ANHANG III VO (EU) 2017/1347

Die Verordnung (EU) 2017/1151 wird wie folgt berichtigt:

1.
Anhang I wird wie folgt berichtigt:

a)
In Nummer 2.4 erhält Abbildung I.2.4 folgende Fassung:

Tabelle I.2.4

Anwendung von Prüfvorschriften für die Typgenehmigung und Erweiterungen

Fahrzeugklasse Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor einschließlich Hybridfahrzeuge(1) Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren einschließlich Hybridfahrzeuge Vollelektrische Fahrzeuge Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge
Einstoffbetrieb Zweistoffbetrieb(3) Flexfuel(3)
Bezugskraftstoff

Benzin

(E10)

Flüssiggas Erdgas/Biomethan Wasserstoff (ICE) Benzin (E10) Benzin (E10) Benzin (E10) Benzin (E10)

Dieselkraftstoff

(B7)(5)

Wasserstoff (Brennstoffzelle)
Flüssiggas Erdgas/Biomethan Wasserstoff (ICE)(4)

Ethanol

(E85)

Gasförmige Schadstoffe

(Prüfung Typ 1)

Ja Ja Ja Ja(4)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

PM

(Prüfung Typ 1)

Ja(2)

Ja(2)

(nur Benzin)

Ja(2)

(nur Benzin)

Ja(2)

(nur Benzin)

Ja(2)

(beide Kraftstoffe)

Ja
PN Ja(2)

Ja(2)

(nur Benzin)

Ja(2)

(nur Benzin)

Ja(2)

(nur Benzin)

Ja(2)

(beide Kraftstoffe)

Ja
Gasförmige Schadstoffe, RDE (Prüfung Typ 1A) Ja Ja Ja Ja(4)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja
PN, RDE (Prüfung Typ 1A) Ja(2)

Ja

(beide Kraftstoffe)(2)

Ja

(beide Kraftstoffe)(2)

Ja

(beide Kraftstoffe)(2)

Ja

(beide Kraftstoffe)(2)

Ja

Leerlaufemissionen

(Prüfung Typ 2)

Ja Ja Ja

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Kurbelgehäuseemissionen

(Prüfung Typ 3)

Ja Ja Ja

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Verdunstungsemissionen

(Prüfung Typ 4)

Ja

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Dauerhaltbarkeit

(Prüfung Typ 5)

Ja Ja Ja Ja

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

Niedrigtemperaturemissionen

(Prüfung Typ 6)

Ja

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(nur Benzin)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge Ja Ja Ja Ja

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja
On-Board-Diagnosesysteme Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja
CO2-Emissionen, Kraftstoffverbrauch, Verbrauch an elektrischer Energie und elektrische Reichweite Ja Ja Ja Ja

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja

(beide Kraftstoffe)

Ja Ja Ja
Abgastrübung Ja
Motorleistung Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja Ja

b)
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

i)
Folgende Nummern werden eingefügt:

    3.5.7.2.1.1.0.
    Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ): …g/km

    3.5.7.2.1.2.0.
    Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend) (NEFZ): …g/km

    3.5.7.2.2.1.0.
    Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ): …g/km

    3.5.7.2.2.2.0.
    Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend) (NEFZ): …g/km

    3.5.7.2.2.3.0.
    Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend) (NEFZ): …g/km

    3.5.7.2.3.1.0.
    Fahrzeug, hoher Wert (NEFZ): …g/km

    3.5.7.2.3.2.0.
    Fahrzeug, niedriger Wert (falls zutreffend) (NEFZ): …g/km

    3.5.7.2.3.3.0.
    Fahrzeug, mittlerer Wert (falls zutreffend) (NEFZ): …g/km;

ii)
In Nummer 3.5.8.3 werden die den Buchstaben (w) bis (w5) entsprechenden Erläuterungen gestrichen.
iii)
Nach der Tabelle im Muster des Beschreibungsbogens wird folgender Text eingefügt:

