ANHANG II VO (EU) 2017/1347
Anlage 9
Nummerierungsschema der EG-Typgenehmigung
Abschnitt 3 der nach Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 erteilten EG-Typgenehmigungsnummer muss aus der Nummer des Durchführungsrechtsakts oder des neuesten für die EG-Typgenehmigung geltenden Änderungsrechtsakts bestehen. Dieser Nummer ist ein Buchstabe gemäß den Anforderungen für OBD- und SCR-Systeme in Übereinstimmung mit Tabelle 1 hinzuzufügen.| Buchstabe | NOx — OBD-Schwellenwerte(1) | Partikel — OBD-Schwellenwerte(2) | CO — OBD-Schwellenwerte(6) | Betriebsleistungskoeffizient (IUPR)(13) | Reagensqualität | Zusätzliche OBD-Überwachungseinrichtungen(12) | Anforderungen für die Leistungsschwelle(14) | Einführungszeitpunkt: neue Typen | Einführungszeitpunkt: alle Fahrzeuge | Letztes Zulassungsdatum |
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
A(9)(10) B(10) | Zeile „Übergangszeit” der Tabellen 1 und 2 | Leistungsüberwachung(3) | n. a. | Übergang(7) | Übergang(4) | n. a. | 20 % | 31.12.2012 | 31.12.2013 | 31.8.2015(9) 30.12.2016(10) |
| B(11) | Zeile „Übergangszeit” der Tabellen 1 und 2 | n. a. | Zeile „Übergangszeit” der Tabelle 2 | n. a. | Übergang(4) | n. a. | 20 % | 1.9.2014 | 1.9.2015 | 30.12.2016 |
| C | Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabellen 1 und 2 | Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 | Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2 | Allgemein(8) | Allgemein(5) | Ja | 20 % | 31.12.2015 | 31.12.2016 | 31.8.2019 |
| D | Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabellen 1 und 2 | Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 1 | Zeile „Allgemeine Anforderungen” der Tabelle 2 | Allgemein(8) | Allgemein(5) | Ja | 10 % | 1.9.2018 | 1.9.2019 |
Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt berichtigt:
- 1.
- Anhang I Anlage 9 erhält folgende Fassung:
.
- 2.
- In Anhang II Anlage 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
Nachfolgend ist das Verfahren beschrieben, mit dem gasförmige Emissionen durch Messungen an Bord in Betrieb befindlicher Fahrzeuge mit transportablen Emissionsmesseinrichtungen (PEMS) ermittelt werden. Die zu messenden Schadstoffemissionen eines Motors enthalten die folgenden Bestandteile: bei Selbstzündungsmotoren Kohlenmonoxid, Gesamtkohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide, bei Fremdzündungsmotoren Kohlenmonoxid, Nichtmethankohlenwasserstoffe, Methan und Stickstoffoxide. Ferner muss der Kohlendioxidgehalt gemessen werden, um die Berechnungsverfahren nach Abschnitt 4 zu ermöglichen. Bei mit Erdgas betriebenen Motoren können der Hersteller, der technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde wählen, ob anstelle der Methan- und Nichtmethankohlenwasserstoffemissionen nur die Gesamtkohlenwasserstoffemissionen (THC) gemessen werden sollen. In diesem Fall ist der Emissionsgrenzwert für die Gesamtkohlenwasserstoffemissionen der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Methanemissionen festgelegte. Für die Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren gemäß den Abschnitten 4.2.3 und 4.3.2 dieser Anlage kommt nur der Emissionsgrenzwert für Methan zur Anwendung. Bei Motoren, die mit anderen Gasen als Erdgas betrieben werden, können der Hersteller, der technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde wählen, ob anstelle der Nichtmethankohlenwasserstoffemissionen die Gesamtkohlenwasserstoffemissionen (THC) gemessen werden sollen. In diesem Fall ist der Emissionsgrenzwert für die Gesamtkohlenwasserstoffemissionen derselbe, der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 für Nichtmethankohlenwasserstoffemissionen festgelegt ist. Für die Berechnung der Übereinstimmungsfaktoren gemäß den Abschnitten 4.2.3 und 4.3.2 dieser Anlage kommt der Nichtmethanemissionsgrenzwert zur Anwendung..- 1.
- EINLEITUNG
- 3.
- Anhang X Nummer 2.4.1.3 erhält folgende Fassung:
- 2.4.1.3.
- Die OBD-Norm Euro 6-2 in Tabelle 1 von Anlage 6 zu Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird als gleichwertig mit den Buchstaben C und D in Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I dieser Verordnung anerkannt..
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