Artikel 9 VO (EU) 2017/127

Maßnahmen für die Fischerei auf Wolfsbarsch

(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen in den ICES-Divisionen VIIb, VIIc, VIIj und VIIk sowie in den Gewässern der ICES-Divisionen VIIa und VIIg außerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs keinen Wolfsbarsch befischen. Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

(2) Fischereifahrzeugen der Union sowie der gewerblichen Fischerei vom Ufer aus ist es untersagt, in den folgenden Gebieten Wolfsbarsch zu befischen und in diesen Gebieten gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden:

a)
in den ICES-Divisionen IVb, IVc, VIId, VIIe, VIIf und VIIh;
b)
in den ICES-Divisionen VIIa und VIIg in den Gewässern innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs.

Abweichend von Unterabsatz 1 finden in den dort genannten Gebieten folgende Maßnahmen auf Wolfsbarsch Anwendung:

a)
ein Fischereifahrzeug der Union, das Grundschleppnetze und Waden(1) einsetzt, darf unvermeidliche Wolfsbarschbeifänge in einem Umfang von maximal 3 % des Gesamtgewichts der pro Tag gefangenen Meerestiere an Bord behalten. Die auf der Grundlage dieser Abweichung an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union behaltenen Fänge dürfen 400 kg pro Monat nicht überschreiten;
b)
im Januar 2017 und zwischen dem 1. April und dem 31. Dezember 2017 ist es Fischereifahrzeugen der Union, die Haken und Leinen(2) einsetzen, gestattet, bis zu 10 Tonnen Wolfsbarsch pro Schiff pro Jahr in diesem Gebiet zu fangen, an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden;
c)
Fischereifahrzeuge der Union, die aufgespannte Kiemennetze(3) einsetzen, dürfen unvermeidliche Wolfsbarschbeifänge in einem Umfang von maximal 250 kg pro Monat an Bord behalten.

Die oben genannten Abweichungen gelten für Fischereifahrzeuge der Union, die im Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2015 und dem 30. September 2016 Wolfsbarschfänge verzeichnet haben: in Buchstabe b mit verzeichneten Fängen unter Einsatz von Haken und Leinen und in Buchstabe c mit verzeichneten Fängen unter Einsatz von aufgespannten Kiemennetzen. Im Falle einer Ersetzung eines Fischereifahrzeugs der Union können die Mitgliedstaaten erlauben, dass die Ausnahmeregelung für ein anderes Fischereifahrzeug gilt, sofern sich die Zahl der Fischereifahrzeuge der Union, die unter die Ausnahmeregelung fallen, und ihre Fangkapazität insgesamt nicht erhöhen.

(3) Die in Absatz 2 festgelegten Fangbeschränkungen sind nicht von einem Schiff auf ein anderes übertragbar. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens 20 Tage nach dem Ende jedes Monats die Wolfsbarschfänge je Fanggerätetyp.

(4) Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2017 ist in der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh die Befischung von Wolfsbarsch, auch vom Ufer aus, ausschließlich nach dem Prinzip „catch-and-release” (Fangen und Zurücksetzen) gestattet. In diesem Zeitraum ist es untersagt, in diesem Gebiet gefangenen Wolfsbarsch an Bord zu behalten, umzusetzen, umzuladen oder anzulanden.

(5) In der Freizeitfischerei, auch vom Ufer aus, darf in den nachstehenden Zeiträumen und in den nachstehenden Gebieten pro Fischer und Tag nicht mehr als ein Exemplar Wolfsbarsch behalten werden:

a)
vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2017 in den ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa sowie von VIId bis VIIh;
b)
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 in den ICES-Divisionen VIIj und VIIk.

(6) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 dürfen in der Freizeitfischerei in den ICES-Divisionen VIIIa und VIIIb täglich höchstens fünf Fische pro Fischer behalten werden.

Fußnote(n):

(1)

Alle Arten von Grundschleppnetzen, einschließlich Snurrewaden und schottische Wadennetze, einschließlich OTB, OTT, PTB, TBB, SSC, SDN, SPR, SV, SB, SX, TBN, TBS, TB.

(2)

Alle Fischereien mit Langleinen und Angeln, einschließlich LHP, LHM, LLD, LL, LTL, LX und LLS.

(3)

Alle aufgespannten Kiemennetze und Fallen, einschließlich GTR, GNS, FYK, FPN und FIX.

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