Erläuterungen

(1)
Nichtzutreffendes streichen (Trifft mehr als eine Angabe zu, ist unter Umständen nichts zu streichen).
(2)
Toleranz angeben.
(3)
Höchsten und niedrigsten Wert für jede Variante eintragen.
(6)
Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können, bei denen das Benzinsystem jedoch nur für den Notbetrieb oder zum Anlassen eingebaut ist und deren Benzintank nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, gelten für die Prüfzwecke als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.
(7)
Zusatzausrüstung, die die Abmessungen des Fahrzeugs verändert, ist anzugeben.
(c)
Einstufung nach den Begriffsbestimmungen in Anhang II Teil A.
(f)
Bei Ausführungen einmal mit normalem Fahrerhaus und zum anderen mit Fahrerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Massen und Abmessungen anzugeben.
(g)
ISO-Norm 612:1978 — Abmessungen von Straßen(motor)fahrzeugen und deren Anhängern — Benennungen und Definitionen.
(h)
Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veranschlagt.

Die Flüssigkeiten enthaltenden Systeme (außer Systeme für gebrauchtes Wasser, die leer bleiben müssen) sind zu 100 % des vom Hersteller angegebenen Fassungsvermögens gefüllt.

Die Angaben gemäß den Nummern 2.6 Buchstabe b und 2.6.1 Buchstabe b sind für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, M2, M3, O3 und O4 nicht mehr erforderlich.

(i)
Bei Anhängern oder Sattelanhängern sowie bei Fahrzeugen, die mit einem Anhänger oder Sattelanhänger verbunden sind, die eine bedeutende Stützlast auf die Anhängevorrichtung oder die Sattelkupplung übertragen, ist diese Last, dividiert durch die Erdbeschleunigung, in der technisch zulässigen Höchstmasse enthalten.
(k)
Bei Fahrzeugen, die sowohl mit Benzin, Diesel usw. als auch zusammen mit einem anderen Kraftstoff betrieben werden können, sind die Punkte für jede Betriebsart separat anzuführen.

Bei nicht herkömmlichen Motoren und Systemen muss der Hersteller Angaben liefern, die den hier genannten gleichwertig sind.

(l)
Diese Zahl ist auf das nächstliegende Zehntel eines Millimeters zu runden.
(m)
Dieser Wert ist mit π = 3,1416 zu berechnen und auf den nächsten vollen cm3 zu runden.
(n)
Ermittelt gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
(o)
Ermittelt gemäß der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36).
(p)
Die geforderten Angaben sind für jede vorgesehene Variante zu machen.
(q)
Bei Anhängern höchste nach Herstellerangaben zulässige Geschwindigkeit.
(w)
Ökoinnovationen.
(w1)
Tabelle bei Bedarf um jeweils eine Zeile je Ökoinnovation erweitern.
(w2)
Nummer des Beschlusses der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.
(w3)
Zuweisung im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Ökoinnovation.
(w4)
Wird anstelle des Prüfzyklus Typ 1 eine Modellierungsmethode angewendet, so ist für diesen Wert der mit der Modellierungsmethode ermittelte Wert einzutragen, vorausgesetzt, die Typgenehmigungsbehörde stimmt zu.
(w5)
Summe der mit jeder einzelnen Ökoinnovation eingesparten CO2-Emissionen.

iv)
In der Anlage zum Beschreibungsbogen erhält die Tabelle folgende Fassung:

