Artikel 25 VO (EU) 2017/1182
Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission
(1) Die in diesem Artikel vorgesehenen Mitteilungen werden nach Maßgabe der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 übermittelt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. April eines jeden Jahres die Gesamtzahl der mindestens acht Monate alten Rinder, der Schweine und Schafe mit, die im abgelaufenen Kalenderjahr geschlachtet wurden, aufgeschlüsselt wie folgt:
- a)
- bei Rindern: nach der Gesamtzahl für jede Kategorie, Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
- b)
- bei Schweinen: nach der Gesamtzahl für jede Schlachtkörperklasse,
- c)
- bei Schafen: nach der Gesamtzahl für jede Gewichtskategorie.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Verlangen die Listen
- a)
- der Schlachtbetriebe, die Preise feststellen, gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184, mit Angabe des Durchsatzes an mindestens acht Monate alten Rindern je Schlachtbetrieb, ausgedrückt in Zahlen, im abgelaufenen Kalenderjahr,
- b)
- der natürlichen oder juristischen Personen, die Preise feststellen, gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184, mit Angabe der Zahl der mindestens acht Monate alten Rinder, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr haben schlachten lassen.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anfrage folgende Angaben, sofern verfügbar, zu den unter Anhang I Teile XV, XVII und XVIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 fallenden Erzeugnissen:
- a)
- die Marktpreise in den Mitgliedstaaten für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse,
- b)
- die Preise auf den repräsentativen Märkten in Drittländern.
(5) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 1. Juni eines jeden Jahres die Qualitäten der Schlachtkörper und lebender Tiere und die Gewichtungskoeffizienten gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 der vorliegenden Verordnung sowie die Berichtigungsfaktoren und die repräsentativen Märkte gemäß den Artikeln 5, 10, 11 und 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 mit.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Anfrage mit, welche Maßnahmen zur Anwendung des Artikels 3 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 getroffen wurden.
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