Artikel 14 VO (EU) 2017/1185
WTO-Daten über Ausfuhrwettbewerb
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 28. Februar jedes Jahres für das vorangegangene Kalenderjahr Daten über die folgenden von ihnen getroffenen Maßnahmen im Bereich des Ausfuhrwettbewerbs mit:
- a)
- Exportfinanzierungshilfen (Exportkredite, Exportkreditbürgschaften oder Versicherungsprogramme);
- b)
- internationale Nahrungsmittelhilfe;
- c)
- Agrarausfuhren durch staatliche Handelsunternehmen.
(2) Die gemäß Absatz 1 erforderlichen Daten entsprechen den im Anhang des Beschlusses der WTO-Ministerkonferenz vom 19. Dezember 2015 über Ausfuhrwettbewerb festgelegten Angaben und sind in dem darin vorgesehenen Format zu übermitteln.
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