Präambel VO (EU) 2017/138

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Der Antrag Frankreichs auf Eintragung der Bezeichnung „Raclette de Savoie” wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union(2) veröffentlicht.
(2)
Mit Schreiben vom 23. November 2015 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 zwei Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2017 gewährt worden ist. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsbeteiligten, die „Raclette de Savoie” mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet hatten, einen Einspruch in Bezug auf das Verhältnis Fett/Trockenmasse im Käse bzw. auf den Mindestanteil des grünen Raufutters an der Futter-Basisration der Milchkühe eingelegt. Die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten sind: SCA des producteurs de Reblochon de la vallée de Thônes, Route d'Annecy BP 38, 74230 Thones, und GAEC Le Seysselan, Vallod, 74190 Seyssel.
(3)
Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Raclette de Savoie” eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. C 261 vom 19.7.2016, S. 16.

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