Präambel VO (EU) 2017/1347

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge(1), insbesondere auf Artikel 8 und Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie)(2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG(3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In der Richtlinie 2007/46/EG wird ein Rahmen für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge festgelegt. Mehrere Elemente dieses Rahmens, insbesondere im Zusammenhang mit dem Beschreibungsbogen des Herstellers, den Prüfberichten, der Übereinstimmungsbescheinigung und den Typgenehmigungsbedingungen, bedürften einer Anpassung unter Berücksichtigung der neuen Verordnung (EU) 2017/1151(4) der Kommission.
(2)
In den Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 werden für neue leichte bzw. schwere Nutzfahrzeuge bestimmte Emissionsgrenzwerte vorgeschrieben und weitere Anforderungen in Bezug auf den Zugang zu Reparatur und Wartungsinformationen für Fahrzeuge festgelegt.
(3)
In Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge wurden einige zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 notwendige spezifische technische Vorschriften durch die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission(5) angepasst. Mehrere technische Irrtümer in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 müssen berichtigt werden, um die ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung sicherzustellen.
(4)
In Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission(6) und der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission einige für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 notwendige spezifische technische Vorschriften erlassen. Auf dem Wege einer Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wurde mit der Verordnung (EU) 2017/1221(7) der Kommission ein neues Verfahren für Verdunstungsemissionen eingeführt. Mit der Verordnung (EU) 2017/1151 wurde das Typgenehmigungsverfahren in Einklang mit den weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (Worldwide Harmonized Light Duty Vehicles Test Procedures, WLTP) gemäß der globalen technischen Regelung Nr. 15 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) gebracht.
(5)
In Bezug auf das neue Prüfverfahren für Verdunstungsemissionen sollte das Anwendungsdatum der mit der Verordnung (EU) 2017/1221 eingeführten Änderungen klargestellt werden. Das neue Prüfverfahren sollte in der Union ab dem 1. September 2019 verbindlich für alle neuen Typengenehmigungen und Erstzulassungen von Fahrzeugen gelten.
(6)
In Bezug auf das neue WLTP-Verfahren sind mehrere Irrtümer in den Artikeln 2 und 15 sowie in den Anhängen I, IIIA, V, VII, VIII, XII und XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 zu berichtigen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Verordnung zu gewährleisten.
(7)
Außerdem sollten die Bestimmungen zur Fahrwiderstandsmatrix-Familie des WLTP-Prüfverfahrens geklärt werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Berichtigungen sind untrennbar miteinander verknüpft, da sie nur in ihrer Gesamtheit eine korrekte Anwendung der jeweiligen Typgenehmigungsmaßnahmen gewährleisten.
(9)
Die Richtlinie 2007/46/EG sowie die Verordnungen (EU) Nr. 715/2007, (EU) Nr. 582/2011, (EU) 2017/1221 und (EU) 2017/1151 sollten daher entsprechend berichtigt werden.
(10)
Angesichts der Notwendigkeit, dafür zu sorgen, dass die Verordnungen (EU) 2017/1221 und (EU) 2017/1151 korrekt angewandt werden, sollte diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.
(11)
Die Maßnahmen dieser Verordnung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge”  —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.

(3)

ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1.

(4)

Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1).

(5)

Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1).

(6)

Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1).

(7)

Verordnung (EU) 2017/1221 der Kommission vom 22. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 hinsichtlich der Methodik zur Bestimmung von Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ 4) (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3).

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