Präambel VO (EU) 2017/135
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Mit der Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates(1) wurden die Fangmöglichkeiten für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 24 (im Folgenden „westlicher Bestand von Ostseedorsch” ) in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Januar und vom 1. April bis zum 31. Dezember 2017 festgesetzt.
- (2)
- Im Dezember 2016 veröffentlichte der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) seine wissenschaftliche Bewertung dazu, wie sich die Schließung der Fischerei auf den westlichen Bestand von Ostseedorsch im Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2017 auswirkt. Diese Bewertung bestätigt, dass dieser Bestand von der Schließung profitieren wird.
- (3)
- Die in der Verordnung (EU) 2016/1903 vorgesehene Schließung gilt auch für die Befischung von Dorsch durch Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern. In der Bewertung des STECF wird jedoch darauf verwiesen, dass eine Beschränkung der Dorschfischerei durch diese Fahrzeuge in diesen Gebieten nicht nennenswert zur Wiederauffüllung des betreffenden Bestands beitragen wird.
- (4)
- Darüber hinaus könnte ein vollständiges Fangverbot in der westlichen Ostsee aufgrund einer möglichen Verlagerung von Fischereitätigkeiten unerwünschte Auswirkungen auf andere Dorschbestände in der Ostsee haben, insbesondere auf den östlichen Bestand.
- (5)
- Dadurch, dass eine Befischung durch Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern erlaubt wird, würde einer begrenzten Zahl von Fischern darüber hinaus die Möglichkeit gegeben, ihre Fangtätigkeiten fortzusetzen und andere Arten als Dorsch gezielt zu befischen.
- (6)
- Daher ist es verhältnismäßig, Schiffen mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern zu erlauben, in Gebieten mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern Fischfang zu betreiben.
- (7)
- Schiffen der Gespannfischerei — unabhängig von ihrer Länge — sollten aufgrund ihrer großen Fangkapazität keine Fangmöglichkeiten eingeräumt werden.
- (8)
- Um eine wirksame Kontrolle und Überwachung des Fanggebiets mit einer Wassertiefe von weniger als 20 Metern zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass alle betroffenen Schiffe mit einem Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(2) ausgerüstet sind. Deshalb sollte Artikel 9 Absatz 5 der genannten Verordnung, wonach die Mitgliedstaaten Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 15 Metern von der Verpflichtung, dass sie mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet sein müssen, ausnehmen können, in der Fischerei auf den westlichen Bestand von Ostseedorsch keine Anwendung finden.
- (9)
- Um eine nachhaltige Bewirtschaftung des westlichen Bestands von Ostseedorsch gemäß der Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) sicherzustellen, sollte die für die Zwecke der Pflicht zur Anlandung eingeführte jahresübergreifende Flexibilität nach Artikel 15 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) für diesen Bestand nicht gelten.
- (10)
- Die Verordnung (EU) 2016/1903 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (11)
- Das Fangverbot für Dorsch in den ICES-Unterdivisionen 22 bis 24 gemäß der Verordnung (EU) 2016/1903 wird am 1. Februar 2017 wirksam. Damit diese Verordnung in vollem Umfang wirksam werden kann, sollte sie ab dem genannten Tag gelten und am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) 2016/1903 des Rates vom 28. Oktober 2016 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee für 2017 und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/72 (ABl. L 295 vom 29.10.2016, S. 1).
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) 2016/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Bestände von Dorsch, Hering und Sprotte in der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2187/2005 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates (ABl. L 191 vom 15.7.2016, S. 1).
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
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