VL (falls vorhanden) VH V repräsentativ (nur für Fahrwiderstandsmatrix-Familie)
2.2.
Art des Fahrzeugaufbaus (Variante/Version)
2.2.
Art des Fahrzeugaufbaus (Variante/Version)
2.2.
Art des Fahrzeugaufbaus (Variante/Version)
2.3.
Verwendetes Verfahren für den Fahrwiderstand auf der Straße (Messung oder Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie)
2.3.
Verwendetes Verfahren für den Fahrwiderstand auf der Straße (Messung oder Berechnung nach Fahrwiderstandsfamilie)
2.3.
Verwendetes Verfahren für den Fahrwiderstand auf der Straße (Messung oder Berechnung nach Fahrwiderstandsmatrix-Familie)
2.4.
Aus der Prüfung stammende Informationen über den Fahrwiderstand
2.4.
Aus der Prüfung stammende Informationen über den Fahrwiderstand
2.4.
Aus der Prüfung stammende Informationen über den Fahrwiderstand
2.4.1.
Reifen, Fabrikmarke und Typ:
2.4.1.
Reifen, Fabrikmarke und Typ:
2.4.1.
Reifen, Fabrikmarke und Typ:
2.4.2.
Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen):
2.4.2.
Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen):
2.4.2.
Reifenabmessungen (Vorder-/Hinterreifen):
2.4.4.
Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPa):
2.4.4.
Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPa):
2.4.4.
Reifendruck (Vorder-/Hinterreifen) (kPa):
2.4.5.
Reifenrollwiderstand (vorn/hinten) (kg/t):
2.4.5.
Reifenrollwiderstand (vorn/hinten) (kg/t):
2.4.5.
Reifenrollwiderstand (vorn/hinten) (kg/t) und Rollwiderstandsklasse (A-G):
2.4.6.
Prüfmasse des Fahrzeugs (kg):
2.4.6.
Prüfmasse des Fahrzeugs (kg):
2.4.6.
Prüfmasse des Fahrzeugs (kg):
2.4.7.
Delta CD x A gegenüber VH (m2)
2.4.8.
Fahrwiderstandskoeffizient f0, f1, f2
2.4.8.
Fahrwiderstandskoeffizient f0, f1, f2
2.4.8.
Fahrwiderstandskoeffizient f0, f1, f2
2.4.9.
Querschnittsfläche m2 (0,0000 m2)
2.4.10.
Angaben zum Berechnungsinstrument in Bezug auf die für VH und VL geltenden Fahrwiderstandswerte

c)
In Anlage 4 wird der „Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …” wie folgt berichtigt:

i)
In Absatz 2.1 wird nach der Tabelle mit dem Titel „ATCT-Prüfung” folgende Tabelle eingefügt:

Ergebnis der ATCT-Prüfung

CO

(mg/km)

THC

(mg/km)

NMHC

(mg/km)

NOx

(mg/km)

THC + NOx

(mg/km)

PM

(mg/km)

PN

(#.1011/km)

Gemessen(6)(7)

ii)
in Absatz 2.1 werden die Worte „Typ 4: … g/Prüfung” durch „Typ 4: … g/Prüfung; Prüfverfahren gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: Ja/Nein” ersetzt;
iii)
in der Anlage zum Beiblatt des Typgenehmigungsbogens erhält Absatz 3 folgende Fassung:

3.
Abweichungs- und Differenzierungsfaktoren (gemäß Absatz 3.2.8 in Anhang I der Durchführungsverordnungen (EU) 2017/1152 und (EU) 2017/1153):

Abweichungsfaktor (falls zutreffend)
Differenzierungsfaktor (falls zutreffend) „1” oder „0”
Hashcode der Meldung der Korrelationstools

d)
in Anlage 6 erhält Tabelle 1 folgende Fassung:

Tabelle 1

Erläuterungen:

