Artikel 44 VO (EU) 2017/127
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2017.
Artikel 8 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2017.
Die mit den Artikeln 19, 20 und 21 und in den Anhängen IE und V eingerichteten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich gelten ab dem 1. Dezember 2016.
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