.8 der UN-Regelung Nr. 154.- 3.
- VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR MÄNGEL VON OBD-SYSTEMEN
- 3.1.
- Die Verwaltungsvorschriften für Mängel von OBD-Systemen gemäß Artikel 6 Absatz 2 entsprechen denen von Anhang C5 Abschnitt 4 der UN-Regelung Nr. 154 mit den folgenden Ausnahmen.
- 3.2.
- Die Bezugnahme auf die OBD-Schwellenwerte in Anhang C5 Absatz 4.2.2 der UN-Regelung Nr. 154 gilt als Bezugnahme auf die OBD-Schwellenwerte in Absatz 6.8.2 Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154.
- 3.3.
- Anhang C5 Absatz 4.6 Unterabsatz 2 der UN-Regelung Nr. 154 ist folgendermaßen zu verstehen:
„Die Typgenehmigungsbehörde muss ihre Entscheidung, eine Typgenehmigung trotz Mangel zu erteilen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 mitteilen.”
- 4.
- TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die Begriffsbestimmungen, Anforderungen und Prüfungen für OBD-Systeme gemäß Anhang C5 Absätze 3.10, 4, 5.10 und 6.8 der UN-Regelung Nr. 154. Die Anforderungen an die Leistung im Betrieb sind in Anlage 1 angegeben.© Europäische Union 1998-2021
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