Präambel VO (EU) 2017/1262
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte)(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 27 Absatz i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission(2) enthält Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich der Parameter für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie für die sichere Behandlung, Umwandlung oder Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in Folgeprodukte.
- (2)
- Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zählt die Verbrennung gemäß Anhang I Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zu den Verfahren zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte, einschließlich Gülle.
- (3)
- In Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sind die Regeln für die Zulassung von Verbrennungsanlagen, die tierische Nebenprodukte als Brennstoff verwenden, festgeschrieben. Der Absatz 8 dieses Artikels sollte entsprechend geändert werden, um die Verwendung von Gülle sämtlicher Nutztiere als Brennstoff aufzunehmen.
- (4)
- Gülle von Nutztieren kann eine nachhaltige Brennstoffquelle darstellen, sofern der Verbrennungsprozess den spezifischen Anforderungen entspricht, schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt wirksam zu verringern. Mit der Verordnung (EU) Nr. 592/2014 der Kommission(3) wurden Anforderungen für die Verwendung von Geflügelgülle als Brennstoff in Verbrennungsanlagen eingeführt. In der genannten Verordnung werden allgemeine Anforderungen für Anlagen, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte als Brennstoff verwenden, sowie besondere Anforderungen an die Art des Brennstoffs und die Art der Verbrennungsanlage festgelegt. Gülle von anderen Nutztieren als Geflügel darf nunmehr auch als Brennstoff in Verbrennungsanlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von höchstens 50 MW unter den gleichen Voraussetzungen verwendet werden, die auch für die Verbrennung von Geflügelgülle gelten, einschließlich der Grenzwerte und Überwachungsanforderungen für Emissionen.
- (5)
- Betreiber von Verbrennungsanlagen, die Gülle von Nutztieren als Brennstoff verwenden, sollten die notwendigen Hygienemaßnahmen ergreifen, um die Ausbreitung möglicher Pathogene zu verhindern. In diesem Zusammenhang sollten derartige Anlagen die allgemeinen Anforderungen an die Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff gemäß Anhang III Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 und die besonderen Anforderungen für bestimmte Arten von Anlagen und Brennstoffen, die zur Verbrennung genutzt werden dürfen, gemäß der vorliegenden Verordnung erfüllen.
- (6)
- Bei der Verbrennung der Gülle von Pflanzenfressern kommt es aufgrund ihrer Zusammensetzung zu einer höheren Feinstaubemission als bei der Verbrennung von Geflügelgülle. Um dieses Problem anzugehen, sollten in der vorliegenden Verordnung flexiblere Feinstaubemissionsgrenzwerte bei sehr kleinen Verbrennungsanlagen vorgesehen werden, damit Gülle beseitigt werden kann, deren Beseitigung als Brennstoff andernfalls nicht möglich wäre.
- (7)
- Im gleichen Sinne sollte die vorliegende Verordnung es den zuständigen Behörden ermöglichen, bereits bestehenden Verbrennungsanlagen eine Übergangsfrist zu gewähren, damit diese die Vorschriften zum kontrollierten Temperaturanstieg des Gases einhalten können, sofern diese Emissionen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt darstellen. Die Rechtsvorschriften über tierische Nebenprodukte hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, die entsprechenden Berechnungsvorschriften für Emissionsgrenzwerte anzuwenden, die in den Rechtsvorschriften im Umweltbereich festgelegt sind, wenn Gülle von Nutztieren zusammen mit anderen Brennstoffen oder Abfällen verbrannt wird.
- (8)
- Anhang XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 enthält besondere Vorschriften für amtliche Kontrollen. Nach der Einführung von Anforderungen für die Verbrennung von Gülle von Nutztieren als Brennstoff mit der vorliegenden Verordnung sollten diese besonderen Vorschriften auch für dieses Verfahren gelten.
- (9)
- Die Anhänge III und XVI der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollten daher entsprechend geändert werden.
- (10)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 592/2014 der Kommission vom 3. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Verwendung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte als Brennstoff in Verbrennungsanlagen (ABl. L 165 vom 4.6.2014, S. 33).
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.