OBD-Norm „Euro 6-1” =
die vollständigen OBD-Anforderungen der OBD-Norm „Euro 6” , jedoch mit vorläufigen OBD-Schwellenwerten gemäß der Definition in Anhang XI Absatz 2.3.4 und teilweise gelockertem IUPR
OBD-Norm „Euro 6-2” =
die vollständigen OBD-Anforderungen der OBD-Norm „Euro 6” , jedoch mit vorläufigen OBD-Schwellenwerten gemäß der Definition in Anhang XI Absatz 2.3.3
Emissionsnorm „Euro 6b” =
die Emissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 6” einschließlich des überarbeiteten Messverfahrens für Partikel und der Partikelzahlnormen (vorläufige Werte für PI-Fahrzeuge mit Direkteinspritzung)
Emissionsnorm „Euro 6c” =
RDE-NOx-Prüfung lediglich zu Überwachungszwecken (keine Anwendung von NTE-Emissionsgrenzwerten), ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 6” (einschließlich PN-RDE)
Emissionsnorm „Euro 6c-EVAP” =
RDE-NOx-Prüfung lediglich zu Überwachungszwecken (keine Anwendung von NTE-Emissionsgrenzwerten), ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 6” (einschließlich PN-RDE), überarbeitetes Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen
Emissionsnorm „Euro 6d-TEMP” =
RDE-NOx-Prüfung mit vorläufigen Übereinstimmungsfaktoren, ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 6” (einschließlich PN-RDE)
Emissionsnorm „Euro 6d-TEMP-EVAP” =
RDE-NOx-Prüfung mit vorläufigen Übereinstimmungsfaktoren, ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 6” (einschließlich PN-RDE), überarbeitetes Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen
Emissionsnorm „Euro 6d” =
RDE-Prüfung mit endgültigen Übereinstimmungsfaktoren, ansonsten vollständige Auspuffemissionsanforderungen der Emissionsnorm „Euro 6” , überarbeitetes Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen.

Zeichen Emissionsnorm OBD Norm Fahrzeugklasse und -gruppe Motor Einführungszeitpunkt: neue Typen Einführungszeitpunkt: Neufahrzeuge Letztes Zulassungsdatum
AA Euro 6c Euro 6-1 M, N1 Gruppe I PI, CI 31.8.2018
BA Euro 6b Euro 6-1 M, N1 Gruppe I PI, CI 31.8.2018
AB Euro 6c Euro 6-1 N1 Gruppe II PI, CI 31.8.2019
BB Euro 6b Euro 6-1 N1 Gruppe II PI, CI 31.8.2019
AC Euro 6c Euro 6-1 N1 Gruppe III, N2 PI, CI 31.8.2019
BC Euro 6b Euro 6-1 N1 Gruppe III, N2 PI, CI 31.8.2019
AD Euro 6c Euro 6-2 M, N1 Gruppe I PI, CI 1.9.2018 31.8.2019
AE Euro 6c-EVAP Euro 6-2 N1 Gruppe II PI, CI 1.9.2019 31.8.2020
AF Euro 6c-EVAP Euro 6-2 N1 Gruppe III, N2 PI, CI 1.9.2019 31.8.2020
AG Euro 6d-TEMP Euro 6-2 M, N1 Gruppe I PI, CI 1.9.2017 (*) 31.8.2019
BG Euro 6d-TEMP-EVAP Euro 6-2 M, N1 Gruppe I PI, CI 1.9.2019 1.9.2019 31.12.2020
AH Euro 6d-TEMP Euro 6-2 N1 Gruppe II PI, CI 1.9.2018 (*) 31.8.2019
BH Euro 6d-TEMP-EVAP Euro 6-2 N1 Gruppe II PI, CI 1.9.2019 1.9.2020 31.12.2021
AI Euro 6d-TEMP Euro 6-2 N1 Gruppe III, N2 PI, CI 1.9.2018 (*) 31.8.2019
BI Euro 6d-TEMP-EVAP Euro 6-2 N1 Gruppe III, N2 PI, CI 1.9.2019 1.9.2020 31.12.2021
AJ Euro 6d Euro 6-2 M, N1 Gruppe I PI, CI 1.1.2020 1.1.2021
AK Euro 6d Euro 6-2 N1 Gruppe II PI, CI 1.1.2021 1.1.2022
AL Euro 6d Euro 6-2 N1 Gruppe III, N2 PI, CI 1.1.2021 1.1.2022
AX entfällt entfällt Alle Fahrzeuge Batterie, reine Elektrofahrzeuge
AY entfällt entfällt Alle Fahrzeuge Brennstoffzellen-Fahrzeuge
AZ entfällt entfällt Alle Fahrzeuge, die mit Zertifikaten gemäß Anhang I Absatz 2.1.1 versehen sind. PI, CI

e)
Anlage 8b wird wie folgt berichtigt:

i)
Unter Nummer 2.1.3 wird vor der Tabelle folgender Text eingefügt:

