Präambel VO (EU) 2017/140

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(1), insbesondere auf Artikel 32 Absätze 5 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 legt die allgemeinen Aufgaben, Pflichten und Anforderungen fest, die die Referenzlaboratorien der Europäischen Union (EU) für Lebens- und Futtermittel sowie Tiergesundheit erfüllen müssen. Die EU-Referenzlaboratorien für Tiergesundheit und lebende Tiere sind in Anhang VII Teil II der genannten Verordnung aufgeführt.
(2)
Bisher gibt es noch kein EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen). EU-Referenzlaboratorien sollten die Bereiche Futtermittel- und Lebensmittelrecht sowie Tiergesundheit abdecken, in denen präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse erforderlich sind. Bei Ausbrüchen von Capripoxvirus-Erkrankungen werden präzise Untersuchungs- und Diagnoseergebnisse benötigt.
(3)
Am 30. Juni 2016 rief die Kommission zur Einreichung von Bewerbungen auf, aus denen ein EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) zur Benennung ausgewählt werden sollte. Das ausgewählte Labor „Veterinary and Agrochemical Research Centre — CODA-CERVA” sollte als EU-Referenzlaboratorium für Capripoxvirus-Erkrankungen (Lumpy-Skin-Krankheit und Pockenseuche der Schafe und Ziegen) benannt werden.
(4)
Zusätzlich zu den in Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten allgemeinen Funktionen und Aufgaben sollten dem ausgewählten Labor bestimmte besondere Zuständigkeiten zugewiesen werden.
(5)
Anhang VII Teil II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

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