Artikel 1 VO (EU) 2017/1221
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 45 bis 48 angefügt:
- 45.
- „Kraftstoffspeichersystem” Vorrichtungen zur Speicherung von Kraftstoff, einschließlich des Kraftstofftanks, des Einfüllstutzens, des Einfüllverschlusses und der Kraftstoffpumpe;
- 46.
- „Diffusionsfaktor (DF)” die Kohlenwasserstoffemissionen entsprechend der Durchlässigkeit des Kraftstoffspeichersystems;
- 47.
- „Einschicht-Tank” einen Kraftstofftank aus einer einzigen Materialschicht;
- 48.
- „Mehrschicht-Tank” einen Kraftstofftank aus mindestens zwei verschiedenen Materialschichten, von denen eine für Kohlenwasserstoffe, einschließlich Ethanol, undurchlässig ist.
- 2.
-
In Artikel 17 wird nach Unterabsatz 2 folgender Absatz eingefügt:
Anhang VI in der durch die Verordnung (EU) 2017/1221 der Kommission(*) geänderten Fassung gilt ab dem 1. September 2019 für alle neuen Fahrzeuge, die ab diesem Datum zugelassen werden.
- 3.
- Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3.
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