Der Hersteller und die Typgenehmigungsbehörde legen einvernehmlich fest, welches Prüfmodell des Fahrzeugs repräsentativ ist.

Die Fahrzeugparameter Prüfmasse, Reifenrollwiderstand und die Querschnittsfläche sind sowohl für ein Fahrzeug HM als auch für ein Fahrzeug LM so zu bestimmen, dass das Fahrzeug HM den höchsten und das Fahrzeug LM den niedrigsten Zyklus-Energiebedarf der Fahrwiderstandsmatrix-Familie erzeugt. Der Hersteller und die Typgenehmigungsbehörde vereinbaren die Fahrzeugparameter für Fahrzeug HM und Fahrzeug LM.

Der Fahrwiderstand der Fahrzeuge HM und LM der Fahrwiderstandsmatrix-Familie ist nach Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 5.1 zu berechnen.;

ii)
In Nummer 2.4.3 werden die Worte „Gegebenenfalls Absatz 2.4.1 mit den repräsentativen Fahrzeugdaten wiederholen” gestrichen;
iii)
in Nummer 2.6.1 erhält die letzte Zeile der Tabelle „FAHRWIDERSTANDSMATRIX (Anhang XXI Unteranhang 4 Abs. 5)” folgende Fassung:

Endergebnisse

Drehmomentmethode:

    c0r=

    c1r=

    c2r=

und

    f0r (berechnet für Fahrzeug HM) =

    f2r (berechnet für Fahrzeug HM) =

    f0r (berechnet für Fahrzeug LM) =

    f2r (berechnet für Fahrzeug LM) =

Ausrollmethode:

    f0r (berechnet für Fahrzeug HM) =

    f2r (berechnet für Fahrzeug HM) =

    f0r (berechnet für Fahrzeug LM) =

    f2r (berechnet für Fahrzeug LM) =.

f)
In Anlage 8c erhalten die ersten vier Zeilen der Tabelle folgende Fassung:

Veränderliche Fahrwerksparameter

Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 4.2.1.8.3

:
Die Koeffizienten c0, c1 und c2 :

c0 =

c1 =

c2 =

Die auf dem Rollenprüfstand gemessenen Ausrollzeiten

Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 4.4.4

:
Bezugsgeschwindigkeit (km/h) Ausrollzeit (s)
130
120
110
100
90
80
70
60
50
40
30
20

Auf oder im Fahrzeug kann zusätzliches Gewicht angebracht werden, um Reifenschlupf zu vermeiden.

Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 7.1.1.1.1

:

Gewicht (kg)

auf/im Fahrzeug

Ausrollzeiten nach Durchführung des Fahrzeugausrollverfahrens nach Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 4.3.1.3

Anhang XXI Unteranhang 4 Absatz 8.2.4.2

:
Bezugsgeschwindigkeit (km/h) Ausrollzeit (s)
130
120
110
100
90
80
70
60
50
40
30
20

2.
Anhang IIIA wird wie folgt berichtigt:

a)
Nummer 3.1 erhält folgende Fassung:

3.1
Die folgenden Anforderungen gelten für Prüfungen mit PEMS nach Artikel 3 Absatz 11 Unterabsatz 2.

b)
Anlage 6 wird wie folgt berichtigt:

iii)
In Nummer 2 erhält die Zeile zum Symbol aref folgende Fassung:

aref …Bezugsbeschleunigung für Pdrive;

ii)
In Nummer 2 erhält die Zeile zum Symbol „TM” folgende Fassung:

„TM …Prüfmasse des Fahrzeugs” ;

iii)
In Nummer 2 erhält die Zeile zum Symbol vref folgende Fassung:

vref …Bezugsgeschwindigkeit für Pdrive;

iv)
Nummer 3.4.1 erhält folgende Fassung:

3.4.1.
Die Leistungsklassen und die entsprechenden Zeitanteile der Leistungsklassen bei normaler Fahrt werden für normierte Leistungswerte so definiert, dass sie für jedes leichte Nutzfahrzeug repräsentativ sind (Tabelle 1-2).

