Artikel 1 VO (EU) 2017/117
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung werden zur Einhaltung der Verpflichtungen nach Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG erforderliche Bestandserhaltungsmaßnahmen erlassen.
(2) Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge in der Ostsee.
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