ANHANG XIII RDE3 (VO (EU) 2017/1151)
EG-TYPGENEHMIGUNG VON EMISSIONSMINDERNDEN EINRICHTUNGEN FÜR DEN AUSTAUSCH ALS SELBSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT
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1.
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EINLEITUNG
- 1.1.
- Dieser Anhang enthält ergänzende Anforderungen für die Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen als selbständige technische Einheiten.
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2.
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ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
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2.1.
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Kennzeichnung
Emissionsmindernde Original-Einrichtungen für den Austausch müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:- a)
- Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers
- b)
- Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch wie in der in Nummer 2.3 genannten Information angegeben
- 2.2.
- Unterlagen
Emissionsmindernden Original-Einrichtungen für den Austausch müssen folgende Informationen beiliegen:- a)
- Name oder Handelsmarke des Fahrzeugherstellers
- b)
- Fabrikmarke und Teilenummer der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch wie in der in Nummer 2.3 genannten Information angegeben
- c)
- Angabe der Fahrzeuge, für die die emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch einem in Anhang I Beiblatt zu Anlage 4 Nummer 2.3 angegebenen Typ entspricht, und gegebenenfalls die Angabe, ob die emissionsmindernde Original-Einrichtung für den Austausch zum Einbau in ein Fahrzeug geeignet ist, das mit einem On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) ausgestattet ist
- d)
- Einbauanweisung, falls erforderlich.
2.3. Der Fahrzeughersteller muss dem technischen Dienst oder der Typgenehmigungsbehörde in elektronischer Form die Informationen zur Verfügung stellen, die die Verknüpfung der Teilenummern mit den entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ermöglichen. Diese Informationen bestehen aus:- a)
- Fabrikmarke(n) und Typ(en) des Fahrzeugs
- b)
- Fabrikmarke(n) und Typ(en) der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch
- c)
- Teilenummer(n) der emissionsmindernden Original-Einrichtung für den Austausch
- d)
- Typgenehmigungsnummer(n) des/der entsprechenden Fahrzeugtyps/Fahrzeugtypen
- 3.
- EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN FÜR EINE SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT
- 3.1.
- Jede emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch, die dem nach dieser Verordnung als selbstständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, muss ein EG-Typgenehmigungszeichen tragen.
- 3.2.
- Dieses Zeichen besteht aus einem Rechteck, das den Kleinbuchstaben „e” umgibt, gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung in Übereinstimmung mit dem Nummerierungssystem gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission.
Das EG-Typgenehmigungszeichen muss in der Nähe des Rechtecks die „Basis-Typgenehmigungsnummer” umfassen, die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission enthalten ist, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder dieser Verordnung zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung für eine selbstständige technische Einheit angeben. Die laufende Nummer für die vorliegende Verordnung ist 00.
- 3.3.
- Das Typgenehmigungszeichen ist auf der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch dauerhaft und deutlich lesbar anzubringen. Nach dem Einbau der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch in das Fahrzeug muss es möglichst sichtbar bleiben.
- 3.4.
- Anlage 3 dieses Anhangs enthält Beispiele des Genehmigungszeichens.
- 4.
- TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
- 4.1.
- Die Anforderungen für die Typgenehmigung von emissionsmindernden Einrichtungen für den Austausch entsprechen denen von Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 1031 mit den in den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.5 beschriebenen Ausnahmen.
- 4.1.1.
- Die Bezugnahme auf den „Prüfzyklus” in Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 103 ist so zu verstehen, dass sie die gleiche Prüfung Typ I/Typ 1 und den gleichen Prüfzyklus Typ I/Typ 1, die für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendet wurden, bezeichnet.
- 4.1.2.
- Der in Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 103 verwendete Begriffe „Katalysator” ist gleichbedeutend mit einer „emissionsmindernden Einrichtung” .
- 4.1.3.
- Für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestimmt sind, sind die in Abschnitt 5.2.3 der UNECE-Regelung Nr. 103 genannten limitierten Schadstoffe durch die in Anhang 1 Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Schadstoffe zu ersetzen.
- 4.1.4.
- Für emissionsmindernde Einrichtungen für den Austausch, die zum Einbau in Fahrzeuge mit einer Typgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bestimmt sind, gilt der Verweis auf die Vorschriften für die Dauerhaltbarkeit und die verbundenen Verschlechterungsfaktoren in Abschnitt 5 der UNECE-Regelung Nr. 103 als Verweis auf die Vorschriften in Anhang VII dieser Verordnung.
- 4.2.
- Falls die während des Demonstrationstests nach Absatz 5.2.1 der UNECE-Regelung Nr. 103 an Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren gemessenen NMHC-Emissionen über den bei der Typgenehmigungsprüfung des Fahrzeugs gemessenen Werten liegen, ist der Unterschied auf die OBD-Schwellenwerte aufzuschlagen. Die OBD-Schwellenwerte sind in Tabelle 4A der UN-Regelung Nr. 154 angegeben.
- 4.3.
- Die angepassten OBD-Schwellenwerte gelten für die OBD-Kompatibilitätsprüfungen nach den Absätzen 5.5 bis 5.5.5 der UNECE-Regelung Nr. 103. Sie gelten insbesondere dann, wenn die Überschreitung nach Anhang C5 Anlage 1 Absatz 1 der UN-Regelung Nr. 154 angewendet wird.
- 4.4.
- Vorschriften für Systeme mit periodischer Regenerierung für den Austausch
- 4.4.1.
- Anforderungen hinsichtlich der Emissionen
- 4.4.1.1.