Tabelle 1-2

Normierte Normleistungsfrequenzen für den Stadtverkehr und für einen gewichteten Durchschnitt einer Fahrt mit den Streckenanteilen 1/3 Stadt, 1/3 Landstraße und 1/3 Autobahn

Leistungsklasse Nr. Pc,norm,j [-] Stadt Gesamte Fahrt
Von > bis ≤ Zeitanteil, tC,j
1 – 0,1 21,9700 % 18,5611 %
2 – 0,1 0,1 28,7900 % 21,8580 %
3 0,1 1 44,0000 % 43,4582 %
4 1 1,9 4,7400 % 13,2690 %
5 1,9 2,8 0,4500 % 2,3767 %
6 2,8 3,7 0,0450 % 0,4232 %
7 3,7 4,6 0,0040 % 0,0511 %
8 4,6 5,5 0,0004 % 0,0024 %
9 5,5 0,0003 % 0,0003 %

Die Spalten des Typs Pc,norm in Tabelle 1-2 werden durch Multiplikation mit Pdrive entnormiert, wobei Pdrive die tatsächliche Radleistung des für die Typgenehmigung auf dem Rollenprüfstand geprüften Fahrzeugs bei vref und aref ist.

Pc,j [kW] = Pc,norm, j * Pdrive

P drive ν ref 3,6 f 0 f 1 ν ref f 2 ν ref 2 TM WLTP α ref 0,001

Dabei gilt:

j ist der Leistungsklassenindex nach Tabelle 1

vref = 66 km/h

αref= 0,44 m/s2

Die Fahrwiderstandskoeffizienten f0, f1, f2 sind die Zielwerte des WLTP für den Straßenwiderstand des jeweiligen mit PEMS geprüften Fahrzeugs gemäß der Definition in Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 2.4

TMWLTP ist die WLTP-Prüfmasse des jeweiligen mit PEMS geprüften Fahrzeugs gemäß der Definition in Anhang XXI Nummer 3.2.25;

v)
Nummer 3.4.2 erhält folgende Fassung:

3.4.2.
Berichtigung der Radleistungsklassen

Die höchste in Betracht zu ziehende Radleistungsklasse ist die höchste Klasse in Tabelle 1, die (Prated × 0,9) enthält. Die Zeitanteile aller ausgeschlossenen Klassen werden zu der höchsten verbleibenden Klasse hinzu addiert. Zur Bestimmung der oberen und der unteren Grenze jeder Radleistungsklasse des geprüften Fahrzeugs in kW wird zu jedem Pc,norm,j das jeweilige Pc,j nach der Anleitung in Abbildung 1 berechnet.

Abbildung 1

Im folgenden Beispiel wird diese Entnormierung veranschaulicht. Beispiel für Ausgangsdaten:
ParameterWert
f0 [N]86
f1 [N/(km/h)]0,8
f2 [N/(km/h)2]0,036
TM [kg]1590
Prated [kW]120 (Beispiel 1)
Prated [kW]75 (Beispiel 2)
Entsprechende Ergebnisse:

    Pdrive = 66[km/h]/3,6 * (86 + 0,8[N/(km/h)] * 66[km/h] + 0,036[N/(km/h)] * (66[km/h])2 + 1590 [kg] * 0,44[m/s2]) * 0,001

