Artikel 7 VO (EU) 2017/1185

Integrität von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die von ihnen übermittelten Informationen für den betreffenden Markt relevant, richtig und vollständig sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die übermittelten quantitativen Daten kohärente statistische Reihen bilden. Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die übermittelten Informationen nicht relevant, richtig und vollständig sein könnten, muss der betreffende Mitgliedstaat die Kommission bei der Übermittlung der Informationen darauf hinweisen.

(2) Die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländer und Marktteilnehmer übermitteln der Kommission jede wichtige neue Information, die bereits übermittelte Informationen wesentlich ändern könnte.

(3) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die betreffenden Marktteilnehmer ihnen die erforderlichen Informationen innerhalb der entsprechenden Fristen übermitteln. Die Marktteilnehmer liefern den Mitgliedstaaten die Informationen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.

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