Artikel 1 VO (EU) 2017/1221

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 45 bis 48 angefügt:

45.
„Kraftstoffspeichersystem” Vorrichtungen zur Speicherung von Kraftstoff, einschließlich des Kraftstofftanks, des Einfüllstutzens, des Einfüllverschlusses und der Kraftstoffpumpe;
46.
„Diffusionsfaktor (DF)” die Kohlenwasserstoffemissionen entsprechend der Durchlässigkeit des Kraftstoffspeichersystems;
47.
„Einschicht-Tank” einen Kraftstofftank aus einer einzigen Materialschicht;
48.
„Mehrschicht-Tank” einen Kraftstofftank aus mindestens zwei verschiedenen Materialschichten, von denen eine für Kohlenwasserstoffe, einschließlich Ethanol, undurchlässig ist.

2.
In Artikel 17 wird nach Unterabsatz 2 folgender Absatz eingefügt:

Anhang VI in der durch die Verordnung (EU) 2017/1221 der Kommission(*) geänderten Fassung gilt ab dem 1. September 2019 für alle neuen Fahrzeuge, die ab diesem Datum zugelassen werden.

3.
Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3.

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