ANHANG IIA VO (EU) 2017/127
FISCHEREIAUFWAND IM ICES-UNTERGEBIET IV
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1.
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Anwendungsbereich
- 1.1.
- Dieser Anhang gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die eines der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 genannten Fanggeräte mitführen oder einsetzen und sich in einem der in derselben Verordnung genannten geografischen Gebiete aufhalten.
- 1.2.
- Dieser Anhang gilt nicht für Schiffe mit einer Gesamtlänge von weniger als 10 Metern. Diese Schiffe brauchen keine Fanggenehmigungen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Mithilfe geeigneter Stichprobenverfahren schätzen die betreffenden Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand dieser Schiffe.
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2.
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Genehmigungen
Ein Mitgliedstaat, dem dies für die nachhaltige Umsetzung dieser Aufwandsregelung angezeigt erscheint, erteilt Schiffen unter seiner Flagge, für die bisher keine Fangtätigkeit dieser Art nachgewiesen werden kann, keine Genehmigung für Fangtätigkeiten mit reguliertem Fanggerät in den Gebieten, für die der vorliegende Anhang gilt, es sei denn, er stellt sicher, dass in dem betreffenden Gebiet gleichwertige Kapazitäten, gemessen in Kilowatt, vom Fischfang abgezogen werden.- 3.
- Höchstzulässiger Fischereiaufwand
Der höchstzulässige Fischereiaufwand gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 für den Bewirtschaftungszeitraum gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ist wie folgt festgelegt: Reguliertes Fanggerät: BT1+BT2: Baumkurren mit einer Maschenöffnung von 80 mm oder mehr Höchstzulässiger Fischereiaufwand in Kilowatt-Tagen im ICES-Untergebiet IV:Reguliertes Fanggerät | BE | DK | DE | NL | UK |
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BT1+BT2 | 5474635 | 1377012 | 1896306 | 37956887 | 10161710 |
- 4.
- Bewirtschaftung
- 4.1.
- Die Mitgliedstaaten steuern den höchstzulässigen Fischereiaufwand im Einklang mit den Bedingungen von Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 und den Artikeln 26 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009.
- 4.2.
- Ein Mitgliedstaat kann für die Zuteilung des gesamten oder eines Teils des höchstzulässigen Fischereiaufwands an einzelne Schiffe oder Gruppen von Schiffen Bewirtschaftungszeiträume festlegen. In diesem Fall wird die Anzahl Tage oder Stunden, an denen sich ein Fischereifahrzeug während eines Bewirtschaftungszeitraums im Gebiet aufhalten darf, von dem betreffenden Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen festgelegt. Innerhalb der einzelnen Bewirtschaftungszeiträume kann der betreffende Mitgliedstaat den Aufwand zwischen einzelnen Schiffen oder Schiffsgruppen neu aufteilen.
- 4.3.
- Legt ein Mitgliedstaat die Zeit, die sich Schiffe unter seiner Flagge innerhalb eines Gebiets aufhalten dürfen, in Stunden fest, so berechnet er weiterhin die Inanspruchnahme von Tagen gemäß Nummer 4.1. Der betreffende Mitgliedstaat weist der Kommission auf Verlangen nach, welche Vorsorgemaßnahmen er getroffen hat, um eine übermäßige Inanspruchnahme von Fischereiaufwand aufgrund eines Schiffs zu verhindern, das seine Aufenthalte in dem Gebiet vor Ablauf eines 24-Stunden-Zeitraums beendet.
- 5.
- Fischereiaufwandsbericht
Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für Schiffe, die unter diesen Anhang fallen. Unter dem in diesem Artikel genannten geografischen Gebiet ist das ICES-Untergebiet IV zu verstehen.- 6.
- Übermittlung einschlägiger Daten
In Übereinstimmung mit den Artikeln 33 und 34 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Daten zu dem Fischereiaufwand, den ihre Schiffe betrieben haben.© Europäische Union 1998-2021
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