Artikel 16 VO (EU) 2017/1369

Delegierte Rechtsakte

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung detaillierter Anforderungen an die Etiketten für spezifische Produktgruppen zu ergänzen.

(2) In den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1 werden Produktgruppen festgelegt, die die folgenden Kriterien erfüllen:

a)
Laut den aktuellsten verfügbaren Angaben und in Anbetracht der auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebrachten Mengen weist die Produktgruppe ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen Ressourcen auf;
b)
Modelle mit gleichwertigen Funktionen innerhalb der Produktgruppe weisen große Unterschiede bei den einschlägigen Leistungsniveaus auf;
c)
es gibt keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen hinsichtlich der Bezahlbarkeit und der Lebenszykluskosten der Produktgruppe;
d)
die Einführung von Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung für eine Produktgruppe hat keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionsweise Produkts während des Gebrauchs.

(3) In den delegierten Rechtsakten für spezifische Produktgruppen ist insbesondere Folgendes festzulegen:

a)
die Definition der spezifischen Produktgruppe, die unter den Begriff „energieverbrauchsrelevantes Produkt” gemäß Artikel 2 Nummer 1 fällt und von den detaillierten Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung erfasst werden soll;
b)
Form und Inhalt des Etiketts mit einer Skala von A bis G für die Darstellung des Energieverbrauchs, die für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und unter allen Umständen klar und gut leserlich sein muss. Die Stufen A bis G der Klassifizierung entsprechen signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen und einer angemessenen Differenzierung der Produkte aus Sicht des Kunden. Zudem ist festzulegen, in welcher Weise die Stufen A bis G der Klassifizierung und gegebenenfalls der Energieverbrauch deutlich sichtbar auf dem Etikett anzugeben sind;
c)
gegebenenfalls die Nutzung anderer Ressourcen und zusätzliche Angaben über das Produkt; in diesem Fall ist auf dem Etikett die Energieeffizienz des Produkts hervorzuheben. Die zusätzlichen Informationen sind eindeutig und haben keine nachteiligen Auswirkungen auf die klare Verständlichkeit und die Wirksamkeit des Etiketts als Ganzes für die Kunden. Sie stützen sich auf Daten über die physischen Eigenschaften des Produkts, die von den Marktüberwachungsbehörden gemessen und überprüft werden können;
d)
gegebenenfalls die Aufnahme eines Hinweises auf dem Etikett, an dem die Kunden Produkte erkennen können, die energieintelligent sind, d. h. die ihr Verbrauchsverhalten in Reaktion auf externe Impulse (z. B. Signale von oder über ein zentrales hausinternes Energieverwaltungssystem, Preissignale, direkte Steuerungssignale, lokale Messungen) automatisch ändern und optimieren oder andere Dienstleistungen anbieten können, die für eine höhere Energieeffizienz und eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien sorgen, um die Umweltauswirkungen der Energienutzung im gesamten Energiesystem zu verbessern;
e)
die Stellen, an denen das Etikett gezeigt werden soll, etwa durch eine solche Anbringung an der Produkteinheit, dass keine Beschädigung verursacht wird, den Aufdruck auf der Verpackung, die Bereitstellung in elektronischem Format oder die Darstellung im Internet unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 und der Auswirkungen für Kunden, Lieferanten und Händler;
f)
gegebenenfalls elektronische Mittel für die Kennzeichnung von Produkten;
g)
die Art und Weise, in der das Etikett und das Produktdatenblatt im Fall des Fernabsatzes bereitgestellt werden müssen;
h)
der erforderliche Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten betreffend das Produktdatenblatt und die technischen Unterlagen, einschließlich der Möglichkeit, die Parameter des Produktdatenblatts gemäß Artikel 3 Absatz 1 in die Datenbank einzugeben;
i)
die Prüftoleranzen, die die Mitgliedstaaten anwenden müssen, wenn sie überprüfen, ob die Anforderungen erfüllt werden;
j)
Vorgaben dazu, wie die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen in der visuell wahrnehmbaren Werbung und in technischem Werbematerial anzugeben sind, auch hinsichtlich der Lesbarkeit und Sichtbarkeit;
k)
die Mess- und Berechnungsmethoden nach Artikel 13, die zur Festlegung der Angaben auf dem Etikett und im Produktdatenblatt verwendet werden, einschließlich der Definition des Energieeffizienzindex (EEI) oder eines gleichwertigen Parameters;
l)
ob für größere Geräte eine höhere Energieeffizienz vorgeschrieben ist, um eine bestimmte Energieeffizienzklasse zu erreichen;
m)
das Format aller zusätzlichen Hinweise auf dem Etikett, die den Kunden auf elektronischem Wege Zugang zu detaillierteren Informationen über die auf dem Produktdatenblatt angegebene Produktleistung ermöglichen. Das Format dieser Hinweise kann die Form einer Internetadresse, eines dynamischen Quick-Response-Codes (QR-Code), eines Links auf Etiketten im Internet oder jede sonstige geeignete verbraucherorientierte Form annehmen;
n)
gegebenenfalls Vorgaben dazu, wie die Energieeffizienzklassen, die den Energieverbrauch des Produkts während des Gebrauchs beschreiben, auf dem interaktiven Display des Produkts angezeigt werden sollten;
o)
das Datum für die Bewertung und die mögliche anschließende Überarbeitung des delegierten Rechtsakts;
p)
gegebenenfalls die Unterschiede bei der Energieeffizienz in verschiedenen klimatischen Regionen;
q)
hinsichtlich der Anforderung nach Artikel 4 Absatz 6, die im Konformitätsteil der Datenbank enthaltenen Informationen aufzubewahren, eine Aufbewahrungsfrist von weniger als 15 Jahren, wenn dies im Verhältnis zur durchschnittlichen Lebensdauer eines Produkts angebracht ist.

(4) Die Kommission erlässt einen gesonderten delegierten Rechtsakt für jede spezifische Produktgruppe. Wenn die Kommission über den Zeitplan für den Erlass des delegierten Rechtsakts für eine spezifische Produktgruppe entscheidet, darf sie den Erlass nicht aus Gründen, die mit dem Erlass eines delegierten Rechtsakts für eine andere spezifischen Produktgruppe zusammenhängen, verzögern, es sei denn, außergewöhnliche Umstände erfordern dies.

(5) Die Kommission führt ein laufend aktualisiertes Verzeichnis aller einschlägigen delegierten Rechtsakte sowie der Maßnahmen zur Fortentwicklung der Richtlinie 2009/125/EG, das vollständige Verweise auf alle einschlägigen harmonisierten Normen enthält.

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