Artikel 1 VO (EU) 2017/1185
Informationssystem der Kommission und Mitteilungsverfahren
(1) Die Übermittlung von Informationen und Dokumenten, die aufgrund der Mitteilungspflichten gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 und der auf der Grundlage dieser Verordnungen erlassenen Rechtsakte vorgeschrieben ist, erfolgt anhand eines IT-Systems, das die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.
Die Erstellung und Übermittlung von Informationen und Dokumenten erfolgt
- a)
- gemäß den für das Informationssystem festgelegten Verfahren,
- b)
- im Einklang mit den von der zentralen Verbindungsstelle gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 gewährten Zugangsrechten und
- c)
- anhand der den Nutzern im Informationssystem zur Verfügung gestellten Formulare.
Im Falle von Mitteilungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und gemäß den auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakten steht das in Unterabsatz 1 genannte IT-System gegebenenfalls auch Marktteilnehmern und Drittländern zur Verfügung.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen auf dem Postweg, per Fax, per E-Mail oder durch persönliche Abgabe zur Verfügung stellen,
- a)
- wenn die Kommission die IT-Mittel für eine spezifische Mitteilungspflicht nicht zur Verfügung gestellt hat;
- b)
- wenn im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände es dem Mitgliedstaat nicht möglich ist, das Informationssystem gemäß Absatz 1 zu nutzen.
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