    Pdrive = 18,25 kW

Tabelle 2

Entnormierte einheitliche Leistungsfrequenzwerte aus Tabelle 1 (für Beispiel 1)

(1)
Die höchste zu berücksichtigende Radleistungsklasse ist diejenige, die 0,9 × Prated enthält. Hier 0,9 × 120 = 108.
Leistungsklasse Nr.Pc,j [kW]StadtGesamte Fahrt
Von >bis ≤Zeitanteil, tC,j [%]
1– 1,82521,97 %18,5611 %
2– 1,8251,82528,79 %21,8580 %
31,82518,24644,00 %43,4583 %
418,24634,6674,74 %13,2690 %
534,66751,0880,45 %2,3767 %
651,08867,5090,045 %0,4232 %
767,50983,9300,004 %0,0511 %
883,930100,3510,000 4 %0,0024 %
9100,3510,00025 %0,0003 %

Tabelle 3

Entnormierte einheitliche Leistungsfrequenzwerte aus Tabelle 1 (für Beispiel 2)

Leistungs- klasse Nr.Pc,j [kW]StadtGesamte Fahrt
Von >bis ≤Zeitanteil, tC,j [%]
1Allen < – 1,825– 1,82521,97 %18,5611 %
2– 1,8251,82528,79 %21,8580 %
31,82518,24644,00 %43,4583 %
418,24634,6674,74 %13,2690 %
534,66751,0880,45 %2,3767 %
6(8)51,088Alle > 51,0880,04965 %0,4770 %
767,50983,930
883,930100,351
9100,351Alle > 100,375

3.
In Anhang V erhält Nummer 2.3 folgende Fassung:

2.3.
Es sind die für „Fahrzeug, niedriger Wert” (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden. Wenn VL nicht vorhanden ist oder der Gesamtfahrwiderstand des Fahrzeugs (VH) bei 80 km/h den für VL geltenden Wert bei 80 km/h + 5 % übersteigt, ist der Fahrwiderstandswert für VH zu verwenden. VL und VH sind in Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 4.2.1.2 definiert. Alternativ dazu können die Hersteller sich für die Verwendung der Fahrwiderstandswerte entscheiden, die gemäß Anhang 4a Anlage 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 für ein zur Interpolationsfamilie gehörendes Fahrzeug bestimmt wurden.

4.
In Anhang VI erhält Nummer 5.2.8 folgende Fassung:

5.2.8.
Als Ausnahme zu den Abschnitten 5.2.1 bis 5.2.7 können Hersteller, die Mehrschicht- oder Metalltanks verwenden, sich dafür entscheiden, anstelle des vollständigen oben erwähnten Messverfahrens den folgenden vorgegebenen Diffusionsfaktor (assigned permeability factor — APF) zu verwenden:

APF Mehrschicht-/Metalltank = 120 mg/24h

5.
In Anhang VII erhält Nummer 3.10 folgende Fassung:

3.10.
Es sind die für „Fahrzeug, niedriger Wert” (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden. Wenn VL nicht vorhanden ist oder der Gesamtfahrwiderstand des Fahrzeugs (VH) bei 80 km/h den für VL geltenden Wert bei 80 km/h + 5 % übersteigt, ist der Fahrwiderstandswert für VH zu verwenden. VL und VH sind in Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 4.2.1.2 definiert.

6.
In Anhang VIII erhält Nummer 3.3 folgende Fassung:

3.3.
Es sind die für „Fahrzeug, niedriger Wert” (VL) geltenden Fahrwiderstandskoeffizienten zu verwenden. Wenn VL nicht vorhanden ist oder der Gesamtfahrwiderstand des Fahrzeugs (VH) bei 80 km/h den für VL geltenden Wert bei 80 km/h + 5 % übersteigt, ist der Fahrwiderstandswert für VH zu verwenden. VL und VH sind in Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 4.2.1.2 definiert. Alternativ dazu können die Hersteller sich für die Verwendung der Fahrwiderstandswerte entscheiden, die gemäß Anhang 4a Anlage 7 der UNECE-Regelung Nr. 83 für ein zur Interpolationsfamilie gehörendes Fahrzeug bestimmt wurden.

