Präambel VO (EU) 2017/1181
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, in ihren Gewässern Bestandserhaltungsmaßnahmen zu erlassen, die zur Einhaltung der Verpflichtungen nach den Umweltschutzvorschriften der Union, einschließlich Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWGdes Rates(2) und Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(3), erforderlich sind.
- (2)
- Gemäß Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG müssen die Mitgliedstaaten für die besonderen Schutzgebiete die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen festlegen, die den ökologischen Erfordernissen dieser in den Anhängen der genannten Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und Arten in diesen Gebieten entsprechen. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie geeignete Maßnahmen treffen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate von Arten sowie erhebliche Störungen der Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden.
- (3)
- Gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2008/56/EG verabschieden die Mitgliedstaaten Maßnahmenprogramme, die unter anderem räumliche Schutzmaßnahmen enthalten, die zu kohärenten und repräsentativen Netzwerken geschützter Meeresgebiete beitragen und die Vielfalt der einzelnen Ökosysteme angemessen abdecken, wie besondere Schutzgebiete im Sinne der Habitatrichtlinie und Schutzgebiete im Sinne der Vogelschutzrichtlinie(4) und geschützte Meeresgebiete, die von der Gemeinschaft oder den betroffenen Mitgliedstaaten im Rahmen internationaler oder regionaler Übereinkommen, denen sie als Vertragspartei angehören, vereinbart wurden.
- (4)
- Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Umweltvorschriften der Union zu gewährleisten, und haben andere Mitgliedstaaten ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei, die von solchen Maßnahmen betroffen ist, so ist die Kommission ermächtigt, diese Maßnahmen im Wege von delegierten Rechtsakten auf gemeinsame Empfehlung der betroffenen Mitgliedstaaten zu erlassen.
- (5)
- Am 5. September 2016 hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117(5) zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1778 der Kommission(6) erlassen.
- (6)
- Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legte Dänemark der Kommission und den Mitgliedstaaten mit einem direkten Bewirtschaftungsinteresse die einschlägigen Informationen über die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen vor, einschließlich Begründung, unterstützender wissenschaftlicher Nachweise und Einzelheiten zu ihrer praktischen Durchführung und Durchsetzung.
- (7)
- Am 30. November 2016 übermittelten Dänemark, Schweden, Deutschland und Polen der Kommission eine gemeinsame Empfehlung für Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz von Riffstrukturen in drei zusätzlichen dänischen Natura-2000-Gebieten in der Ostsee. Bevor diese Empfehlung vorgelegt wurde, wurde der Beirat für die Ostsee konsultiert.
- (8)
- Die empfohlenen Maßnahmen umfassen ein Verbot von Fangtätigkeiten mit beweglichem grundberührendem Fanggerät in Riffgebieten (Lebensraumtyp 1170) und den sie umgebenden Pufferzonen.
- (9)
- Meeresbodenfischerei mit beweglichem grundberührendem Fanggerät schadet den Riff-Lebensräumen, da sowohl die Riffstrukturen als auch die biologische Vielfalt an den Riffen beeinträchtigt werden. Deshalb sollte das in der gemeinsamen Empfehlung vorgesehene Verbot der Fischerei mit diesem Fanggerät in den betreffenden dänischen Riffgebieten in die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 aufgenommen werden.
- (10)
- In seinem wissenschaftlichen Gutachten stellte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF)(7) am 6. Dezember 2016 fest, dass die vorgeschlagenen Erhaltungsziele in den in der gemeinsamen Empfehlung genannten besonderen Schutzgebieten nicht vollständig erreicht werden können, wenn keine geeigneten Maßnahmen zur Unterbindung der Fischerei in diesen Gebieten ergriffen werden.
- (11)
- Der STECF hat einige Fragen hinsichtlich der Kontrolle und Durchsetzung der Erhaltungsmaßnahmen für die betreffenden Gebiete hervorgehoben. Die Mitgliedstaaten müssen geeignete Maßnahmen erlassen, ausreichende Mittel zur Verfügung stellen und die erforderlichen Strukturen schaffen, um in Bezug auf die unter die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) fallenden Tätigkeiten die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen. Hierunter fallen Maßnahmen wie die Verpflichtung für alle betroffenen Schiffe, ihre VMS-Positionen häufiger zu übermitteln, oder die auf der Grundlage eines Risikomanagements vorgenommene Ausweisung im nationalen Kontrollsystem als besonders gefährdete Gebiete, um so die Bedenken des STECF auszuräumen.
- (12)
- Dänemark hat ausführliche Informationen über die Maßnahmen zur Gewährleistung der Überwachung und Kontrolle unter Berücksichtigung des derzeitigen Umfangs der Fangtätigkeit in diesen Gebieten vorgelegt. Diese Kontrollmaßnahmen umfassen Fischereikontrollen auf See und eine ständige Überwachung durch das dänische Fischereiüberwachungszentrum über das risikobasierte Managementsystem. Es wird außerdem ein automatisches Identifikationssystem zur Ergänzung von VMS-Daten verwendet.
- (13)
- Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen müssen bewertet werden, insbesondere was die Kontrolle der Einhaltung der Fangverbote betrifft. Daher sollte Dänemark spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine weitere Bewertung durchführen, um die Einhaltung der Fangverbote zu gewährleisten.
- (14)
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 sollte entsprechend geändert werden.
- (15)
- Die in dieser Verordnung festgelegten Bestandserhaltungsmaßnahmen lassen alle anderen bestehenden oder künftigen Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Erhaltung der betreffenden Gebiete, einschließlich der Bestandserhaltungsmaßnahmen, unberührt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.
- (2)
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
- (3)
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).
- (4)
Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
- (5)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/117 der Kommission vom 5. September 2016 zur Festlegung von Bestandserhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt der Ostsee und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/1778 (ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 1).
- (6)
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1778 der Kommission vom 25. Juni 2015 zur Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen zum Schutz von Riffgebieten in den der dänischen Hoheit unterstehenden Gewässern in der Ostsee und im Kattegat (ABl. L 259 vom 6.10.2015, S. 5).
- (7)
2016-12_STECF 16-24 — JR for Natura 2000 sites under CFP art.11_JRCxxx.pdf
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