ANHANG VO (EU) 2017/1262

Die Anhänge III und XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1.
In Anhang III Kapitel V wird folgender Buchstabe C angefügt:

C.
Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle — als Brennstoff verwendet wird

1.
Art der Anlage:

Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW.

2.
Ausgangsmaterial:

Ausschließlich Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle —, die gemäß den unter Nummer 3 beschriebenen Anforderungen als Brennstoff verwendet wird. Andere tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte dürfen in Verbrennungsanlagen gemäß Nummer 1 nicht als Brennstoff verwendet werden. Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle —, die außerhalb des Haltungsbetriebs erzeugt wird, darf nicht mit Nutztieren in Berührung kommen.

3.
Methodik:

Verbrennungsanlagen, in denen Gülle von Nutztieren — außer unter Buchstabe B genannte Geflügelgülle — als Brennstoff verwendet wird, müssen den Anforderungen gemäß Buchstabe B Nummern 3, 4 und 5 entsprechen.

4.
Ausnahme und Übergangszeitraum:

Die für Umweltangelegenheiten verantwortliche zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann:
a)
abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii Betreibern von Verbrennungsanlagen am 2. August 2017 eine zusätzliche Frist von höchstens 6 Jahren gewähren, um Anhang III Kapitel IV Abschnitt 2 Nummer 2 Absatz 1 dieser Verordnung zu entsprechen.
b)
abweichend von Buchstabe B Nummer 4 eine Feinstaubemission von höchstens 50 mg/m3 gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung der Verbrennungsanlagen 5 MW nicht übersteigt.
c)
abweichend von Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe b Ziffer i die manuelle Eingabe von Pferdegülle als Brennstoff in die Brennkammer gestatten, sofern die Gesamtfeuerungswärmeleistung 0,5 MW nicht übersteigt.

2.
Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 12 erhält folgende Fassung:

Abschnitt 12

Die zuständige Behörde nimmt in zugelassenen Anlagen gemäß Anhang III Kapitel V im Einklang mit den in Artikel 6 Absätze 7 und 8 genannten Verfahren Dokumentenprüfungen vor.

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