Artikel 3 VO (EU) 2017/117
Fangverbote
(1) Fangtätigkeiten mit beweglichen grundberührenden Fanggeräten sind untersagt:
- a)
- In den Gebieten Nr. 1 sind folgende Fanggeräte untersagt: Grundschleppnetz (TB), Baumkurre (TBB), Grundscherbrettnetz (OTB), Scherbrett-Hosennetz (OTT), Zweischiffgrundschleppnetz (PTB), Kaisergranat-Schleppnetz (TBN), Garnelenschleppnetz (TBS), Wadennetz (SX), Snurrewade (SDN), Schottisches Wadennetz (SSC), Bootswade (SV), Bootdredge (DRB).
- b)
- In den Gebieten Nr. 2 sind alle beweglichen grundberührenden Fanggeräte untersagt. Im Umkreis von vier Seemeilen um die Gebiete Nr. 2 wird eine Warnzone eingerichtet, in der Fischfang erlaubt ist.
(2) Schiffe, die grundberührendes Fanggerät an Bord mitführen, dürfen in den Gebieten mit Fangbeschränkungen Fangtätigkeiten mit anderem Fanggerät durchführen, sofern das grundberührende Fanggerät entsprechend den Bestimmungen des Artikels 47 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 verzurrt und verstaut ist.
(3) Die Fischerei mit Stellnetzen ohne gleichzeitige Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen ist in den Gebieten Nr. 3 verboten. Dieses Verbot gilt auch für die Freizeitfischerei.
Die betreffenden Mitgliedstaaten überprüfen die Daten über unbeabsichtigte Fänge von Schweinswalen jährlich und bewerten diese bis spätestens 31. Dezember 2026. Die Daten über unbeabsichtigte Fänge oder alle einschlägigen Informationen, einschließlich wissenschaftlicher Nachweise über die Verwendung akustischer Abschreckvorrichtungen in Bezug auf Schweinswal, werden verwendet, um die in diesem Absatz genannte Bestandserhaltungsmaßnahme nach dem Verfahren der Artikel 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 anzupassen.
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