7.
In Anhang XII erhält Nummer 5.4 folgende Fassung:

5.4.
Vom Hersteller des Basisfahrzeugs zur Bestimmung des Fahrwiderstandes ist ein für ein vervollständigtes Mehrstufenfahrzeug repräsentatives Fahrzeug zu prüfen. Der Hersteller des Basisfahrzeugs berechnet die Fahrwiderstandskoeffizienten der Fahrzeuge HM und LM einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gemäß Anhang XXI Unteranhang 4 Nummer 5 und bestimmt die CO2-Emissionen sowie den Kraftstoffverbrauch beider Fahrzeuge. Der Hersteller des Basisfahrzeugs stellt ein Berechnungsinstrument zur Verfügung, mit dem auf der Grundlage der Parameter vervollständigter Fahrzeuge ihr Kraftstoffverbrauch und die CO2-Werte gemäß Anhang XXI Unteranhang 7 festzustellen sind..

8.
Anhang XXI wird wie folgt berichtigt:

a)
Absatz 3.2.19 erhält folgende Fassung:

3.2.19.
Soll-Fahrwiderstand auf der Straße bezeichnet den auf dem Rollenprüfstand zu reproduzierenden Fahrwiderstand auf der Straße.

b)
Unteranhang 4 wird wie folgt geändert:

i)
In Nummer 5.1.1.1 erhält die Zeile zum Symbol „RR” folgende Fassung:

„RR der Wert der Reifenrollwiderstandsklasse des Einzelfahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in kg/Tonne”

ii)
In Absatz 5.1.2.1 erhält die Zeile zum Symbol „RR” folgende Fassung:

„RR der Wert der Reifenrollwiderstandsklasse des Einzelfahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie (Straße) in kg/Tonne”

iii)
In Absatz 8.2 Unterabsatz 2 erhält der letzte Satz folgende Fassung:

„Die Werte des Sollfahrwiderstands sind die nach der Methode gemäß Absatz 5.1 dieses Unteranhangs berechneten Werte.” ;

c)
In Unteranhang 6a wird folgender Absatz 3.7.3 eingefügt:

3.7.3.
Insbesondere dürfen die in einer ATCT-Prüfung gemessenen Auspuffemissionen die für das geprüfte Fahrzeug geltenden Grenzwerte der Norm Euro 6 nach Anhang I Tabelle 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 nicht übersteigen..

Fußnote(n):

(1)

Spezielle Prüfverfahren für Wasserstoff-Fahrzeuge und Flexfuel-Biodiesel-Fahrzeuge werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

(2)

Die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl sowie die entsprechenden Messverfahren gelten nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzungsmotoren.

(3)

Ist ein Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb mit einem Flexfuel-Fahrzeug kombiniert, gelten beide Prüfvorschriften.

(4)

Wenn das Fahrzeug mit Wasserstoff betrieben wird, sind nur die NOx-Emissionen zu bestimmen.

(5)

Weitere Vorschriften für Biodiesel werden zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

(6)

Falls zutreffend.

(7)

Bis zur 2. Dezimalstelle runden.

(*)

Diese Einschränkung gilt gemäß dem letzten Unterabsatz von Artikel 15 Absatz 4 nicht, wenn die Typgenehmigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und den dazugehörigen Durchführungsrechtsvorschriften bei Fahrzeugen der Klasse M und der Klasse N1 Gruppe I vor dem 1. September 2017 und bei Fahrzeugen der Klasse N1 Gruppen II und III sowie der Klasse N2 vor dem 1. September 2018 erfolgt ist.

(8)

Die höchste zu berücksichtigende Radleistungsklasse ist diejenige, die 0,9 × Prated enthält. Hier 0,9 × 75 = 67,5.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.