- Die in Artikel 11 Absatz 3 genannten mit Systemen mit periodischer Regenerierung für den Austausch ausgestatteten Fahrzeuge, die genehmigt werden müssen, werden den in Anhang B6 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 beschriebenen Prüfungen unterzogen, damit ihre Leistung mit der des Original-Systems mit periodischer Regenerierung im gleichen Fahrzeug verglichen werden kann.
- 4.4.1.2.
- Die Bezugnahmen auf „Prüfung Typ I” und „Prüfzyklus Typ I” in Anhang B6 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 und auf „Prüfzyklus” in Abschnitt 5 der der UNECE-Regelung Nr. 103 sind so zu verstehen, dass sie die gleiche Prüfung Typ I/Typ 1 und den gleichen Prüfzyklus Typ I/Typ 1, die für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendet wurden, bezeichnen.
- 4.4.2.
- Bestimmung der Vergleichsbasis
- 4.4.2.1.
- In das Fahrzeug wird ein neues periodisch arbeitendes Original-Regenerierungssystem eingebaut. Die Emissionsminderungsleistung des Systems wird anhand des Prüfverfahrens nach Anhang B6 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 ermittelt.
- 4.4.2.1.1.
- Die Bezugnahmen auf „Prüfung Typ I” und „Prüfzyklus Typ I” in Anhang B6 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 und auf „Prüfzyklus” in Abschnitt 5 der der UNECE-Regelung Nr. 103 sind so zu verstehen, dass sie die gleiche Prüfung Typ I/Typ 1 und den gleichen Prüfzyklus Typ I/Typ 1, die für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendet wurden, bezeichnen.
- 4.4.2.2.
- Auf Anfrage des Antragstellers, der eine Genehmigung für das Ersatzteil beantragt, stellt die Typgenehmigungsbehörde zu gleichen Bedingungen für jedes geprüfte Fahrzeug die Information zur Verfügung, die unter der Nummer 3.2.12.2.10.2 des Beschreibungsbogens in Anhang I Anlage 3 dieser Verordnung genannt sind.
- 4.4.3.
- Abgasprüfung mit periodisch arbeitendem Regenerierungssystem für den Austausch
- 4.4.3.1.
- Das Originalsystem mit periodischer Regenerierung der Prüffahrzeuge wird durch das System mit periodischer Regenerierung für den Austausch ersetzt. Die Emissionsminderungsleistung des Systems wird anhand des Prüfverfahrens nach Anhang B6 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 ermittelt.
- 4.4.3.1.1.
- Die Bezugnahmen auf „Prüfung Typ I” und „Prüfzyklus Typ I” in Anhang B6 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 und auf „Prüfzyklus” in Abschnitt 5 der der UNECE-Regelung Nr. 103 sind so zu verstehen, dass sie die gleiche Prüfung Typ I/Typ 1 und den gleichen Prüfzyklus Typ I/Typ 1, die für die ursprüngliche Typgenehmigung des Fahrzeugs verwendet wurden, bezeichnen.
- 4.4.3.2.
- Zur Bestimmung des D-Faktors des Systems mit periodischer Regenerierung für den Austausch kann jedes der in Anhang B6 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Prüfverfahren verwendet werden.
- 4.4.4.
- Sonstige Anforderungen
Die Vorschriften der Absätze 5.2.3, 5.3, 5.4 und 5.5 der UNECE-Regelung Nr. 103 gelten für Systeme mit periodischer Regenerierung für den Austausch. Der in diesen Absätzen verwendete Begriff „Katalysator” ist gleichbedeutend mit einem „System mit periodischer Regenerierung” . Die in den Absätzen des Abschnitts 4.1 dieses Anhangs beschriebenen Ausnahmen gelten auch für Systeme mit periodischer Regenerierung.
- 5.
- DOKUMENTATION UNTERLAGEN
- 5.1.
- An jeder emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch ist deutlich lesbar und dauerhaft der Name des Herstellers oder die Handelsmarke anzubringen; außerdem sind folgende Informationen beizulegen:
- a)
- Angabe der Fahrzeuge (einschließlich Herstellungsjahr), für die die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch zugelassen ist, und gegebenenfalls die Angabe, ob die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch für den Einbau in ein mit ODB-System ausgestattetes Fahrzeug geeignet ist
- b)
- Einbauanweisung, falls erforderlich.
Diese Informationen sind in den Produktkatalog aufzunehmen, den der Hersteller der emissionsmindernden Einrichtung für den Austausch den Verkaufsstellen zur Verfügung stellt.
- 6.
- ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
6.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2007/46/EG zu treffen.
- 6.2.
- Besondere Bestimmungen
- 6.2.1.
- Die Überprüfungen nach Anhang X Nummer 2.2 der Richtlinie 2007/46/EG müssen die Übereinstimmung mit den in Artikel 2 Nummer 8 dieser Verordnung festgelegten Merkmalen umfassen.
- 6.2.2.
- Zur Anwendung von Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2007/46/EG können die in Abschnitt 4.4.1 dieses Anhangs und in Abschnitt 5.2 der UNECE-Regelung Nr. 103 (Vorschriften über Emissionen) beschriebenen Prüfungen durchgeführt werden. In diesem Fall kann, falls der Inhaber der Typgenehmigung dies wünscht, statt der emissionsmindernden Einrichtung für die Erstausrüstung die emissionsmindernde Einrichtung für den Austausch, die bei den Typgenehmigungsprüfungen verwendet wurde, als Vergleichsbasis genommen werden (oder ein anderes Muster, das nachweislich mit dem genehmigten Typ übereinstimmt). Die gemessenen Emissionswerte des zu beurteilenden Musters dürfen durchschnittlich nicht mehr als 15 % über den Mittelwerten liegen, die beim Bezugsmuster gemessen werden.
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