Artikel 1 VO (EU) 2017/141
1. Auf Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlussstücken und Rohrverbindungsstücken zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und in Taiwan, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt. Die betroffene Ware fällt unter die KN-Codes ex73072310 und ex73072390 (TARIC-Codes 7307231015, 7307231025, 7307239015, 7307239025).
2. Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze:
Unternehmen | Endgültiger Antidumpingzollsatz (in %) | TARIC-Zusatzcode |
---|---|---|
King Lai Hygienic Materials Co., Ltd. | 0,0 | C175 |
Ta Chen Stainless Pipes Co., Ltd. | 5,1 | C176 |
Alle übrigen Unternehmen | 12,1 | C999 |
Zhejiang Good Fittings Co., Ltd. | 55,3 | C177 |
Zhejiang Jndia Pipeline Industry Co., Ltd. | 48,9 | C178 |
Suzhou Yuli Pipeline Industry Co., Ltd. | 30,7 | C179 |
Jiangsu Judd Pipeline Industry Co., Ltd. | 30,7 | C180 |
Alfa Laval Flow Equipment (Kunshan) Co., Ltd. | 41,9 | C182 |
Kunshan Kinglai Hygienic Materials Co., Ltd. | 41,9 | C184 |
Wifang Huoda Pipe Fittings Manufacture Co., Ltd. | 41,9 | C186 |
Yada Piping Solutions Co., Ltd. | 41,9 | C187 |
Jiangsu Huayang Metal Pipes Co., Ltd. | 41,9 | C188 |
Alle übrigen Unternehmen | 64,9 | C999 |
3. Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften (Mengenangabe) (betroffene Ware) von (Name und Anschrift des Unternehmens) (TARIC-Zusatzcode) in (betroffenes Land) hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.” Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen” geltende Zollsatz Anwendung.
4. Legt ein ausführender Hersteller in der Volksrepublik China der Kommission ausreichende Beweise dafür vor,
- a)
- dass er die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Ware im Untersuchungszeitraum (1. Oktober 2014 bis 30. September 2015) nicht in die Union ausgeführt hat,
- b)
- dass er nicht mit einem der Ausführer oder Hersteller in der Volksrepublik China verbunden ist, die den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen unterliegen, und
- c)
- dass er die betroffene Ware nach dem Untersuchungszeitraum tatsächlich in die Union ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung zur Ausfuhr einer bedeutenden Menge in die Union eingegangen ist, kann die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 dahin gehend geändert werden, dass der neue ausführende Hersteller in die Liste der mitarbeitenden Unternehmen aufgenommen wird, die nicht in die Stichprobe einbezogen wurden und für die daher der gewogene durchschnittliche Zollsatz der Unternehmen in der Stichprobe gilt.
5. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.