Artikel 1 VO (EU) 2017/127
Gegenstand
(1) In dieser Verordnung sind die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.
(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:
- a)
- Fangbeschränkungen für das Jahr 2017 und, soweit in dieser Verordnung festgelegt, für das Jahr 2018;
- b)
- Fischereiaufwandsbeschränkungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018, es sei denn, in den Artikeln 25 und 26 sowie in Anhang IIE sind andere Zeiträume für Aufwandsbeschränkungen festgelegt;
- c)
- Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. November 2017;
- d)
- die in Artikel 27 festgelegten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die dort genannten Zeiträume im Jahr 2017 und 2018.
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