Artikel 23 VO (EU) 2017/127

Treibende Fischsammelgeräte (FAD) und Versorgungsschiffe

(1) Ein Ringwadenfänger darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 425 aktive treibende FAD einsetzen.

(2) Die Zahl der Versorgungsschiffe der Union darf nicht mehr als die Hälfte der Ringwadenfänger der Union betragen. Für die Zwecke dieses Absatzes wird die Zahl der Versorgungsschiffe der Union und der Ringwadenfänger der Union auf der Grundlage des IOTC-Registers der aktiven Schiffe ermittelt.

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