Artikel 1 VO (EU) 2017/1185

Informationssystem der Kommission und Mitteilungsverfahren

(1) Die Übermittlung von Informationen und Dokumenten, die aufgrund der Mitteilungspflichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte vorgeschrieben ist, erfolgt anhand eines IT-Systems, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

Die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Dokumenten erfolgt

a)
gemäß den für das Informationssystem festgelegten Verfahren,
b)
im Einklang mit den von der zentralen Verbindungsstelle gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 gewährten Zugangsrechten und
c)
anhand der den Nutzern im Informationssystem zur Verfügung gestellten Formulare.

Im Falle von Mitteilungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß den auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakten steht das in Unterabsatz 1 genannte IT-System gegebenenfalls auch Marktteilnehmern und Drittländern zur Verfügung.

(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail oder durch persönliche Abgabe zur Verfügung stellen,

a)
wenn die Kommission die IT-Mittel für eine spezifische Mitteilungspflicht nicht zur Verfügung gestellt hat;
b)
wenn im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände es dem Mitgliedstaat nicht möglich ist, das Informationssystem gemäß Absatz 1 zu nutzen.

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